Entweichen hemmt §67e StGB‑Überprüfungsfrist; Beschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde einer Untergebrachten richtet sich gegen den Fortdauerbeschluss zur Fortsetzung der Unterbringung. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die einjährige Überprüfungsfrist des §67e Abs.2 StGB durch das Entweichen hemmt und daher eingehalten ist. Ferner hält die Kammer das kurze Entweichungsintervall für ungeeignet, die ungünstige Prognose zu entkräften. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Untergebrachten gegen den Fortdauerbeschluss als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entweichen des Untergebrachten führt zur Hemmung der in §67e Abs.2 StGB geregelten Überprüfungsfrist.
Für den Beginn der Überprüfungsfrist nach §67e Abs.2 StGB ist auf den Erlass der letzten Fortdauerentscheidung abzustellen; auf deren Rechtskraft kommt es nicht an.
Die Überprüfungsfrist ist am Zweck des Maßregelvollzugs auszurichten; sie korreliert mit der Zeit, in der therapeutisch auf den Untergebrachten eingewirkt werden kann, und kann daher bei fehlender Einwirkungszeit gehemmt werden.
Kurzfristige Entweichenszeiträume begründen für sich genommen keinen tragfähigen Rückschluss auf eine günstigere Prognose im Sinne des §67d StGB; strafloses Verhalten während der Entweichung genügt nicht zur Widerlegung einer ungünstigen Prognose.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 4/24
Leitsatz
Ein Entweichen des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug führt zu einer Hemmung der in § 67e StGB geregelten Überprüfungsfrist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zu den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer und den Ausführungen der Untergebrachten in ihrer Beschwerdebegründung vom 24 Juli 2024 sowie ihrer Gegenerklärung vom 19. August 2024 merkt der Senat lediglich Folgendes an:
1.
Die nach § 67e Abs. 2 StGB vorgesehene Überprüfungsfrist von einem Jahr bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist vorliegend eingehalten.
Sie begann am 01. Juni 2023 mit Erlass der letzten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit welcher die Erledigung und die Aussetzung der Maßregel abgelehnt worden ist und endete damit grundsätzlich mit Ablauf des 01. Juni 2024. Auf die Rechtskraft des Fortdauerbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung für den Fristbeginn nicht abzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 3 Ws 424/17; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 4 Ws 313/16; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 Ws 105/15, juris).
a)
Der Fristablauf wurde im vorliegenden Fall indessen in der Zeit vom 26. September 2023 bis zum 17. November 2023 gehemmt.
Zwar fehlt in § 67e StGB eine Regelung über die Hemmung (bzw. das Ruhen) oder die Unterbrechung der geregelten Prüfungsfristen, wie sie etwa im Bereich der Führungsaufsicht in § 68c Abs. 4 S. 2 StGB ausdrücklich vorgesehen ist. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber derartige Wirkungen auf den Ablauf der Frist nicht vorsehen wollte. Vereinzelt wird deshalb eine derartige Hemmung – auch mit dem Argument der angeblich fehlenden prognostischen Aussagekraft des Entweichens – abgelehnt (vgl. Eschelbach in: Matt/Renzikowski, 2. Auflage 2020, § 67e Rn. 9, beck-online; Pollähne in: NK-StGB, 6. Auflage 2023, StGB § 67e Rn. 13, beck-online).
Unabhängig davon, dass der Wortlaut des § 67e Abs. 2 StGB bereits für eine Hemmung sprechen dürfte, da die dort bestimmte Länge der Frist jeweils an eine Unterbringung „in“ einer der dort bezeichneten Maßregelvollzugsanstalten anknüpft, sind die periodischen Überprüfungsfristen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift im Allgemeinen und des Besserungszwecks der Maßregel im Speziellen auf die Einwirkungsmöglichkeiten im Maßregelvollzug zugeschnitten. Die Prüfungsfrist hat also sinnvollerweise mit der Zeit zu korrelieren, in der der Maßregelvollzug tatsächlich therapeutisch auf den Untergebrachten einwirken kann. Diesem entsteht dadurch kein Nachteil, zumal er auch fristunabhängig eine Prüfung stets beantragen kann. Vor diesem Hintergrund wird ganz überwiegend im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. April 1992 – 2 Ws 48/92 – beck-online) davon ausgegangen, dass ein Entweichen des Untergebrachten zu einer Hemmung der in § 67e StGB geregelten Überprüfungsfrist führt (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67e StGB, Rn. 26; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Auflage 2020, § 67e Rn. 8; Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, A. Allgemeines, Rn. 5; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage 2019, StGB § 67e Rn. 5, beck-online; BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, § 67e Rn. 3; HK-GS/Matthias Braasch, 5. Aufl. 2022, StGB § 67e Rn. 3, beck-online) beck-online).
Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie der hierzu ganz überwiegend vertretenen Rechtsauffassung in der Literatur schließt sich der Senat aus den oben bezeichneten, zutreffenden Gründen an.
b)
Aufgrund der oben beschriebenen Hemmung hat die Strafvollstreckungskammer mit ihrem Fortdauerbeschluss vom 11. Juli 2024 die einjährige Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB eingehalten.
2.
Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die bei der Untergebrachten positiv feststellbare ungünstige Prognose im Sinne des § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB nicht durch ihr eventuell strafloses Verhalten während ihrer Entweichung in der Zeit vom 26. September 2023 bis zum 17. November 2023 in Frage gestellt wird. Ungeachtet des Umstandes, dass die Untergerbachte ausweislich der Stellungnahme der LWL-Klinik vom 10. Mai 2024 nach eigenen Angaben während ihrer Entweichung durch Prostitution den Bezug und den Konsum von (illegalen) Drogen finanziert haben will, lässt der relativ kurzfristige Entweichungszeitraum von gut 7 Wochen – in der jedenfalls zeitweise noch von einer nicht vollständig entfallenen Restwirkung der ihr zuvor verabreichten neuroleptischen Depotmedikation auszugehen ist (vgl. SV-Gutachten) – keinen tragfähigen Rückschluss auf eine geminderte Gefährlichkeit der Untergebrachten im Hinblick auf die Begehung anlassdeliktsbezogener Straftaten außerhalb des Vollzuges der Maßregel zu.