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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 209/09·13.07.2009

Verwerfung des Klageerzwingungsantrags wegen fehlender Substantiierung (§172 Abs.3 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) wurde vom OLG Hamm als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S.1 StPO nicht genügt, weil wesentliche Tatsachen und Beweismittel nicht substanziiert dargetan sind. Insbesondere fehlten Angaben zur Einlassung des Beschuldigten, zum Gang des Ermittlungsverfahrens und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einstellungsbescheiden; eine bloße Pauschalkritik genügt nicht.

Ausgang: Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen wegen fehlender Substantiierung nach § 172 Abs. 3 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO setzt einen substanziierten Vortrag voraus, der die Tatsachen und Beweismittel nennt, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.

2

Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder Anlagen ist unzulässig; die erforderliche geschlossene Sachdarstellung darf nicht erst durch Kenntnisnahme externer Dokumente erreicht werden.

3

Der Antrag muss die Einlassung des Beschuldigten und den wesentlichen Gang des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens darlegen, damit das Gericht ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann.

4

Bloße pauschale Beanstandungen des Einstellungsbescheids („nicht überzeugend“) ohne konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Begründung genügen den Substantiierungsanforderungen nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 StPO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3

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Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend genügt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird ein substanziierter Vortrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat. Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig. Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird

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(Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 172 Rdnr. 30 m.w.N.). Das Antragsvorbringen muss den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 StPO, Rdnr. 27 ff m.w.N.).

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Den vorstehenden dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Klageerzwingungsantrag in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung, ob bzw. wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen hat. Nur bei Kenntnis der Einlassung des Beschuldigten lässt sich aber zutreffend beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen zu bejahen ist und daher hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Darüber hinaus fehlt es an einer Darstellung des wesentlichen Gangs des Ermittlungsverfahrens (gegen den Beschuldigten), insbesondere ob bzw. welche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft getätigt wurden. Ferner fehlt auch eine inhaltliche

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Auseinandersetzung mit den ergangenen Bescheiden. Allein auszuführen, dass die Begründung im Einstellungsbescheid "nicht zu überzeugen vermag" reicht nicht.