Bedingte Entlassung zur Bewährung nach §57 StGB angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wendete sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe. Das OLG Hamm hob die angefochtene Entscheidung auf und ordnete die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung an. Entscheidungsgrund war eine positive Sozialprognose trotz früherer Rückfälle und Vorstrafen. Zur Reduzierung des Rückfallrisikos wurden Auflagen und Bewährungsaufsicht angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung erfolgreich; OLG ordnet Entlassung zur Bewährung mit Auflagen an.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn unter Abwägung von Persönlichkeit, Vorleben, Tatumständen, Vollzugsverhalten, Lebensverhältnissen und zu erwartenden Wirkungen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Für eine positive Prognose genügt nicht die Gewissheit künftiger Straffreiheit; maßgeblich ist das Vorliegen einer realen Chance auf Resozialisierung.
Frühere Rückfälle oder Entweichungen können die Prognose erschweren, verlieren aber erheblich an Gewicht, wenn seit längerer Zeit ein störungsfreies Vollzugsverhalten und wohlwollende Vollzugsberichte vorliegen.
Die Anordnung von Auflagen, Weisungen und der Unterstellung unter eine hauptamtliche Bewährungsaufsicht kann das Restrisiko so mindern, dass die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung vertretbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, StVK H 729/09 (25)
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.
3. Die Vollstreckung der von dem Verurteilten noch nicht verbüßten Reststrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23. April 2004 (25 Ds 36 Js 1907/07 – 509/02), aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 2004 (4KLs 41 Js 969/03 – 53/04) sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. August 2006 (39 Ds 33 Js 597/06 – 462/06) werden zur Bewährung ausgesetzt.
4. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
5. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
6. Der Verurteilte hat sich umgehend nach seiner Entlassung in der Dienststelle des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers vorzustellen und regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten.
7. Der Verurteilte hat dem Gericht jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
8. Die Belehrung über die bedingte Entlassung und über die Bedeutung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne übertragen.
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit die gegen ihn wegen uneidlicher Falschaussage durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 2004 unter Einbeziehung verschiedener Strafen aus Vorverurteilungen wegen Betruges verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die gegen ihn wegen Betruges und Hehlerei mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23. April 2004 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie die ebenfalls wegen Betruges gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. August 2006. Zwei Drittel dieser Strafen hatte der Verurteilte am 30. April 2009 verbüßt. Das Strafende ist auf den 11. September 2010 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld eine bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der vorgenannten Strafen gemäß § 57 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf seine einschlägigen Vorstrafen und sein früheres Bewährungsversagen abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 57 StGB statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur bedingten Entlassung des Verurteilten.
Gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, § 57 Abs. 1 S. 2 StGB. Eine positive Entscheidung verlangt indes nicht die Gewissheit zukünftiger Straffreiheit (zu vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57, Rn. 14). Das mit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung stets verbundene Risiko kann verantwortet werden, wenn sich eine reelle Chance dafür abzeichnet, dass sich der Verurteilte künftig in Freiheit bewähren wird und damit eine begründete Aussicht auf einen Resozialisierungserfolg besteht (zu vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 57, Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach der Überzeugung des Senats kann verantwortet werden, den Verurteilten in Freiheit zu erproben.
Bei der Prognoseentscheidung konnte – worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht verwiesen hat – nicht außer Betracht bleiben, dass der Verurteilte in der Vergangenheit in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung ist und einen Teil der durch die Ausgangsverurteilungen geahndeten Taten trotz laufender Bewährung verübt hat. Der Schwerpunkt seiner Delinquenz lag dabei auf Betrugsdelikten in Form des Eingehungsbetruges, deren Ursachen zumeist in finanziellen Schwierigkeiten und der aus seinem beruflichen Scheitern resultierenden Schuldenlast begründet waren. Zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten kommt sein massives Versagen zu Beginn des Strafvollzugs hinzu. So ist er Mitte September 2005, etwa drei Wochen nach Strafantritt, aus dem offenen Vollzug entwichen und hat erst im April 2006 wieder festgenommen werden können. Während seiner Flucht hat er im September 2005 einen zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. August 2006 abgeurteilten Mieteingehungsbetrug verübt.
