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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 247/17·26.06.2017

Sofortige Beschwerde verworfen: Zustellung an Untergebrachten nicht gegen fair trial

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZustellungs- und FristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdaueranordnung der Unterbringung ein. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Wochenfrist zur Einlegung nach Zustellung am 18.4.2017 abgelaufen war und die Beschwerde erst am 3.5.2017 einging. Die Zustellung an den Untergebrachten verletzt den Grundsatz des fair trial nicht, da keine Verhandlungsunfähigkeit vorlag. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und von Amts wegen nicht geboten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verteidigers wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Zustellung an den Untergebrachten verletzt nicht den Grundsatz des fair trial

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und endet nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des letzten Tages.

2

Eine förmliche Zustellung an den Untergebrachten ist nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO gesetzlich vorgesehen und verletzt nicht ohne weiteres den Grundsatz des fair trial, sofern der Untergebrachte nicht verhandlungsunfähig ist.

3

Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen Fristversäumnis führt zur Verwerfung des Rechtsmittels, wenn keine fristverlängernde oder wiedereinsetzende Regelung greift.

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Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO müssen sich aus dem Akteninhalt ergeben; liegen die erforderlichen Umstände nicht ersichtlich vor, ist eine Wiedereinsetzung nicht vorzunehmen.

Relevante Normen
§ StGB § 67d Abs. 6§ 67e§ StPO § 145a Abs. 3 Satz 2§ 473 Abs. 1 StPO§ 145 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 311 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15 StVK 481/17

Leitsatz

1. Die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den nicht verhandlungsunfähigen Untergebrachten persönlich - statt an den Verteidiger - verstößt nicht gegen den Grundsatz des "fair trial".

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

2

Gründe

4

I.

5

Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 1. Oktober 1993 seit dem 10. November 1993 vollzogen wird.

6

Ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde wurde dieser Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer durch Übergabe einer zum Empfang ermächtigten Vertreterin am 18. April 2017 zugestellt. Eine beglaubigte Beschlussabschrift mit § 145 Abs.  3 Satz 2 StPO entsprechender Nachricht von der angeordneten förmlichen Zustellung an den Beschwerdeführer wurde laut Abgangsvermerk am 12. April 2017 an den Verteidiger übersandt.

7

Mit Telefax vom 3. Mai 2017 hat der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. April 2017 eingelegt.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

9

Mit Gegenerklärung vom 19. Juni 2017 hat der Verteidiger unter anderem zur Fristversäumung Stellung genommen.

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II.

11

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Die mit Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer am Dienstag, den 18. April 2017 in Lauf gesetzte Wochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete mit Ablauf des 25. April 2017 (§ 43 Abs. 1 StPO). Die sofortige Beschwerde ist erst am 3. Mai 2017 beim Landgericht Bielefeld eingegangen.

12

Die Zustellung des Beschlusses an den Untergebrachten verstößt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht  gegen den Grundsatz des „fair trial“, da eine förmliche Zustellung an den Beschuldigten in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO gesetzlich vorgesehen ist. Dass der Untergebrachte verhandlungsunfähig ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

13

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt. Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor, da sich ein Wiedereinsetzungsgrund aus dem Akteninhalt nicht ergibt.

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