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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 355/18·13.08.2018

Fortdauer § 63 StGB: Aufklärungspflicht verletzt durch fehlendes aktuelles Prognosegutachten

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ein und begehrte die Aussetzung zur Bewährung. Streitpunkt war, ob die Strafvollstreckungskammer ohne aktuelles externes Sachverständigengutachten über Fortdauer/Erledigung entscheiden durfte. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf, weil die Kammer ihre Aufklärungspflicht verletzte, indem sie ein bereits erstelltes Gutachten nicht beizog und kein eigenes Gutachten einholte. Wegen der langen Unterbringungsdauer, der seit Jahren zurückliegenden Begutachtung und neuer Entwicklungen war eine aktuelle sachverständige Prognose erforderlich; die Sache wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde vorläufig erfolgreich; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafvollstreckungskammer verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie trotz gebotener Sachaufklärung kein aktuelles Sachverständigengutachten einholt oder ein bereits vorliegendes Gutachten nicht beizieht.

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Ein Verzicht auf eine aktuelle externe Begutachtung widerspricht dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, wenn die Unterbringung lange andauert, die letzte Begutachtung länger zurückliegt und sich relevante Entwicklungen ergeben, die die Gefahrenprognose beeinflussen können.

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Liegt ein schwerwiegender Aufklärungsfehler durch unterlassene Begutachtung vor, ist die Entscheidung über die Fortdauer regelmäßig aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Bei der Prüfung der Erledigung/Fortdauer der Unterbringung sind die Prognosemaßstäbe des § 67d Abs. 6 StGB anhand einer aktuellen, inhaltlich ausreichenden sachverständigen Einschätzung zu bewerten.

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Zur Sachaufklärung gehört es auch, naheliegende Maßnahmen zur Beiziehung eines angekündigten oder bereits erstellten Gutachtens (z.B. Nachfrage bei Klinik oder Sachverständigem) zu ergreifen.

Relevante Normen
§ 67d Abs. 6 Satz 2§ 67e§ StPO § 463 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 3§ 454 Abs. 2§ 20 StGB§ 16 Abs. 3 MRVG-NW

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18 StVK 164/18

Leitsatz

1. Verletzt die Strafvollstreckungskammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht, indem sie es unterlässt, ein gebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, führt dies in der Regel zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

2. Die Entscheidung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachten widerspricht dem Verfahrensgebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, wenn die Unterbringung lange andauert, die letzte Begutachtung schon länger zurückliegt und in der Person des Untergebrachten neue Entwicklungen eingetreten sind, die die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen könnten, oder aber, wenn eine Stellungnahme der Klinik nicht ausreichend erscheint.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe

2

                                                                    I.

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1.

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Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 06.07.2012 – rechtskräftig seit dem 14.07.2012 - im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit seiner Festnahme in diesem Verfahren am 29.12.2012 befindet sich der Untergebrachte bis heute ununterbrochen in Unfreiheit. Er war bis zu der zu seiner Unterbringung führenden Tat nicht vorbestraft.

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Nach den Urteilsfeststellungen ist der Untergebrachte mit seinen beiden Geschwistern zunächst in Polen aufgewachsen und kam im Alter von acht Jahren mit seiner Familie nach Deutschland. Seine Schulausbildung schloss er im Jahre 1983 mit dem Hauptschulabschluss nach der Klasse 9 ab. Anschließend absolvierte er im Jahr 1987 erfolgreich die Gesellenprüfung zum Holzmechaniker. In diesem Beruf arbeitete er – unterbrochen durch den 15-monatigen Grundwehrdienst – bis Mitte 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern. Dann erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Handverletzung zuzog. Seitdem ist er durchgehend arbeitslos gewesen.

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Der Beschuldigte war und ist ledig und lebte spätestens seit dem Jahre 2002 zurückgezogen allein in einer Wohnung in B ohne soziale Kontakte außer zu seinen Eltern und zu seinem Bruder.