Unter dem Eindruck der mehrjährigen Haftzeit sind jedoch – wie aus den positiven Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Hövelhof vom 22. Februar 2008 und des Leiters der Vollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 12. August 2008 und vom 3. Februar 2009 hervorgeht – in der Persönlichkeit des Verurteilten eine deutliche Entwicklung und grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, die nunmehr seine bedingte Entlassung als gerechtfertigt erscheinen lassen. In den vorgenannten Stellungnahmen ist dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt und eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung geschlossen befürwortet worden.
Bei der Prognosebeurteilung war zu berücksichtigen, dass das Entweichen des Verurteilten aus der Strafhaft mittlerweile über drei Jahre zurück liegt. Seither hat er sich im Strafvollzug nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aufgrund seines tadellosen Vollzugsverhaltens ist er ab Juli 2007 kontinuierlich unter Lockerungen erprobt, im März 2008 in den offenen Vollzug verlegt und Anfang Juli 2008 zum Freigang zugelassen worden. Er hat zahlreiche Ausgänge und Urlaube beanstandungsfrei abgewickelt und sich auch während zwei ihm bewilligter Strafunterbrechungen als absprachefähig und zuverlässig erwiesen. In diesem Zusammenhang ist dem Verurteilten prognostisch zugute zu halten, dass er erstmals Freiheitsstrafe verbüßt. Als Erstverbüßer spricht bei ihm bereits die Vermutung dafür, dass der Eindruck des erstmaligen Strafvollzugs seine Wirkung nicht verfehlt und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. allg. zu den Vollzugswirkungen bei Erstverbüßern BGH in NStZ-RR 1993, 200, 201; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57, Rn. 14). Das gilt hier um so mehr, als er inzwischen bereits einen recht langen, mehrjährigen Freiheitsentzug erlitten hat. Zudem ist die Strafhaft für ihn als jungen Familienvater mit einer besonderen Härte verbunden. Im Rahmen der Prognoseentscheidung hat sich weiter zu Gunsten des Verurteilten auswirken müssen, dass er den Vollzugsberichten der Anstaltsleiter zufolge ernsthaft an der Bewältigung seiner Persönlichkeitsdefizite sowie an der Erreichung des Vollzugsziels mitgearbeitet hat. Er hat sich mit den Ursachen seiner Delinquenz auseinandergesetzt und den Vollzug dazu genutzt, um sein Leben neu zu ordnen. So hat er sich aus der Haft heraus eigeninitiativ um die Regulierung seiner Verbindlichkeiten und um die Einleitung eines mittlerweile seit 2007 laufenden Privatinsolvenzverfahrens bemüht. Er hat sich zudem von früheren Freunden, in deren Kreis er straffällig geworden war, losgesagt und statt dessen den Kontakt zu seiner Familie intensiviert. Die Beziehung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin und seinen Kindern ist intakt. Der Verurteilte ist im November 2008 erneut Vater geworden. Er hat sämtliche Urlaube sowie die Zeit der ihm gewährten Strafunterbrechungen bei seiner Familie verbracht, die seit der Geburt des dritten Kindes und der schweren Krebserkrankung seiner ältesten Tochter dringend auf seine Mithilfe und Unterstützung angewiesen ist. Dabei sind ihm – wie den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zu entnehmen ist – seine Verantwortung als Vater und gerade auch die einschneidenden Folgen, die seine Inhaftierung für seine Kinder und seine Lebensgefährtin mit sich bringt, nachdrücklich bewusst geworden. Die enge Anbindung an seine Familie, das von ihm während der Haft gezeigte Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein und der feste familiäre Rahmen, in den er nach der Haft zurückkehren wird, sind bei der Gesamtbetrachtung als maßgebliche, für eine Legalbewährung sprechende Kriterien zu Gunsten des Verurteilten ins Gewicht gefallen. Positiv zu werten ist auch, dass er sich beruflich um Perspektiven bemüht hat. Auch wenn sich dies für ihn ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht einfach gestaltet, steht ihm unmittelbar nach seiner Haftentlassung zumindest über ein Personaldienstleistungsunternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Mit Blick auf die Art der abgeurteilten Taten muss hier auch das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut nicht zu einer Ablehnung der bedingten Entlassung führen.
In der Gesamtschau dieser Umstände erscheint es dem Senat vertretbar, die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste unter Beachtung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit zur Bewährung auszusetzen. Bei der Entscheidung wird nicht verkannt, dass die getroffene Prognoseentscheidung stets mit einem Restrisiko verbunden ist. Dieses erscheint aber bei gleichzeitiger Anordnung der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Auflagen und Weisungen vertretbar gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.