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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 328/13·21.10.2013

§25 LPresseG NRW: Kurze Verjährung gilt nicht für Schriften nach §130 Abs.3 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtPresse- und Medienrecht (Landesrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügte die Anwendung des Verjährungsmaßstabs; das OLG Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass der Verlag für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich ist und das kurze Presse-Verjährungsprivileg nicht für Schriften mit dem in §130 Abs.3 StGB beschriebenen Inhalt greift. Für solche Fälle finden die Regelungen zur Verfolgungsverjährung des StGB Anwendung.

Ausgang: Beschwerde der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kurze Verjährungsfrist des §25 Abs.1 Satz1 LPresseG NRW findet auf das Verbreiten von Schriften mit dem in §130 Abs.3 StGB beschriebenen Inhalt keine Anwendung.

2

Nach §25 Abs.1 Satz2 LPresseG NRW gelten für Vergehen nach §130 Abs.2 StGB die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung; Inhalte nach §130 Abs.3 StGB fallen durch die Verweisung in §130 Abs.5 StGB hierunter.

3

Für die Anwendbarkeit presserechtlicher Sondervorschriften ist maßgeblich, wer für den Vertrieb der Publikation in Deutschland zuständig ist; fehlende Copyright-Hinweise im Impressum sind dafür unbeachtlich.

4

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn die angeführten Vorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht entkräften.

Relevante Normen
§ StGB § 130§ LPresseG NRW § 25§ 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW§ 25 Abs. 1 Satz 2 LPresseG NRW§ 130 Abs. 2 StGB§ 130 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 Ns 64/13

Leitsatz

Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

1. Die Angeklagte weist in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. September 2013 zwar zutreffend darauf hin, dass dem Impressum der Ausgabe Nr. ### der Zeitschrift „I“ nicht zu entnehmen ist, dass der von der Angeklagten betriebene „A-Verlag“ ein „Copyright“ an dieser Zeitschriftenausgabe für sich beansprucht. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass der Verlag der Angeklagten, was diese in ihrer vorbezeichneten Beschwerdeschrift noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, für den Vertrieb der Zeitschrift in Deutschland zuständig ist.

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2. Die – kurze – presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NRW) gilt für den Strafvorwurf, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LPresseG NRW gelten u.a. für „Vergehen nach § 130 Abs. 2 StGB“ die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung. Bei der der Angeklagten zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein „Vergehen nach § 130 Abs. 2 StGB“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 LPresseG NRW, weil sich die Strafandrohung hier aus § 130 Abs. 2 StGB ergibt, der über die Verweisung in § 130 Abs. 5 StGB auch für Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt gilt.