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Nach seiner Genesung im Anschluss an den im Jahre 2006 erlittenen Arbeitsunfall bemühte sich der Untergebrachte intensiv um eine neue Arbeitsstelle, allerdings ohne Erfolg. Für seine Erfolglosigkeit bei der Arbeitsplatzsuche machte er u. a. auch die Arbeitsagenturen verantwortlich. Spätestens im Jahr 2009 begann er, sich auch schriftlich an diverse Behörden und Gerichte, Verbände, kirchliche und andere Organisationen sowie Banken zu wenden, die ihm bei der Arbeitsplatzsuche bzw. bei seinem Bemühen, Arbeitslosengeld I zu erhalten, unterstützen sollten. Er war der gefestigten Überzeugung, dass die Organisation und Institution, an die er sich wandte, aufgrund ihres Einflusses und ihrer Verbindungen ihm helfen könnten, bzw. müssten. So ging er davon aus, dass die Banken aufgrund ihres Geldes überall beteiligt seien, auch beim Jobcenter der Arbeitsagentur, da er Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeiteten, auch in der Volksbank gesehen haben wollte. Diese Personen hätten ihm seiner Meinung nach helfen müssen. Seine Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Seine wachsende Frustation führte bereits im Jahr 2009 dazu, dass er sich zur C-Klinik in I begab und sich dort die Pulsadern „leicht eröffnete“, um auf diese Weise auf die von ihm so empfundene Ungerechtigkeit aufmerksam zu machen. Anschließend verbrachte er ca. 1 ½ Wochen in der Psychiatrie des St. S Hospitals in U.

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Am Morgen des 29.12.2012 sah der Untergebrachte keinen anderen Ausweg mehr und entschloss sich spontan, ein Zeichen zu setzen, um so erneut auf seine Situation aufmerksam zu machen. Er besorgte sich Benzin und füllte es in Plastikfalschen, PET-Flaschen und einen Kanister. Gegen 13.52 Uhr betrat er während der gewöhnlichen Öffnungszeiten durch den Haupteingang im Erdgeschoss die Hauptstelle der Volksbank in B in der Absicht, diese in Brand zu setzen. Die von ihm mitgeführten, mit Benzin gefüllten Behältnisse öffnete er in der Nähe des im mittleren Bereichs der Bank befindlichen Informationspunktes und warf sie anschließend in den offen gestalteten Schalterraum in Richtung der sich dort an den Serviceplätzen befindlichen Bankmitarbeiterinnen. Anschließend setzte der Beschwerdeführer das aus den teilweise geöffneten Behältnissen auslaufende Benzin in Brand, wobei er, ohne dass es ihm gezielt darauf ankam, in Kauf nahm, dass sich die sich in der Bank befindlichen Personen in dem Brand umkommen könnten. Das ausgelaufene Benzin zündete sogleich und setzte binnen weniger Sekunden einen großen Teil des Servicebereichs und u. a. auch den dort fest mit dem Boden verleimten Teppichbelag in Brand. Sofort kam es zu dichter Rauchbildung, so dass die anwesenden Bankangestellten sowie eine weitere Bankangestellte und zwei Kunden, die sich in einem Nebenraum befanden, zunächst orientierungslos waren. Sie konnten sich letztlich nur mit Mühe retten, wobei ihre Flucht dadurch deutlich erschwert wurde, dass sich eine Notausgangstür des Gebäudes zunächst nicht öffnen ließ. Hätte der Untergebrachte nur wenig länger mit dem Anzünden gewartet, wäre das sich rasch bildende Benzin-Luft-Gemisch wahrscheinlich explodiert und hätte so noch größeren Schaden angerichtet. Nach der Tat ließ sich der Untergebrachte ohne Widerstand festnehmen. Eine Bankangestellte erlitt leichte Verletzungen, und zwei weitere erlitten psychische Folgeschäden. An dem Gebäude enstand ein Sachschaden von mindestens 2,4 Millionen Euro.

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Bei der Tatbegehung handelte der Untergebrachte nach der Überzeugung des Landgerichts ohne Schuld, da wegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Er litt nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit an einer verfestigten wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0) und war daher unerschütterlich der Ansicht, bei der Tatbegehung im Recht gewesen zu sein.

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Von ihm seien infolge seiner wahnhaften Störung auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten.  Gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. T war das Landgericht der Ansicht, dass ohne erfolgreiche Behandlung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Untergebrachte aufgrund seines Wahnbildes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, um gegen das ihm widerfahrende Unrecht ein Zeichen zu setzen.

