Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss verworfen; Kosten nach § 473 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete sich mit einer Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss der Strafkammer. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Beschwerde, weil die in den vorangegangenen Beschlüssen dargelegten, tragenden Gründe durch das Vorbringen vom 6. und 20.12.1984 nicht ausgeräumt wurden. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen die in den angefochtenen Entscheidungen dargelegten tragfähigen Gründe nicht substantiiert ausräumen.
Das nachgereichte Vorbringen ist nur dann geeignet, eine beanstandete Nichtabhilfeentscheidung zu beseitigen, wenn es konkrete, entscheidungserhebliche Umstände darlegt, die die früheren Feststellungen in Frage stellen.
Die Kosten der Beschwerdeentscheidung werden dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt, wenn die Beschwerde verworfen wird.
Die bloße Wiederholung oder pauschale Behauptung von Einwänden ersetzt nicht die notwendige substantielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Strafkammer vom 19.12.1984, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 6. und 20.12.1984 nicht ausgeräumt werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.