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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 16/24·05.02.2024

Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung verworfen – Rechtskraft und Gefährlichkeitsprüfung

StrafrechtMaßregelvollzugStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Fortdauer einer Unterbringung nach Maßregel des Strafrechts und begehrte deren Erledigung bzw. Aussetzung zur Bewährung. Zentral war, ob bei unveränderter Tatsachengrundlage eine rechtliche Neubewertung zulässig ist und die erforderliche Gefährlichkeit entfallen sei. Das OLG hält an der Rechtskraft der Anlassverurteilung fest und verwirft die Beschwerde als unbegründet, da die Fortdauer der Gefährlichkeit nicht sicher ausgeschlossen ist und Gutachten sowie Behandlereinschätzungen weiter ein Risiko belegen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung als unbegründet verworfen; Fortbestehen der Gefährlichkeit nicht sicher ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unveränderter Tatsachengrundlage darf das Vollstreckungsgericht keine rechtliche Neubewertung vornehmen, die der Rechtskraft der Anlassverurteilung widerspricht.

2

Die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB oder deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit sicher nicht (mehr) besteht.

3

Ein Fall der Fehleinweisung liegt nur vor, wenn sich aus tatsächlichen Gründen bereits bei Anordnung der Unterbringung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hatten; spätere günstige Entwicklungen genügen hierfür nicht.

4

Bei der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung sind die voraussichtlichen Folgen eines Absetzens der Medikation, die Einschätzungen sachverständiger Gutachter und der behandelnden Ärzte sowie die bisherigen Behandlungsergebnisse maßgeblich.

Relevante Normen
§ StGB § 67d Abs. 6 S. 1§ 241 Abs. 2 StGB§ 67d Abs. 6 S. 1 StGB§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 236/23

Leitsatz

Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Obwohl die der Unterbringung zugrunde liegenden Anlasstat einer Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB am 20.03.2022 verhältnismäßig geringfügig gewesen ist und sich auch das weitere Geschehen vom 21.03.2022 - jedenfalls objektiv und ex-post betrachtet - als verhältnismäßig ungefährlich erwiesen hat und es weder zu Personen- noch Sachsachaden gekommen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB oder deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB derzeit noch nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die für die angeordnete Maßregel erforderliche Gefährlichkeit der Untergebrachten sicher nicht (mehr) besteht. Ein Fall der Fehleinweisung, bei dem aus tatsächlichen Gründen die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Hingegen darf das Vollstreckungsgericht bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vorzunehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.04.2017 – 1 Ws 66/17 = BeckRS 2017, 108555 m.w.N.). Nachträglich sind weder der psychische Zustand noch die in der Anlassverurteilung zu Grunde gelegte Gefährlichkeit entfallen.

3

In Anbetracht der insgesamt zu Tage getretenen Gefährlichkeit der Untergebrachten und den weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen aus dem Erkenntnisverfahren sowie der Behandler in der M.-Klinik U. hinsichtlich der von der Untergebrachten im Falle erneuten - derzeit noch zu besorgenden - Absetzens der Medikation zu erwarteten Taten jedenfalls erheblicher Körperverletzungen und Brandstiftungsdelikten, ist die weitere Vollstreckung der Maßregel noch erforderlich.

4

Gleichwohl könnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Untergebrachte trotz Vorliegens ihrer Erkrankung seit Ende der 1990er Jahre nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen ist, sowie des bisherigen Behandlungsverlaufes einschließlich der grundsätzlich vorhandenen Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes alsbald die Erprobung der Medikamentencompliance der Untergebrachten unter erweiterten Freiheitsgraden in Betracht kommen und der Blick auf die Schaffung einer geeigneten Entlassungsperspektive zu richten sein.