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2.

12

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird seit dem 14.07.2012 vollstreckt, und zwar zunächst im LWL-ZFP M-F, seit dem 18.10.2016 in der LWL-Klinik M2.

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a)

14

Unter dem 07.06.2015 hatte der Sachverständige Dr. H ein psychiatrisches Sachverständigengutachten gem. § 16 Abs. 3 MRVG-NW über den Untergebrachten erstellt. Der Sachverständige hatte bei ihm ebenfalls eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD10: F 22.0) sowie eine Persönlichkeitsstruktur mit einer schizotypen und zwanghaften Akzentuierung als Folge der wahnhaften Störung diagnostiziert, wobei eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne nicht vorliege. Aufgrund dieser anhaltenden wahnhaften Störung sei es zu dem zur Unterbringung führenden Delikt gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich durch das Verhalten von Ämtern, Behörden, Banken und weiteren Institutionen nicht ausreichend unterstützt gefühlt, so dass er aufgrund seines wahnhaften und egozentrischen Erlebens für sich folgerichtig durch die Tat auf seine Situation aufmerksam machen musste. Auch im Maßregelvollzug hätten sich Verhaltensauffälligkeiten in Form von Selbstverletzungen und von fremdaggressiven Verhaltensweisen und Drohungen geteigt. Unter der dort erhaltenen Medikation habe sich das Bild leichtgradig verändert. Obwohl das wahnhafte Erleben noch vorhanden sei, stelle es sich entaktualisiert dar. Insgesamt könne eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug bei noch ungünstigen Prognosen nicht empfohlen werden.

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b)

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Die LWL-Klinik M2 beauftragte mit Schreiben vom 25.04.2018 den Sachverständigen Dr. C mit der Erstellung eines weiteren Prognosegutachtens gem. §16 Abs. 3 MRVG-NW, wobei dem Sachverständigen die Erstellung des Gutachtens bis zum 06.07.2018 vorgegeben wurde. Hierbei handelte es sich um einen Zahlendreher, tatsächlich sollte das Gutachten bis zum 07.06.2018 fertiggestellt sein, da die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 07.06.2017 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen hatte. Dieses Versehen wurde der Strafvollstreckungskammer, die ebenfalls auf den Eingang des Guitachtens wartete, mit Telefax der Klinik vom 06.06.2018 mitgeteilt, woraufhin bei der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 07.06.2018 eine Frist von einem Monat mit dem Zusatz „Eingang Gutachten“ notiert wurde.

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Am 28.06.2018 führte die Strafvollstreckungskammer dann gleichwohl den Anhörungstermin in vorliegender Sache durch. In dem Anhörungstermin wies der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Überprüfungsfrist bereits am 07.06.2018 abgelaufen sei und deshalb der Anhörungstermin nicht weiter nach hinten geschoben werden solle. Für den Fall, dass der Sachverständige in dem neuen Gutachten zu einer anderen Einschätzung komme, könne kurzfristig ein neuer Anhörungstermin anberaumt werden.

18

Der Sachverständige Dr. C hatte zu diesem Zeitpunkt sein Gutachten allerdings bereits erstellt. Es datiert auf den 23.06.2018. Bei der Staatsanwaltschaft Münster ging das Gutachten über die LWL-Klinik M2 am 12.07.2018 ein, beim Landgericht in Münster bereits am 11.07.2018. Das Gutachten C war der Strafvollstreckungskammer von der LWL-Klinik M2 mit Schreiben vom 09.07.2018 mit der Mitteilung übersandt worden, dass das Prognosegutachten zur Anhörung vor der Kammer am 28.06.2018 noch nicht vorgelegen habe und es hiermit zu den Akten gereicht werde.

