Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Vollstreckungsleiter im Jugendarrest – Rückverweisung an Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich gegen die Ablehnung eines beantragten Arrestaufschubs durch den Vollstreckungsleiter und gegen die Bestätigung durch das Landgericht. Streitpunkt war, welches Gericht über Einwendungen gegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters im Jugendarrest zu entscheiden hat. Das OLG Hamm hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Essen zurück, da nicht-jugendrichterliche Entscheidungen der Vollstreckungsleitung dem Gericht des ersten Rechtszugs zuzuweisen sind. Die Entscheidung stützt sich auf § 83 JGG und die entsprechende Anwendung der §§ 455 ff. StPO.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache an das zuständige Amtsgericht Essen zur Entscheidung über Einwendungen und Kosten zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Vollstreckungsleiters, die nach § 83 Abs. 1 JGG als jugendrichterliche Entscheidungen gelten, sind grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Soweit Entscheidungen des Vollstreckungsleiters keine jugendrichterlichen Entscheidungen i.S.v. § 83 Abs. 1 JGG darstellen, handelt es sich um Justizverwaltungsakte, über die im Verwaltungswege zu entscheiden ist.
Über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde entscheidet grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß §§ 455, 456, 458 Abs. 2 und 462 Abs. 1 StPO; diese Regelung findet entsprechende Anwendung beim Jugendarrest.
Eine Zuständigkeit der Jugendkammer nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG besteht nur, wenn der erkennende Richter zugleich Vollstreckungsleiter ist oder ein Ausnahmefall (z.B. Interessenkollision) vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 25 VRJs 309/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 11. Mai 2004 wird aufgehoben.
Die Sache ist dem zuständigen Amtsgericht in Essen - Jugendschöffengericht - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, vorzulegen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen – Jugendschöffengericht- vom 1. 10.2003, rechtskräftig seit dem 17.12.2003, wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung verurteilt und deswegen u.a. mit einem Dauerarrest von vier Wochen belegt.
Mit Verfügung vom 25.2.2004 gab das Amtsgericht Essen das Verfahren, soweit es die Vollstreckung des Jugendarrestes betraf, an den Vollzugsleiter beim Amtsgericht Bottrop ab.
Durch Verfügung vom 10.3.2004 wurde der Beschwerdeführer zur Verbüßung des Dauerarrestes auf den 26.4.2004 geladen.
Mit Schreiben vom 2.4.2004 beantragte der Verurteilte, die Ladung zur Verbüßung des Dauerarrestes um vier Monate zu verlegen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 23.4.2004 wurde der Antrag auf Bewilligung von "Arrestaufschub" durch den zuständigen Jugendrichter abgelehnt.
Auf die "Beschwerde" des Verurteilten vom 3. 5.2004 bestätigte das Landgericht Essen - Jugendkammer – die Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop.
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.5.2004.
II.
Das Rechtsmittel des Verurteilten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg, da das Landgericht in Essen für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Entscheidung des Vollstreckungsleiters sachlich nicht berufen war.
Gem. § 83 I JGG sind Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach §§ 86-89a und 92 III JGG sowie nach § 462a und § 463 jugendrichterliche Entscheidungen. Diese jugendrichterlichen Entscheidungen werden von dem Vollstreckungsleiter aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Sie sind gem. § 83 III JGG grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Soweit hingegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nicht jugendrichterliche Entscheidungen i.S. von § 83 I JGG sind, nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter Justizverwaltungsaufgaben wahr. Er ist insoweit weisungsgebunden. Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird im Verwaltungswege entschieden.
Eine Ausnahme besteht allerdings gemäß § 458 Abs. 2, 462 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde, dh. des Jugendrichters in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu befinden hat ( Ostendorf Kommentar zum JGG § 83 Rn 6; Isak/Wagner Strafvollstreckung Rn 563 für den Fall der Jugendstrafe ; vgl. Richtlinie zu § 85 JGG II 5, S. 1-3, ).
Sofern allerdings der erkennende Richter selbst Vollstreckungsleiter ist, entscheidet an der Stelle des Gerichts, welches das Urteil gesprochen hat, gemäß § 83 Absatz 2 Nr.1 JGG die Jugendkammer.
Die von dem gem. § 110 I i.V.m. § 84 II JGG zuständigen Jugendrichter bei dem AG Bottrop als Vollstreckungsleiter getroffene Entscheidung keinen Arrestaufschub zu bewilligen stellt sich - mangels ausdrücklicher Nennung - nicht als jugendrichterliche Entscheidung i.S. von § 83 I JGG dar, sondern als ein Justizverwaltungsakt.
Nach §§ 455 , 456 , 458 II und 462 I StPO, die im Rahmen des Jugendarrestes eine entsprechende Anwendung finden ( Ostendorf § 87 Rn. 4; Sonnen-Diemer JGG § 87 Rn.2; Eisenberg § 87 Rn. 2) entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs über Einwendungen gegen eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Damit hätte zunächst das Amtsgericht Essen als Gericht des ersten Rechtszugs über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung befinden müssen.
Ein Ausnahmefall gemäß § 83 Abs. 2 Ziffer 1 JGG, der zur Zuständigkeit der Jugendkammer geführt hätte, liegt dagegen nicht vor. Denn mit der ausdrücklichen Abgabe an den Vollzugsleiter am 25.2.2004, wird dieser Vollstreckungsleiter.
Eine Interessenkollision, die § 83 Abs. 2 Ziffer 1 JGG verhindern will, ist bei dieser Fallkonstellation ausgeschlossen.
Auch ergibt sich keine Zuständigkeit der Jugendkammer aus der Regelung des § 83 Abs.2 Ziffer 2 JGG, denn der Vollstreckungsleiter wurde nicht in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer tätig. Unabhängig von der Frage, ob die Verbüßung von Dauerarrest überhaupt unter diese Vorschrift fällt oder ob damit nicht nur die Verbüßung von Jugendstrafe und der Unterbringung nach § 7 JGG fällt, befand sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsleiters auf freiem Fuß.
Die Entscheidung des Landgerichts war daher aufzuheben; die Sache war gemäß § 309 Abs. 2 StPO an das Amtsgericht Essen zurückzuweisen ( OLG Düsseldorf VRS 96,38; OLG Koblenz VRS 67, 120).