Festsetzung des Gegenstandswerts bei dinglichem Arrest (1.897.333,33 €)
KI-Zusammenfassung
Der Senat setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung eines dinglichen Arrests auf 1.897.333,33 € fest. Streitpunkt war die Bemessung der reinen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Das Gericht bejahte die Orientierung am objektiven Verkehrswert und verwarf ein subjektives Interesse als maßgeblich. Bei Arresten ist der Wert nach dem zu sichernden Hauptanspruch frei zu schätzen; typischerweise ist ein Drittel angemessen.
Ausgang: Gegenstandswert für die Beschwerde gegen die Arrestfestsetzung auf 1.897.333,33 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensbevollmächtigte können nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts verlangen, weil sie einen fälligen Vergütungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.
Die Bemessung der reinen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert des zu sichernden Gegenstandes; das subjektive Interesse des Betroffenen bleibt ohne Belang.
Bei einem dinglichen Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen; wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs.
Die für § 3 ZPO und § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze zur Wertfestsetzung sind auf Entscheidungen über dingliche Arreste (§§ 111b Abs. 2, 111d StPO) übertragbar.
Als Richtwert kann für den Gegenstandswert eines Arrestes ein Drittel des zu sichernden Anspruchs angemessen sein; die konkrete Festsetzung hängt jedoch von den Einzelfallumständen ab.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21 KLs 301 Js 616/04 (31/05)
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird auf 1.897.333,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 09.11.2004 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall den dinglichen Arrest in Höhe von 5.692.000 € in das Vermögen der weiteren Beteiligten angeordnet.
Durch Beschluss vom 11.09.2007 – 3 Ws 323/07 - hat der Senat den Arrestbeschluss vom 09.11.2004 und den diesen bestätigenden Beschluss des Landgerichts Essen aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten der Landeskasse auferlegt.
II.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG)
III.
Neben der weiteren Beteiligten können auch die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 09.11.2004 zurückgewiesen worden ist, war mit 1.897.333,33 € festzusetzen.
Der Gegenstandswert für die hier in Betracht kommende, als reine Wertgebühr im Sinne von § 2 RVG ausgestaltete Verfahrensgebühr (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 4384; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007, Nr. 4142, Rdnr. 22; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Auflage, Nr. 4142 VV, Rdnr. 14, 16) gemäß Nr. 4142 VV RVG bemißt sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, beispielsweise eines eingezogenen Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (vgl. Madert a.a.O., Burhoff a.a.O., Kroiß a.a.O.; Kotz, NStZ-RR 2007, 293, 298).
Bei einem Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs (vgl. Madert in in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9). Dabei kommt es auf die Einzelumstände an.
Im Regelfall sind die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Entscheidung über einen einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO übertragbar. Mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, ZPO, § 3, Rdnr. 16, Musielak, ZPO, § 3, Rdnr. 27; OLG Koblenz, JurBüro 1992, 191).