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c)

20

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.06.2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 06.07.2012 angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und sich dabei neben den Stellungnahmen der behandelnden Kliniken auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 07.06.2015 gestützt. Die Wahnthemen bestünden fort, seien allerdings dank der kontinuierlichen Medikation nicht mehr so handlungsbestimmend, also entaktualisiert, allerdings ohne dass eine Distanzierung des Untergebrachten von diesen Ideen festgestellt werden könne. Ein vollständiger Wegfall von Gefährdungsmomenten sei nicht feststellbar. Dem Untergebrachten könne auch eine positive Negativprognose im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB gestellt werden. Denn es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Untergebrachte im Fall einer sofortigen Entlassung aus der forensischen Klinik aufgrund der mangelnden Compliance schützende und unterstützende Strukturen nicht annehmen würde, so dass sich sein Wahnerleben weiter verfestige, was schließlich zu erneuten ähnlich gelagerten Straftaten wie der Anlasstat führen könne. Mit dem Sachverständigen Dr. H sei zudem die Gefahr von Eigengefährdung im Sinne von erneuten Selbstverletzungen gegeben.

21

d)

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Der Sachverständige Dr. C kommt in seinem Gutachten vom 23.06.2018 zu dem Ergebnis, dass in Übereinstimmung mit den Vorgutachten vom Vorliegen einer anhaltenden wahnhaften Störung vom Typus mit Verfolgungswahn (ICD10: F 22.0) bei dem Untergebrachten auszugehen sei. Das zentrale Warnthema sei die paranoide Überzeugung, dass er von allen schlecht behandelt werde. Darüber hinaus sei eine Persönlichkeitsakzentuierung mit schizotypen und zwanghaften Zügen zu diagnostizieren, die am ehestens bereits prämorbid bestanden habe und auf deren Boden sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Arbeitslosigkeit ein komplexes Wahngebäude entwickelt und verfestigt habe. Therapeutisch habe der Untergebrachte weiterhin keine Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht, akzeptiere aber gleichwohl die ihm verordnete Medikation, wobei er deutlich gemacht habe, dass er im Falle der Entlassung aus dem Maßregelvollzug die Depotspritze zunächst einmal absetzen wolle, um zu sehen, wie sein Körper darauf reagieren werde.

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Die beschriebene Wahndynamik sei durch die Therapie im Maßregelvollzug mittlerweile weitgehend entaktualisiert, es manifestierten sich zwar immer noch paranoide Ideen, die sich inhaltlich auf das Wahnthema bezögen, jedoch ohne dass eine affektive Beteiligung ersichtlich sei, so wie sie im damaligen Tatzeitraum aufgrund der ausgeprägten Wut des Untergebrachten letztlich zur Einmündung in das Einweisungsdelikt geführt habe. Die Teilremission der Krankheitssymptomatik sei ganz wesentlich auf die Verabreichung der neuroleptischen Depot-Medikation zurückzuführen, wobei die Akzeptanz dieser Medikation gegenwärtig bis auf weiteres nur im Rahmen des Maßregelvollzuges gegeben sei. Insgesamt stelle sich die weitere Behandlungsprognose nach wie vor als verhalten positiv dar.

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Zur Gefährlichkeitsprognose führt der Sachverständige C aus, dass die zum Zeitpunkt des Anlassdelikts zu beobachtende Wahndynamik mittlerweile weitgehend entaktualisiert sei, wobei die Wahnsymptomatik mit komplexem Wahngebäude auch in der aktuellen Untersuchungsssituation immer noch vorhanden sei. Das Abklingen der Wahndynamik sei entscheidend zurückzuführen auf die Akteptanz der regelmäßigen neuroleptischen Depot-Medikation, die allerdings an die Rahmenbedingungen des Maßregelvollzuges gebunden sei. Bei einem Absetzen dieser Medikation wäre in der Folgezeit zu erwarten, dass bei anhaltender Wahnthematik die Wahndynamik sukzessive wieder zunehmen und sich die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von dem Anlassdelikt ähnlichenTaten kontinuierlich erhöhen würde. Letztlich bleibe die Kriminalprognose bei dem Untergebrachten derzeit noch ungünstig, da nur ein stationäres Umfeld den erforderlichen stützenden Rahmen für den Untergebrachten ergeben könne.

