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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 333/22·26.09.2022

Haftbefehl aufgehoben wegen Verstoßes gegen Beschleunigungsgebot

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaft/HaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Fortdauer der Untersuchungshaft; das OLG Hamm hob den Haftbefehl auf und ordnete Freilassung an. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage erst drei Monate nach Festnahme erhoben, obwohl der maßgebliche Sachverhalt bereits 2019 geklärt war. Diese unbegründete Verzögerung verletzt das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot und macht die weitere Haft unverhältnismäßig. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Haftfortdauer stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben und Freilassung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet Behörden und Gerichte, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Ermittlungen zügig abgeschlossen und gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt werden (Art.5 Abs.3 EMRK).

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Wird die Anklageerhebung ohne sachlichen Grund über einen nicht unerheblichen Zeitraum verzögert, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig angesehen und der Haftbefehl nach § 120 Abs.1 Satz 1 StPO aufzuheben sein.

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Die Einräumung einer Äußerungsfrist für den Verteidiger rechtfertigt eine Verzögerung nur, wenn sie sachlich begründet und in einem angemessenen Zeitraum realisiert wird; eine mehrwöchige, unbegründete Verzögerung ist nicht ausreichend.

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Nicht ausgeglichene Verfahrensverzögerungen sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Haftfortdauer zu berücksichtigen; eine anschließende normale Terminierung kompensiert nicht notwendigerweise frühere Verzögerungen.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO§ Art. 5 Abs. 3 EMRK§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG§ 170 Abs. 1 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 306 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 02 KLs 16/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. April 2019 in der Fassung des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2022 aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

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I.

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Wegen dringenden Tatverdacht des schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen erließ das Amtsgericht Bielefeld am 1. April 2014 einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Dieser wurde nach Auslieferung aus O. am 9. Februar 2022 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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Am 9. Mai 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen Anklage vor dem Landgericht Bielefeld. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 ließ die II. große Strafkammer die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am 3. August und wurde am 10. und 15. August 2022 fortgesetzt. Nach Verständigung und Einstellung einzelner Taten verurteilte das Landgericht den Angeklagten am 15. August 2022 wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten .und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 175.000 € an. Außerdem beschloss.die Kammer die Haftfortdauer.

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Am 17. August 2022 hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt und Haftbeschwerde erhoben. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss·vom 24. August 2022 nicht abgeholten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 13. September 2022 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

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1.

9

Der Haftbefehl war gem. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung (vgl. Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) gefördert worden ist. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig.

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Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass Behörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die vorgeworfenen Taten herbeizuführen (st. Rspr.; Posthoff, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, § 12.0, Rn. 7, m. w. N.). Dies hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld missachtet,  indem sie erst drei Monate nach Festnahme des Angeklagten Anklage erhoben hat. Ein sachlicher Grund für diese Verzögerung bestand nicht.

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Die Staatsanwaltschaft hätte ohne Weiteres unmittelbar nach der Festnahme am 9. Februar 2022 Anklage erheben können. Denn der maßgebliche Sachverhalt war bereits im Jahr 2019 ausermittelt. Fünf Mittäter des Angeklagten waren wegen der Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls sind, nach vollständigen Geständnissen schon mit Urteil vom 28. Juni 2019 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Abschlussverfügung vom 9. Mai 2022 so festgehalten. Wesentliche Ermittlungen haben folglich, wie sich auch aus den Akten ergibt, in der Zeit zwischen Festnahme und Anklageerhebung nicht mehr stattgefunden.

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Dies gilt vor dem genannten Hintergrund auch, soweit die Staatsanwaltschaft der Verteidigung nach Festnahme des Angeklagten Gelegenheit zur Mitteilung eingeräumt hat, ob und ggf. wann eine Einlassung des Angeklagten beabsichtigt sei. Denn aus den genannten Gründen kam es für die.Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO zu diesem Zeitpunkt auf die Einlassung des Angeklagten nicht mehr an. Auch ein Recht des Beschuldigten auf ein Schlussgehör durch die Staatsanwaltschaft besteht nicht (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 169a, Rn. 1). Selbst wenn man die Beteiligung der Verteidigung als Sachgrund anerkennen wollte, hätte es hierfür bei Beachtung der gebotenen Beschleunigung allenfalls einiger Tage, keinesfalls aber einer Verzögerung um drei Monate bedurft. Allerdings war eine Verfügung vom 11. Februar 2022, mit der dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt wurde, ohne Sachgrund nicht ausgeführt worden. Dies fiel erst fünf Wochen spater, am 18. März 2022, auf. Erst am 20. April 2022 wurde dann mit dem Verteidiger geklärt, dass eine Einlassung erst in der Hauptverhandlung beabsichtigt sei.

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Die eingetretene Verzögerung ist auch durch eine besondere Beschleunigung im weiteren Verfahren nicht kompensiert worden. Die Hauptverhandlung hat am 3. August und damithur wenige Tage vor Ablauf der in § 121 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begonnen. Mit drei Hauptverhandlungsterminen (3., 10., 15. August) in dreizehn Tagen wurde die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte von zwei Verhandlungsterminen wöchentlich zwar eingehalten, aber nicht überkompensiert.

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Die Verfahrensverzögerung wiegt angesichts ihrer Dauer und des Fehlens jeglicher sachlichen Rechtfertigung auch so schwer, dass auch das Gewicht der zu ahndenden Tat, wie es in der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zum Ausdruck kommt, eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass ihm trotz des Gebots besonderer Beschleunigung in Haftsachen und der in § 306 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von drei Tagen die Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer vom 24. August 2022 erst mehr als drei Wochen später vorgelegt worden ist. Dies bestätigt den Eindruck einer in diesem Verfahren grundsätzlich zu sorglosen Haltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten.

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2.

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Mit der Aufhebung des Haftbefehls war vom Senat die Freilassung des Angeklagten anzuordnen (RiStBV Nr. 55 Abs. 1; Posthoff, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, § 120, Rn. 17).

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3.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.