Anbahnung von Verteidigungsverhältnissen in Untersuchungshaft: Kontakt- und Besuchsrechte
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Beschuldigte beantragte Besuchserlaubnis zur Anbahnung eines weiteren Verteidigungsverhältnisses; ein Anwalt war durch Dritte kontaktiert worden. Das OLG Hamm hebt die Zurückweisung auf und verweist die Sache zurück. Es betont, dass Inhaftierte unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme sowie Besuche potenzieller Verteidiger ermöglicht werden müssen. Die Bevollmächtigung Dritter zur Anbahnung ist formfrei möglich.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des LG Bochum zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein inhaftierter Beschuldigter hat das Recht, unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu einem oder mehreren potentiellen Verteidigern zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses zu führen; dies dient der Ausübung des Wahlrechts und der Gewährleistung von § 137 Abs. 1, § 142 Abs. 5 StPO.
Die Ermöglichung des Besuchs potenzieller Verteidiger darf nicht allein deswegen versagt werden, weil der Anwalt durch Dritte kontaktiert worden ist, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kontaktaufnahme im Willen oder mit Billigung des Beschuldigten erfolgte.
Die Bevollmächtigung Dritter zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses ist formfrei möglich (§ 167 Abs. 2 BGB) und begründet für sich genommen keinen Ausschluss der Besuchs- oder Kontaktgenehmigung.
Einschränkungen des Rechts auf Kontaktaufnahme und Besuch bedürfen konkreter, entscheidungserheblicher Feststellungen; eine pauschale Ablehnung wegen möglicher Drittbeteiligung genügt verfahrensrechtlich nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, II-11 KLs 17/24
Leitsatz
Dem inhaftierten Beschuldigten muss – neben unüberwachten Gesprächen – zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zu ggf. auch mehreren Rechtsanwälten ermöglicht werden. Er kann sich dabei eines Dritten als Stellvertreter bei der Anbahnung des Mandatsverhältnisses bedienen, wobei die Erteilung der Vollmacht formfrei möglich ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 00.6.2024 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 22.8.2024 hat die zuständige 11. Große Strafkammer des Landgerichts Bochum u.a. angeordnet, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf. Als Verteidiger des Angeklagten sind bislang Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt D. bestellt. Mit Beschluss vom 6.9.2024 wurden die Anklage vom 15.8.2024 zugelassen und das Hauptverfahren vor der Kammer eröffnet.
Mit Schreiben vom 12.9.2024 wandte sich erstmals Rechtsanwalt Z. aus I. an die Kammer und bat um Erteilung einer Besuchserlaubnis zwecks Führung eines Anbahnungsgesprächs, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Angeklagte über einen Bekannten gebeten habe, einen weiteren Rechtsanwalt zu kontaktieren. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 16.9.2024 mitgeteilt, eine Besuchserlaubnis könne nicht erteilt werden, weil nicht ersichtlich sei, dass der Besuch auf Veranlassung des Angeklagten, der bereits anderweitig verteidigt sei, stattfinden soll. Noch am selben Tag ergänzte Rechtsanwalt Z. seine Angaben, deren Richtigkeit er anwaltlich versicherte, derart, dass der Angeklagte einen ehemaligen Mandanten ersucht habe, sich um einen weiteren Verteidiger zu bemühen, und dass er an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen, nämlich am 14.11., 18.11. und 20.11.2024 nicht verhindert sei.
Nachdem ihm mit Schreiben vom 18.9.2024 erneut mitgeteilt worden war, dass eine Veranlassung des Angeklagten hinsichtlich des Besuchs nicht erkennbar sei, erklärte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 18.9.2024, gegen die Ablehnung der Erteilung der Besuchserlaubnis Beschwerde einzulegen, und teilte ergänzend mit, dass sein früherer Mandant auf Bitten des Angeklagten durch dessen Lebensgefährtin kontaktiert worden sei.
Unter dem 19.9.2024 fragte die Kammer bei dem Angeklagten nach, ob dieser einen weiteren Rechtsanwalt bevollmächtigt habe oder zu bevollmächtigen beabsichtige, und bat ggf. um dessen namentliche Benennung. Darauf antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 23.9.2024, er beabsichtige, einen weiteren Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, der Name sei ihm jedoch unbekannt, weil der Rechtsanwalt „von Außerhalb“ kontaktiert worden sei.
Mit Vorsitzendenbeschluss vom 27.9.2024 hat dann die Strafkammer den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein sog. Anbahnungsfall liege nicht vor, weil der Rechtsanwalt durch Dritte kontaktiert worden sei, ohne dass festzustellen sei, dass dies auf den Willen des Angeklagten zurückzuführen sei, und hat auf eine Entscheidung des hiesigen Senats vom 29.12.2009 Bezug genommen.
Dagegen wendet sich Rechtsanwalt Z. mit seiner (abermaligen) Beschwerde vom 1.10.2024 unter Wiederholung seines Vortrags, wonach der Kontakt vom Angeklagten über dessen Lebensgefährtin aufgenommen worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, und verweist ebenfalls auf den o.g. Senats-Beschluss vom 29.12.2009.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben.
Beschwerdebefugt ist auch der (angehende) Verteidiger (vgl. Jahn/Klie in LR-StPO, 27. Aufl. § 148 Rn. 57).
1.
Gem. § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines oder mehrerer Verteidiger bedienen. Dieser durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Anspruch umfasst das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG, NJW 1975, 1013, 1014).
a)
Dem inhaftierten Beschuldigten muss deshalb zur Anbahnung – neben unüberwachten Gesprächen – die unüberwachte telefonische und schriftliche Kontaktaufnahme zur Antragung eines Verteidigungsverhältnisses ermöglicht werden - ggf. auch zu mehreren potentiellen Verteidigern, da nur so § 137 Abs. 1 S. 2 StPO und dem Wahlrecht aus § 142 Abs. 5 StPO genügt werden kann. Neben der Möglichkeit, potentielle Verteidiger zu kontaktieren, muss deren Besuch ohne Hürden ermöglicht werden (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 148 Rn. 8).
b)
Eine Konstellation, in der Dritte den Rechtsanwalt beauftragt haben, ohne dass in irgendeiner Form ersichtlich wäre, dass dies auf den Wunsch des Anklagten zurückgeht, sondern sich aus der Begründung für die Besuchserlaubnis schließen lässt, dass der Angeklagte von der Kontaktaufnahme zu dem Rechtsanwalt nichts weiß (vgl. Senat, NStZ 2010, 471), liegt hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der vom Angeklagten selbst auf Nachfrage der Kammer abgegebenen Erklärung, dass dieser tatsächlich die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts beabsichtigt und dass zu diesem Dritte mit seiner Billigung Kontakt aufgenommen haben. Die Bevollmächtigung eines Dritten zur Anbahnung des Mandatsverhältnisses war gem. § 167 Abs. 2 BGB formfrei möglich. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Angaben des Rechtsanwalts ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahme zu ihm auf Wunsch und Veranlassung des Angeklagten erfolgt ist – zumal dem Rechtsanwalt augenscheinlich die vorgesehenen Verhandlungstermine bekannt sind.
2.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt hier ausnahmsweise wegen des Beschleunigungsgebots nicht in Betracht. Sie hat insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Erkenntnisse (ggf. auch aus der Hauptverhandlung) zu ergehen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 3 StPO.