Haftbeschwerde gegen Haftbefehl: Bestätigung wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte richtete eine Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl ein. Prüfungsgegenstand waren dringender Tatverdacht wegen gefährlicher Körperverletzung und der Haftgrund der Flucht. Das OLG bestätigt den Haftbefehl, da der Beschuldigte in Zusammenspiel mit Mitbeteiligten gezielt angegriffen hat und keine vorgelegten Vollmachten die Erreichbarkeit bzw. Fluchtgefahr entkräften. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; Kosten werden auferlegt.
Ausgang: Haftbeschwerde gegen Haftbefehl als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung gemäß § 473 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung des dringenden Tatverdachts einer gefährlichen Körperverletzung genügt die Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere gezieltes Aufsuchen und tätliches Angreifen der Geschädigten im Zusammenwirken mehrerer Beteiligter.
Der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist gegeben, wenn konkrete Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung entziehen.
Eine Haftbeschwerde ist unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die tragende Würdigung von Ermittlungs- und Haftgründen nicht erschüttern.
Die Möglichkeit der Zustellung über einen Verteidiger oder Hinweise auf Vertretung mindern die Fluchtgefahr nur, wenn entsprechende Vollmachten oder Nachweise vorgelegt werden; bloße Darlegungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10 Qs 229/24
Tenor
Die weitere (Haft-) Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. März 2024 in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 08. Juli 2024 sowie den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 genannten Gründen, die dem Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist und die durch das Vorbingen des Beschuldigten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
Es kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – dahinstehen, ob die zuletzt ausgeführten Verletzungshandlungen gegenüber dem am Boden liegenden Geschädigten Q. möglichweiser als Exzess des weiteren Beschuldigten M. zu bewerten sind. Der dringende Tatverdacht der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bereits daraus, dass der Beschuldigte – der durch seinen Bruder über die stattgefundene Auseinandersetzung mit den Geschädigten informiert und hinzugezogen worden war – im Zusammenwirken mit den anderen ihn unterstützenden Beteiligten gezielt die noch vor der Bar stehenden Geschädigten aufgesucht und körperlich attackiert hat, wobei der Beschuldigte dem Geschädigten P. unvermittelt mit der Faust in dessen Gesicht schlug, während u.a. der Beschuldigten M. den Geschädigten Q. angriff und zu Boden brachte.
Es besteht – wie die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – der Haftgrund der Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Soweit der Verteidiger ausgeführt hat, dass sämtliche Ladungen und Zustellungen über die Verteidigung erfolgen könnten, kann dahinstehen, ob dies an der Bewertung etwas ändern würde, denn es ist bereits eine entsprechende Vollmacht nicht zu den Akten gereicht worden.