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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 26, 27/09·02.02.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte und seine Verteidigerin legten sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung ein. Das OLG verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO nach Bekanntgabe (§ 35 StPO) versäumt wurde. Nachweislich gingen Eingaben erst nach Fristablauf beim Landgericht ein. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung scheitert mangels Anhaltspunkten für behördliche Verzögerungen; die Kosten trägt der Verurteilte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung als unzulässig verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt wird.

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Die Zustellung der Entscheidung nach § 35 StPO bestimmt den Beginn der Beschwerdefrist; verspätet eingehende Beschwerden sind unzulässig.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Fristversäumnis auf unvorhersehbare behördliche Verzögerungen zurückzuführen ist.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Verurteilten gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 StPO§ 35 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, StVK E 3633/08 (17)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

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1.

3

Die statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.12.2008 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO von einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) eingelegt worden ist.

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Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 199 VH 18 Js 1305/03 StA Münster am 22.12.2008 zugestellt worden. Die von seiner Verteidigerin unter dem Datum des 31.12.2008 eingelegte Beschwerde ist am gleichen Tage - und damit verspätet – beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die vom Verurteilen unter dem Datum des 23.12.2008 verfasste sofortige Beschwerde ist – ausweislich der Kopie Bl. 196 VH II 21 Js 892/06 StA Bielefeld – erst am 19.01.2009 (und damit ebenfalls verspätet) beim Landgericht Bielefeld eingegangen.

5

Auch die weiteren Schreiben des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin zur Begründung des Rechtsmittels sind außerhalb der Frist bei Gericht eingegangen (und auch erst außerhalb der Frist verfasst worden).

6

2.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind

8

– anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29.01.2009 meint – nicht gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fristüberschreitung um rund drei Wochen auf unvorhersehbare Verzögerungen seitens der Behörden zurückzuführen sein könnte.

9

3.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.