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e)

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Mit seiner am 17.07.2018 bei dem Landgericht Münster eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage – die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger erfolgte am 10.07.2018 – begehrt der Untergebrachte die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung. Er werde eine entsprechende Therapieweisung akzeptieren, durch die eine konsequente Medikamenteneinnahme und eine konstante und engmaschige fachpsychiatrische Behandlung sichergestellt werden könne. Er wäre auch bereit, seinen Aufenthaltsort in einer schützenden und beobachtenden Wohngruppe zu nehmen und beharre nicht mehr darauf, künftig alleine leben zu wollen.

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                                                                  II.

28

Die zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat auch in der Sache  zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster.

29

1.

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Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, denn die Strafvollstreckungskammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. C verfahrensfehlerhaft weder beigezogen noch überhaupt erkennbar Anstrengungen unternommen, dieses Gutachten beizuziehen oder ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl das letzte Gutachten des Sachverständgien Dr. H bereits drei Jahre zurücklag und sich in diesem Zeitraum der Behandlungsverlauf des Untergebrachten positiv gestaltet hatte. Insofern ist nicht einmal eine Nachfrage der Strafvollstreckungskammer bei der Klinik in M2 unmittelbar vor dem Anhörungstermin vom 28.06.2018 dokumentiert, ob das Gutachten dort zwischenzeitlich eingetroffen sei. Auch hätte ohne Weiteres bei dem Sachverständigen selbst nach dem Verbleib des Gutachtens gefragt werden können, zumal dessen Eingang unmittelbar bevorstand.

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Die Entscheidung ohne ein solches Gutachten widerspricht im vorliegenden Fall  dem Verfahrensgebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 2 BVA 2632/13, juris; Senat, Beschluss vom 29.09.2017 – III-3 Ws 393/17). Gem. § 463 Abs. 4 S. 1 StPO (a.F.) ist ein Sachverständigengutachten spätestens in Abständen von 5 Jahren einzuholen. Nach § 16 Abs. 3 MRVG NRW wird in Abständen von 3 Jahren ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Unabhängig hiervon ist ein externes Gutachten auch dann einzuholen, wenn die Unterbringung lange andauert, die letzte Begutachtung schon länger zurückliegt, in der Person des Untergebrachten neue Entwicklungen eingetreten sind, die die bisherige Gefahrensprognose beeinflussen könnten, oder aber wenn eine Stellungnahme der Klinik nicht ausreichend erscheint (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O. m. w. N.).

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Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der Strafvollstreckungskammer auf die Einholung eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens oder zumindest auf die Berücksichtigung des bereits vorliegenden Gutachtens nach § 16 Abs. 3 MRVG – ggfls. verbunden mit Ergänzungsfragen zur Frage der Erledigung der Maßregel gem. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB – im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vollstreckungsrichter bei der Sachverhaltsaufklärung -durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken.

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2.

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Die Unterbringung des Beschwerdeführers wird hier bereits seit dem 14.07.2012 und damit seit mehr als sechs Jahren – zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer seit fast genau sechs Jahren – vollzogen. Das letzte Gutachten nach § 16 Abs. 3 MRVG NW datiert aus dem Jahre 2015 und ist damit drei Jahre alt. Mittlerweile gilt für den Beschwerdeführer der gesteigerte Prognosemaßstab des § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB betreffend die Frage der Erledigung der Unterbringung. Zudem hat sich seine Therapie in den letzten Jahren positiv entwickelt und hat – wie der Sachverständige Dr. C in seinem aktuellen Sachverständigengutachten ausgeführt hat, dazu geführt, dass sich die Wahnsymptomatik weitgehend entaktualisiert hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer zumindest unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs derzeit nicht an einem Defektzustand im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB leidet und darüber hinaus auch nicht gefährlich im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB sein dürfte. Wie sich sein Zustand unter den Bedingungen der Freiheit darstellt, bedarf daher genauer Darlegung und Bewertung, gestützt auf eine aktuelle sachverständige Einschätzung. Dies alles hätte hier der sachverständigen Abklärung durch ein den inhaltlichen Mindeststandards genügendes Sachverständigengutachten bedurft, das sich an den Kriterien der Negativprognose des § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB orientiert und zudem die Frage des fortbestehenden Defektzustandes im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB in den Fokus nimmt.

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3.

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Da die notwendige Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erfolgt ist, war die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (Senat, a.a.O., m. w. N.).