Weitere Beschwerde gegen Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung (§81 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung (§81 StPO) nach versäumten Untersuchungsterminen. Das OLG Hamm hält die als weitere Beschwerde erhobene Eingabe für unzulässig. §310 Abs.1 StPO eröffne die weitere Beschwerde nur bei Verhaftung oder einstweiliger Unterbringung, nicht aber bei Unterbringung zur Beobachtung. Aufgrund systematischer und historischer Auslegung ist daher die Verwerfung geboten.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung als unzulässig verworfen, Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO ist nur gegen Beschlüsse des Landgerichts zulässig, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen; Unterbringungen zur Beobachtung (§ 81 StPO) werden hierdurch nicht erfasst.
Bei der Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) sind Verfahrensgarantien wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Anhörung des Verteidigers und die Möglichkeit der Beiordnung sowie die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bereits vorgesehen, sodass die Voraussetzung für eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist.
Aus Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwischen einstweiliger Unterbringung und Unterbringung zur Beobachtung differenziert hat; daraus folgt die fehlende Ausdehnung des § 310 Abs. 1 StPO auf § 81 StPO.
Die unzulässige weitere Beschwerde ist nach den allgemeinen Kostenregelungen der StPO mit den Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, Qs 633/83 II
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Anklage vom 8. Dezember 1981 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, sich seit dem 1. Februar 1978 der gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 170 b StGB gegenüber seiner am ... geborenen Tochter ... entzogen zu haben. In der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1982 vor dem Amtsgericht ... hat er sich darauf berufen, infolge von Depressionen nicht in der Lage zu sein, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.
Er legte eine nervenärztliche Bescheinigung vor.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht ... die Untersuchung auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch einen fachpsychiatrischen Sachverständigen an. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Arzttermine sämtlich nicht eingehalten hatte, hat das Amtsgericht ... nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers und nach einer im Rahmen des § 81 a StPO durchgeführten Sachverständigenbegutachtung am 30. Juni 1983 die Unterbringung des Beschwerdeführers zur Beobachtung für die Dauer von höchstens sechs Wochen gemäß § 81 StPO angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht, nachdem weitere Versuche einer freiwilligen Untersuchung fehlgeschlagen waren, mit Beschluß vom 8. November 1983 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 1983 mit dem er erkennbar den Bestand des Beschlusses des Landgerichts vom 8. November 1983 angreifen will.
Dieses Schreiben beinhaltet eine weitere, unzulässige Beschwerde.
Gemäß § 310 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, durch die weitere Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Dabei besteht Einigkeit, daß der Begriff "Verhaftung" solche Entscheidungen beinhaltet, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, während der Vorführungsbefehl, der Sicherungs- und Vollstreckungshaftbefehl sowie die Erzwingungshaft von dieser Vorschrift nicht erfaßt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 310 Rdn. 3; Engelhardt in KK, § 310 StPO Rdn. 10; KMR, § 310 Rdn. 7 f., jeweils m.w.N.; BGHSt 30, 52). Ebenso war bisher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, daß die Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO nicht von § 310 Abs. 1 StPO erfaßt wird (vgl. BayObLG Bd. 27 alte Folge zu § 310 StPO a.F. OLG Bremen NJW 1949, 74; OLG Hamburg, JR 1956, 192 jeweils m.w.N.). Nunmehr wird die insoweit vorliegende Rechtsprechung teilweise für nicht überzeugend gehalten (vgl. Engelnardt a.a.O. Rdn. 11; a. A. ohne nähere Begründung KMR a.a.O., Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 3) oder aber für prüfungsbedürftig erachtet, ggfls. unter Verzicht auf eine enge Formalinterpretation des § 310 Abs. 1 StPO die weitere Beschwerde auch in sonstigen Fällen schwerwiegender Eingriffe in die Freiheit zu eröffnen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 310 StPO Rdn. 21, 22, Fn. 14).
Der Senat hält seine mit der bisher herrschenden Meinung und den diese tragenden Gründen in Einklang stehende Rechtsprechung aufrecht. Es besteht insbesondere kein Anlaß, den Begriff der "einstweiligen Unterbringung" über § 126 a StPO hinaus auch auf ... Anordnungen gemäß § 81 StPO auszudehnen. § 126 a StPO wurde mit Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl I 1933, Seite 1000, 1002), eingeführt und zugleich die weitere Beschwerde gem. § 310 Abs. 1 StPO für die Fälle der einstweiligen Unterbringung erweitert. Die Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO wurde vom Gesetzgeber hier ebensowenig in Betracht gezogen wie bei Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 1950, Seite 455 ff. 495) des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl 1951, Seite 739) und die späteren Gesetzesnovellen.
Im Übrigen kann aus der Tatsache, daß in § 304 Abs. 4 Ziff. 1 StPO die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nebeneinander aufgeführt werden, gefolgert werden, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff der einstweiligen Unterbringung nicht auch zugleich die Unterbringung zur Beobachtung verstanden, sondern zwischen beiden Unterbringungsarten differenziert hat. Soweit die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Heimunterbringung gem. § 71 Abs. 2 JGG damit begründet worden ist, die in § 71 Abs. 2 JGG in Bezug genommenen Vorschriften der Strafprozeßordnung ließen erkennen, daß der Gesetzgeber dieser Anordnung dieselbe Bedeutung beigemessen habe wie der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung gem. § 126 a StPO (vgl. OLG Hamburg NJW 1963, 1168), treffen diese Erwägungen für § 81 StPO ersichtlich nicht zu.
Auch in der Sache besteht keine Notwendigkeit, die Unterbringung gemäß § 81 StPO im Rahmen des § 310 Abs. 1 StPO mit der "Verhaftung" im Sinne der §§ 112 ff. StPO oder der einstweiligen Unterbringung gem. §§ 126 a StPO gleichzustellen. Die Unterbringung gem. § 81 StPO hat vorbereitenden Charakter und ist von Gesetzes wegen zeitlich auf die Höchstdauer von sechs Wochen beschränkt. Zwar können auch derartige Unterbringungen unzweifelhaft einschneidende Maßnahmen bedeuten und den Betroffenen erheblich belastende Eingriffe in seine persönliche Freiheit darstellen. Anders als in den Fällen der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung wird dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sowie auf wirksame Vertretung seiner Interessen bei der Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung gem. § 81 StPO aber bereits vor der durchsetzbaren gerichtlichen Anordnung Rechnung getragen. Die Anhörung eines Sachverständigen, des Verteidigers, ggfls. Beiordnung eines Pflichtverteidigers, sowie der Umstand, daß der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung gem. § 81 StPO aufschiebende Wirkung zukommt, lassen die "Garantie der doppelten Entscheidung eines Kollegialgerichts" (vgl. Gollwitzer a.a.O. Rdn. 11) nicht erforderlich erscheinen.
Die somit unzulässige weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.