Sofortige Beschwerde gegen Aussetzungsablehnung verspätet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung noch nicht verbüßter Restfreiheitsstrafen zur Bewährung ein. Die Beschwerde war zwar statthaft, jedoch verspätet eingegangen; die einwöchige Einlegungsfrist nach Zustellung war überschritten. Das Rechtsmittel wurde daher als unzulässig verworfen und die Kostenfolge angeordnet. Eine Wiedereinsetzung war entbehrlich, da die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg geboten hätte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe als unzulässig verworfen wegen verspäteter Einlegung
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 454 Abs. 3 StPO ist gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer statthaft, bedarf aber der fristgerechten Einlegung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist.
Die Einlegungsfrist für die sofortige Beschwerde beträgt eine Woche ab Zustellung der Entscheidung (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO); eine verspätete Einlegung macht das Rechtsmittel unzulässig.
Bei unzulässiger Verwerfung des Rechtsmittels treten die Kostenfolgen gemäß § 473 Abs. 1 StPO ein, sodass der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat.
Dem Gericht ist nicht verwehrt, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nicht vorzuschlagen, wenn ersichtlich ist, dass das verspätet eingelegte Rechtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK L 1117/04 (17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafen aus den eingangs aufgeführten Verfahren zur Bewährung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 18.05.2004 selbst zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 25.05.2004 bei dem Landgericht Bielefeld eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 26.05.2004, also verspätet, beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Das Rechtsmittel mußte daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg geboten haben würde.