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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 210/25·25.06.2025

Sofortige Beschwerde verworfen; Pflichtverteidiger abgelehnt; Beschluss ohne Unterschrift wirksam

StrafrechtStrafprozessrechtBeiordnung von VerteidigernVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers und erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der keine Unterschrift aufwies. Das OLG Hamm wies den Beiordnungsantrag zurück, da keine besondere Schwierigkeit oder Verteidigungsunfähigkeit ersichtlich war. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; der Beschluss ist trotz fehlender Unterzeichnung wirksam, weil der Richterwillen aus den Akten erkennbar ist.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss bleibt wirksam, auch wenn er nicht unterschrieben ist, sofern sich die Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann.

2

Für den Willen zum Erlass eines Beschlusses spricht insbesondere, wenn eine unmittelbar folgende Begleitverfügung mit demselben Datum vom in der Eingangsformel genannten und maschinenschriftlich benannten Einzelrichter unterschrieben ist.

3

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO (analog) setzt voraus, dass die zu entscheidende Sach- oder Rechtslage eine besondere Schwierigkeit aufweist oder der Beschuldigte unfähig ist, sich selbst zu verteidigen.

4

Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend sind und das Beschwerdevorbringen die Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen nicht entkräftet; die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ StPO § 275 Abs. 3§ § 35§ 140 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, I StVK 336/25 BRs

Leitsatz

Ein Beschluss ist auch bei fehlender Unterzeichnung wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann.

Für den Willen zum Erlass des Beschlusses durch die insoweit zuverlässig identifizierte entscheidende Person spricht, wenn die unmittelbar auf den Beschluss folgende und dasselbe Datum tragende Begleitverfügung von dem in dem Beschluss in der Eingangsformel und maschinenschriftlich unter dem Beschluss genannten Einzelrichter unterschrieben ist.

Tenor

Entscheidung des Vorsitzenden:

Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da weder die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die zu beurteilende Widerrufsentscheidung eine besondere Schwierigkeit aufweist noch ersichtlich ist, dass der Verurteilte unfähig wäre, sich im Beschwerdeverfahren selbst zu verteidigen (§ 140 Abs. 2 StPO analog).

Senatsentscheidung:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit der angefochtene Beschluss nicht unterschrieben ist, führt dies nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Denn selbst bei fehlender Unterzeichnung ist ein Beschluss wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5 ORs 48/24, BeckRS 2024, 21880 Rn. 16, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2022 – 5 Ws 289/22 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil sich aus den aktenkundigen Begleitumständen bei einer Gesamtwürdigung ausreichend deutlich ergibt, dass nicht bloß ein Beschlussentwurf vorliegt. Für den Willen zum Erlass des Beschlusses spricht, dass die unmittelbar auf den Beschluss folgende und das gleiche Datum tragende Begleitverfügung durch den Einzelrichter unterschrieben worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Name des Einzelrichters nicht nur maschinenschriftlich unter dem Beschluss, sondern auch in der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses genannt ist, lässt sich auch die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnehmen.