Betreuer-Einwilligung in Unterbringungsweisungen nach §68b Abs.2 i.V.m. §56c StGB
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Weisung, die Untergebrachte in einer bestimmten Wohngruppe zu belassen, wurde als unbegründet verworfen. Entscheidend war, dass die Weisung als sonstige Weisung nach § 68b Abs.2 StGB erging und die erforderliche Einwilligung wirksam durch die gesetzliche Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erklärt wurde. Das OLG führt weiter aus, dass bei erfolgreicher Erprobung in der Einrichtung und vorhandenen Reaktionsmöglichkeiten (Entfristung, Widerruf, Krisenintervention) keine erhebliche Gefährdung mehr zu erwarten ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Weisung zur Verbleibseinweisung als unbegründet verworfen; Einwilligung des gesetzlichen Betreuers mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung ausreichend.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB ist keine höchstpersönliche Willenserklärung; sie kann bei Vorliegen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
Eine Weisung zum Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung kann als sonstige, nicht strafbewehrte Weisung i.S.d. § 68b Abs. 2 StGB ergehen und ist nicht auf die Regelung des § 68b Abs. 1 StGB zu beschränken.
Bei Vorliegen einer erfolgreichen Langzeiterprobung in einer Einrichtung und fehlenden gravierenden Zwischenfällen kann das Gericht erwarten, dass außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu befürchten sind.
Die Möglichkeit einer Entfristung der Führungsaufsicht sowie von Kriseninterventionen oder eines Widerrufs erhalten auch bei einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht adäquate Reaktionsinstrumente und rechtfertigen damit eine fortbestehende Weisungspraxis.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 322/23
Leitsatz
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten werden der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
Zusatz:
Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bemerkt der Senat ergänzend, dass die Weisung, weiterhin in der bezeichneten Wohngruppe des LWL-Pflegezentrums A zu wohnen, sich - mittlerweile - nicht mehr als unzulässig darstellt. Die Strafvollstreckungskammer hat diese Weisung nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der lediglich eine Möglichkeit zur Mobilitätsbeschränkung beinhaltet, sondern auf § 68b Abs. 2 StGB als sonstige, nicht strafbewehrte Weisung gestützt. Gemäß § 68b Abs. 2 S. 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB darf eine solche Weisung, Aufenthalt in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt zu nehmen, nur mit der Einwilligung der Untergebrachten erteilt werden.
Eine derartige Einwilligung der Betroffenen lag zunächst nicht vor. Ihr natürlicher Wille richtete sich gegen einen Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung, wie sie im Rahmen der Anhörungen durch die letzte Sachverständige und auch durch das Betreuungsgericht zum Ausdruck gebracht hat. Die erforderliche Einwilligung – bei der es sich auch nicht um eine höchstpersönliche Erklärung handelt, da weder die Natur der Erklärung eine Stellvertretung verbietet noch das Gesetz – ausdrücklich – ein persönliches Handeln des Betroffenen verlangt (vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Engels, 67. Ed. 1.5.2023, BGB § 1823 Rn. 14) - ist wirksam von ihrer gesetzlichen Betreuerin erklärt worden. Diese ist durch das Amtsgericht Münster – Betreuungsgericht – auch für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellt worden und ihre Erklärung mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Münster – Betreuungsgericht – vom 09.08.2023, Az.: 27 XXVII 370/22 W, nach § 1831 Abs. 2 1 BGB (als Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist), genehmigt worden.
Nach Auffassung des Senats ist auf der Basis der der Untergebrachten auch im Übrigen bereits erteilten Weisungen aktuell zu erwarten, dass sie außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die Untergebrachte befindet sich bereits seit dem 03.02.2022 aufgrund einer Langzeiterprobung in der in Rede stehenden Einrichtung des LWL-Pflegezentrum A, wo es seither - offenkundig auch aufgrund des Einsatzes geschulten Personals – zu keinen gravierenden Zwischenfällen gekommen ist, welche Zweifel an den dortigen Betreuungsmöglichkeiten aufwerfen würden.
Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf blieben im Falle einer - vor Ablauf der Höchstdauer der Führungsaufsicht von der Strafvollstreckungskammer noch zu prüfenden - unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht auch die Möglichkeiten der Krisenintervention oder eines Widerrufs der Maßregel erhalten, so dass es nicht allein auf die Möglichkeit einer Sanktionierung nach § 145a StGB ankäme. Die Entfristungsmöglichkeit bezweckt es gerade, den Bewährungsdruck (vgl. § 67g Abs. 5) und die Kriseninterventionsmöglichkeit (§ 67h Abs. 1) zu verstetigen. Die Vorschrift will damit vor allem für solche Fälle ein Reaktionsinstrument vorhalten, in denen gegen Ende einer laufenden Führungsaufsicht absehbar wird, dass ein zur Bewährung entlassener Verurteilter ohne die Drohkulisse eines Widerrufs eine kriminalpräventiv notwendige Behandlung oder Medikation verweigern wird. Voraussetzung ist dementsprechend die Annahme, dass der Verurteilte ohne Bewährungsdruck („andernfalls“) wieder in einen Zustand wenigstens verminderter Schuldfähigkeit geraten wird - mit anderen Worten eine krankheitsbedingte und die vorhandenen Kriminalitätsrisiken steigernde Dekompensation droht (Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 68c, Rn. 34).