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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 210/09·01.07.2009

Verwerfung des Klageerzwingungsantrags mangels Formerfordernisse des § 172 Abs. 3 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO die gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Erhebung öffentlicher Klage. Das OLG Hamm verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Antragsschrift die Formerfordernisse des § 172 Abs. 3 StPO nicht erfüllte. Es fehlten eine verständliche Sachdarstellung, Angaben zum Ermittlungsverlauf, zu Beweismitteln und zur subjektiven Tatseite, so dass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich war.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen, weil § 172 Abs. 3 StPO-Formerfordernisse nicht erfüllt wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3 StPO muss die zur Begründung der öffentlichen Klage behaupteten Tatsachen und die Beweismittel angeben, sodass der Sachverhalt ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten verständlich ist.

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Die Sachdarstellung hat in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit wiederzugeben.

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Es ist darzulegen, dass das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist.

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Fehlen die genannten Formerfordernisse in der Antragsschrift, ist der Klageerzwingungsantrag als unzulässig zu verwerfen, da eine sachgerechte Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 StPO

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entspricht.

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Nach § 172 Abs. 3 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit wiedergeben. Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten hinsichtlich des Antrags auf Erhebung der öffentliche Klage vorzunehmen (Meyer-Goßner, StPO,51. Aufl., § 172 Rdz. 27 m.w.N.). Schließlich ist es außerdem erforderlich, darzulegen, dass das Beschwerdeverfahren des § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - 3 Ws 53/08 - ; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,

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§ 172 Rdz. 27 m.w.N.). Diese Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027).

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Den vorgenannten Anforderungen entspricht der vorliegende Antrag nicht. Soweit dem Beschuldigten eine vorsätzliche Körperverletzung durch die Verabreichung des Medikaments Haloperidol vorgeworfen wird, fehlt es bereits an einer hinreichend konkretisierten Sachdarstellung. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wie und unter welchen Umständen der Beschuldige der Antragstellerin das Medikament gegen ihren Willen verabreicht haben soll, sowie, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch verursacht worden sein sollen. Auch zur subjektiven Seite der behaupteten vorsätzlichen Straftat fehlen jegliche Angaben.

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Darüber hinaus mangelt es an einer Wiedergabe des Ganges des Ermittlungsverfahrens. Aus der Antragsschrift lässt sich weder entnehmen, welche konkreten Ermittlungen durchgeführt worden sind, noch welche Beweiserhebungen mit welchem Inhalt erfolgt sind. Insbesondere wird auch nicht mitgeteilt, wie sich der Beschuldigte eingelassen hat, obwohl davon auszugehen ist, dass dieser zur Sache vernommen worden ist, da nach den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwalt in seinem ablehnenden Bescheid darauf abgestellt hat, dass den zwei benannten Zeuginnen (hierbei handelt es sich um die Antragstellerin und ihre Mutter) nicht mehr Glauben zu schenken sei als dem Beschuldigten. Wie in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts diese Auffassung näher begründet wird, wird ebenfalls nicht dargelegt, so dass es auch an einer hinreichenden Wiedergabe des Inhalts dieses Bescheides mangelt. Die Antragsschrift ermöglicht daher dem Senat nicht die Überprüfung der behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips.

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Die aufgezeigten Mängel führen zur Unzulässigkeit des Antrags.