Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 3/13·16.01.2013

Wiedereinsetzung wegen angeblicher Postdiebstähle: Antrag und sofortige Beschwerde verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, ihm sei die Zustellung wegen wiederholter Postdiebstähle zugegangen. Die Beschwerde war verspätet; die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen. Das Vorbringen war inhaltlich nicht hinreichend substantiiert und nicht glaubhaft gemacht. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis mangels substantiierter und glaubhaft gemachter Darlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten; die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 44, § 45 StPO).

2

Der Vortrag muss so vollständig und konkret sein, dass sich aus ihm ohne Weiteres ergibt, weshalb und wie es zu dem Fristversäumnis gekommen ist; pauschale oder unpräzise Angaben genügen nicht.

3

Behauptungen über wiederholten Postdiebstahl erfordern konkrete Angaben zu Zeitpunkten, Umfang und Häufigkeit sowie zu getroffenen Vorkehrungen; die bloße eidesstattliche oder einseitige Erklärung des Antragstellers reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus.

4

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der einwöchigen Frist nach Zustellung eingelegt wird; eine nachträgliche Heilung setzt eine wirksame Wiedereinsetzung voraus (§ 311 Abs. 2, § 43 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ StPO § 44§ StPO § 45§ 311 Abs. 2 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26 StVK 1537/09 Bew

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches (hier: Fristversäumung wegen angeblicher Postdiebstähle).

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Beschwerdeführer am 15. September 2008 wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 23. September 2008 rechtskräftig.

4

Mit Beschluss vom 14. November 2012 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss wurde dem Verurteilten ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 17. November 2012 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit einem auf den 3. Dezember 2012 datierten und am 4. Dezember 2012 beim Landgericht eingegangenen Schreiben legte der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs führte er aus, er habe den Beschluss erst am 30. November 2012 erhalten. In dem Haus, in dem er lebe, werde regelmäßig seine Post entwendet. Am 30. November 2012 habe er zufällig gesehen, dass ein Stapel Post – darunter auch der Widerrufsbeschluss – von ihm unbekannten Kindern in seinen Briefkasten geworfen worden sei. Es habe sich hierbei überwiegend um ältere Briefe gehandelt, die offensichtlich wochenlang entwendet gewesen seien.

5

II.

6

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt worden ist. Nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17. November 2012 endete die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) unter Berücksichtigung der Regelung in § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 26. November 2012 (Montag). Das Beschwerdeschreiben ging indes erst am 4. Dezember 2012 beim Landgericht ein.

7

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig.

8

a) Es fehlt bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch. Nach § 44 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt (vgl. OLG Hamm, NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 169; VRS 85, 342; JMBl NRW 1985, 286; OLG Köln, NStZ-RR 2009, 112; KG, StraFo 2007, 244; NZV 2002, 47, jeweils mit w.N.). Der Antragsteller muss alle Tatsachen so vollständig vortragen, dass ihnen – als wahr unterstellt – die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers ohne Weiteres entnommen werden kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O. mit w.N.). Erforderlich ist hierzu eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Beantwortung der Frage bedeutsam sind, wie und aufgrund welcher Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 169, jeweils mit w. N.). Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung, wann genau und in welchem Umfang es in der Vergangenheit zu Postdiebstählen gekommen ist und ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen der Verurteilte vor diesem Hintergrund getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihn die für ihn bestimmten Postsendungen trotz der angeblichen Postdiebstähle zuverlässig erreichen.

9

b) Es fehlt darüber hinaus an einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens. Die eigene Erklärung des Antragstellers – andere Mittel der Glaubhaftmachung liegen hier nicht vor – reicht hierzu nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 45 Rdnr. 8 m.w.N.).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.