Beschwerde gegen Bewährungsaussetzung: Aussetzung ohne Einwilligung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und seine bedingte Entlassung ein. Zentrale Frage war, ob eine Aussetzung nach §57 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB ohne Einwilligung zulässig und die verurteilte Person dadurch beschwert ist. Das OLG hob den Beschluss der Vorinstanz auf und lehnte die Bewährungsaussetzung mangels Einwilligung ab; die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Bewährungsaussetzung erfolgreich; Aussetzung der Vollstreckung und bedingte Entlassung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB setzt die Einwilligung des Verurteilten voraus; fehlt diese, ist die verurteilte Person durch die Maßnahme beschwert.
Erklärt sich der Verurteilte mit einer bedingten Entlassung nicht einverstanden, sind die Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung nicht erfüllt.
Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist zulässig, wenn die angefochtene Maßnahme die verurteilte Person beschwert (§§ 454, 311 StPO i.V.m. § 57 StGB).
Ist die sofortige Beschwerde erfolgreich, hebt das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz auf; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO und kann der Staatskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 455/24
Leitsatz
Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ohne Einwilligung (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) beschwert die verurteilte Person.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. November 2020 (120 KLs 201 Js 385/19 – 25/20) zur Bewährung und bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft werden abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. November 2020 ist der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil wird seit dem 13. April 2022 vollstreckt, seit Mai 2022 in der JVA X . Zwei Drittel der Strafe waren am 11. April 2024 verbüßt, Strafende ist auf den 12. April 2025 notiert.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung und Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe angeordnet sowie weitere Regelungen für die Bewährung getroffen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Nach Mitteilung der JVA X ist der Verurteilte mit einer Bewährungsaussetzung nicht einverstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und eine Bewährungsaussetzung abzulehnen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthaft. Sie ist auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Nach Auskunft der JVA X ist die angefochtene Entscheidung dem Verurteilten am 11. März 2024 zum Zweck der Zustellung ausgehändigt worden; an selben Tag ist seine Beschwerdeschrift beim Landgericht eingegangen.
Der Verurteilte ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB setzt eine Aussetzung des Strafrests die Einwilligung des Verurteilten voraus. Deshalb ist anerkannt, dass eine Aussetzung ohne Einwilligung die verurteilte Person beschwert (OLG Celle, Beschluss vom 22. August 1977, 3 Ws 234/77, JR 1977, S. 337 f. mit zust. Anmerkung Stree; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 454, Rn. 44; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 57, Rn. 20e). So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall: Mit Fax vom 11. März 2024 hat die JVA X eine schriftliche Erklärung des Verurteilten vom 7. Februar 2024 vorgelegt, nach der er auf seine vorzeitige Entlassung „verzichte“.
2.
Aus den genannten Gründen hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Verurteilte mit einer bedingten Entlassung nicht einverstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Bewährungsaussetzung nicht erfüllt. Dies ist nach Auskunft der JVA Grund für die Rechtsmitteleinlegung des Verurteilten. Hinweise darauf, dass er es sich inzwischen anders überlegt hat, bestehen nicht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 473, Rn. 2).