Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung: Fristen bei Überschneidung von §67d und §67e StGB
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm entscheidet zur Fristenfolge, wenn das Ende der Zehnjahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB fällt. Es verlangt, dass die erneute Fortdauerentscheidung spätestens entweder innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergeht. Zudem bejaht das Gericht die Zulässigkeit einer Gutachterbestellung aus sachlichen Gründen und verneint eine aus der Beschwerdeschrift ableitbare Befangenheitsablehnung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss die neue Fortdauerentscheidung spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Die neunmonatige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB beginnt erst nach Vollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung und ist damit erst nach Erreichen der Zehnjahresgrenze anwendbar.
Zur Umsetzung der gesetzgeberischen Intensivierung gerichtlicher Kontrolle nach zehn Jahren ist bei kurz vor Ablauf ergangenen Fortdauerbeschlüssen sicherzustellen, dass eine erneute Fortdauerprüfung spätestens innerhalb von neun Monaten nach Erreichen der Zehnjahresgrenze erfolgt.
Die Bestellung eines anderen Sachverständigen aus sachlichen Gründen (z. B. terminliche Gründe des bevorzugten Gutachters) verstößt nicht gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; eine wiederholte Beauftragung begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Gefahr routinemäßiger Begutachtung.
Eine in einer Beschwerdeschrift enthaltene Aufforderung zur Stellungnahme zu einem beschriebenen Vorgang ist nur dann als Ablehnung wegen Befangenheit auszulegen, wenn Wortlaut, Umstände und Verfahrensablauf ein entsprechendes prozessuales Begehren erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 106/24
Leitsatz
Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
1.
Die Überprüfungsfrist aus § 67e Abs. 2 StGB ist eingehalten. Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB so muss der neue Fortdauerbeschluss – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Das Gesetz trifft für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung. Soweit ersichtlich ist die Konstellation auch noch nicht obergerichtlich oder in der Literatur behandelt worden. Denkbar sind folgende Lösungen: (1) Ist der letzte Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist erlassen worden, so greift noch die einjährige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 3. Alt., 1. Unteralternative StGB – auch dann, wenn dann dies zu einer nächsten Überprüfung erst nach Ablauf von zehn Jahren und neun Monaten Vollstreckungsdauer führt. (2) Ist der letzte Fortdauerbeschluss nach neun Jahren und drei Monaten Vollstreckungsdauer oder später gefasst worden, so greift hinfort immer die neunmonatige Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 3. Alt. 2. Unteralternative StGB. (3) Grundsätzlich gilt bei einem Fortdauerbeschluss, der weniger als ein Jahr vor Ablauf der Zehnjahresfrist erlassen wurde, die einjährige Überprüfungsfrist. Liegt der Zeitpunkt für die erneute Fortdauerentscheidung aber später als zehn Jahre und neun Monate vollstreckter Sicherungsverwahrung, so greift die neunmonatige Überprüfungsfrist, die dann ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 3 StGB läuft.
Der Senat hält – mit der Strafvollstreckungskammer - die dritte Variante für zutreffend. Gegen die zweite Variante spricht bereits der Wortlaut des § 67e Abs. 2 StGB, demzufolge die neunmonatige Frist erst nach dem Vollzug von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung zum Tragen kommt, wodurch ihr Anwendungsbereich bestimmt wird. Die erste Variante scheidet aus, weil damit der gesetzgeberischen – auf der Rechtsprechung des BVerfG beruhenden – Intention einer Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle mit zunehmender Vollzugsdauer (BT-Drs. 17/9874 S. 22), die der Gesetzgeber ab zehn Jahren Vollzugsdauer für geboten hielt, nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Letztlich gelingt dies nur unter Anwendung der dritten Variante, wenn eine (erneute) Fortdauerprüfung spätestens innerhalb von neun Monaten nach Erreichen der Zehnjahresgrenze des § 67d Abs. 3 StGB stattfindet. Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass grds. eine Fortdauerentscheidung unter Anwendung des erhöhten Fortdauermaßstabs spätestens zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums nach § 67d Abs. 3 StGB vorliegen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2025 – III – 3 Ws 5-11/25 – juris), sei es in Form einer gesonderten Überprüfung, sei es in der Form, dass bei der letzten Überprüfung (z. B. nach neun Jahren und zehn Monaten o.ä.) bereits der erhöhte Fortdauermaßstab und der erhöhte Aufklärungsmaßstab (vgl. § 463 Abs. 3 S. 4 StGB) Anwendung findet.
Der Senat teilt dementsprechend die Auffassung der Kammer, wonach hier die Frist am 20. April 2025 ablief, weil der Vollzug der Maßregel am 21. Juli 2024 die Dauer von 10 Jahren erreicht hatte und die letzte Fortdauerentscheidung am 28. Juni 2024 ergangen war. Die aktuelle Fortdauerentscheidung vom 15. April 2025 ist damit rechtzeitig.
2.
Die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. A. mit einer erneuten Begutachtung begründet keinen Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, denn sie erfolgte mit Rücksicht auf terminliche Schwierigkeiten der vom Verurteilten bevorzugten Sachverständigen Dr. B. und insofern aus sachlichen Gründen. Die Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung ergab sich durch die zweimalige Beauftragung des Sachverständigen nicht.
3.
Aus der Formulierung in der Beschwerdeschrift des Verteidigers, wonach zu einer Stellungnahme zu dem dort beschriebenen Vorgang einer Übergabe von Gebäck anlässlich des Anhörungstermins aufgefordert werde, ergibt sich nach dem Verständnis des Senats keine Befangenheitsablehnung. Weder dem Wortlaut noch den Umständen oder dem weiteren Verfahrensablauf lässt sich ein derartiges prozessuales Begehren entnehmen.