Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung bedingter Entlassung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung. Das Oberlandesgericht bestätigt die Begründung der Vorinstanz, die Wiederholung von Bewährungsversäumnissen und einschlägige Vorbelastungen als verantwortungswidrig für eine Entlassung ansieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers räumt die beanstandeten Gründe nicht aus. Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung bedingter Entlassung mangels ausräumender Einwendungen verworfen; Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend sind und der Beschwerdeführer diese durch sein Vorbringen nicht substantiiert entkräftet.
Die bedingte Entlassung eines Verurteilten kann versagt werden, wenn einschlägige Vorbelastungen und wiederholte Bewährungsversäumnisse vorliegen, die eine verantwortbare Freilassung ausschließen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Beschwerde nach § 473 Abs. 1 StPO verworfen wird.
Bei der Prüfung der Verantwortbarkeit einer bedingten Entlassung sind die Rückfallsgefahr und die bisherige Bewährungsführung entscheidungserheblich; hiervon ausgehende Erwägungen rechtfertigen eine Versagung der Entlassung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK K 1725/06 (19), StVK K 1796/06 (19), StVK K 1797/06 (19)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 stopp) verworfen.
Rubrum
Zusatz:Angesichts der Vorbelastungen des Verurteilten, der sich zudem als mehrfacher Bewährungsversager erwiesen hat, kann eine bedingte Entlassung des Verurteilten nicht verantwortet werden.