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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 186/24·22.05.2024

Sofortige Beschwerde unzulässig bei Einlegung vor Erlass der Entscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungsrecht/BewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung bei Gericht einging. Nach § 296 Abs. 1 StPO setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung voraus. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt wurde; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung bereits ergangen ist.

2

§ 296 Abs. 1 StPO verlangt für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung; eine vorweg genommene Rechtsmitteleinlegung ist unzulässig.

3

Die Zulassung einer vorzeitigen Rechtsmitteleinlegung würde die Fristenregelungen bei fristgebundenen Rechtsbehelfen unterlaufen und ist daher nicht vorgesehen.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versäumung entschuldigen; bloßes Vorweg-Einlegen eines Rechtsmittels begründet keine Wiedereinsetzung.

Relevante Normen
§ StPO § 296§ 473 Abs. 1 StPO§ 296 Abs. 1 StPO§ 311 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 100 StVK 3480/23

Leitsatz

Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde vom 18.03.2024 ist unzulässig, weil sie bereits vor Erlass der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung vom 21.03.2024, nämlich bei Gericht eingehend am 19.03.2024, eingelegt worden ist. Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden (BGH NJW 1974, 66, 67; OLG Jena NStZ-RR 2012, 180). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 296 Abs. 1 StPO, der eine gerichtliche Entscheidung für ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt. Wollte man eine Rechtsmitteleinlegung im Vorhinein zulassen, so würde auch die Fristenregelung bei fristgebunden Rechtsmitteln (etwa bei § 311 StPO) dadurch unterlaufen werden können, dass man jeweils bereits in vorbereitenden Schriftsätzen etc., denen eine Entscheidung erst noch nachfolgt, das Rechtsmittel erklärt.

3

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.