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Oberlandesgericht Hamm·3 Ws 118/03·09.03.2003

Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (§ 462a StPO)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ein. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil die III. große Strafkammer nicht zuständig war. Zuständig ist nach § 462a StPO die Strafvollstreckungskammer, die für Nachtragsentscheidungen während der Bewährungszeit Vorrang hat. Eine bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

Ausgang: Angefochtener Widerrufsentscheid aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit für Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung richtet sich nach § 462a StPO; maßgeblich ist, in welchem Bereich die Freiheitsstrafe vollzogen wird oder worden ist.

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Die Strafvollstreckungskammer bleibt während der Bewährungszeit für alle nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig, auch für Widerrufsentscheidungen zu Restfreiheitsstrafen, die erst während der Bewährung entstehen.

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Die Konzentrationsmaxime des § 462a Abs. 4 StPO begründet grundsätzlich Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges für nachtragsweise zu treffende Entscheidungen.

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Eine formell nicht zuständige Entscheidung ist aufzuheben und an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen; dies gilt nicht, soweit eine Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Relevante Normen
§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 462a Abs. 4 Satz 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 KLs Q 2/01 III Bew.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Die III. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bielefeld hat den Beschwerdeführer am 28.08.2001 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23.06.1997 - 4 KLs 51 Js 36/91 - und der

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Einzelstrafen zu den Taten zu Ziffer 35 und 36 aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.06.1997 - 10 Ls 53 Js 153/95 - unter Aufhebung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 04.11.1997 - 4 KLs 53 Js 36/96 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld am 28.08.2001 beschlossen, dass die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus ihrem Urteil vom 28.08.2001 zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungszeit hat die Strafkammer bis zum 27.08.2006 festgesetzt.

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Zuvor war der Beschwerdeführer am 03.06.1997 durch das Amtsgericht Bielefeld

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- 10 Ls 53 Js 153/95 - wegen Betruges in 34 Fällen, wobei es in einem Falle beim Versuch blieb, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

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Die der letztgenannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zugrunde liegen-

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den Einzelstrafen sind zunächst in einen Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13.12.1997 - 4 KLs 51 Js 36/96 - und sodann unter Auflösung dieses Gesamtstrafenbeschlusses in das Urteil der III. großen Strafkammer des Landge-

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richts Bielefeld vom 28.08.2001 einbezogen worden.

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Mit dem genannten Gesamtstrafenbeschluss vom 04.11.1997 ist gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.06.1997 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23.06.1997 4 KLs 51 Js 36/96 - gebildet worden, durch das der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 12 Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.06.1997 sowie die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem inzwischen aufgelösten Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 04.11.1997 hat der Beschwerdeführer bis zum 25.11.2000 teilverbüßt. Am 25.11.2000 ist er aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.11.2000 - StVK Q 3780, 3781/00 (26) LG Bielefeld - nach Verbüßung von 2/3 der genannten Gesamtfreiheitsstrafen bedingt entlassen worden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die durch ihren Beschluss vom 28.08.2001 bewilligte Reststrafaussetzung zur Bewährung widerrufen und von dem Beschwerdeführer auflagengemäß erbrachte Leistungen mit der Maßgabe auf die Strafe angerechnet, dass eine Woche als verbüßt gilt.

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Gegen den ihm am 30.01.2003 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 04.02.2003 bei dem Landgericht in Bielefeld eingegangenem Schreiben seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zu verweisen, da die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld für die Widerrufsentscheidung nicht zuständig war. Zuständig war vielmehr gemäß § 462 a Abs. 1 S. 2; Abs. 4 S. 2, 1. Halbsatz StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Bielefeld. In deren Bereich war der Beschwerdeführer nämlich inhaftiert, bevor er am 25.11.2000 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden war. Diese Strafvollstreckungskammer blieb damit für alle Nachtragsentscheidungen gemäß § 453 StPO zuständig, die gegen den Beschwerdeführer bis zum Ende der bedingten Entlassung durch Straferlass oder Widerruf der ausgesetzten Restfreiheitsstrafen zu treffen waren, und zwar auch hinsichtlich solcher Restfreiheitsstrafen, die zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 25.11.2000 noch nicht existent waren, dies aber während der laufenden Bewährungszeit aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 16.11.2000 wurden. § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO trifft nämlich eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer hiernach Vorrang vor dem Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar bei gleichbleibenden Umständen auf Dauer (BGH NStZ-RR 1996, 56) und wegen der Konzentrationsmaxime des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Widerrufsentscheidung hinsichtlich solcher Restfreiheitsstrafen, deren Widerruf erst nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16.11.2000 zur Entscheidung anstanden (Senat, Beschluss vom 29.12.1998, 3 Ws 395 u. 556/98 OLG Hamm). Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Der Senat bemerkt ergänzend, dass die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld auch bereits für den Strafaussetzungsbeschluss vom 28.08.2001 nicht zuständig war. Bereits diesen Beschluss hätte gemäß § 462 a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 3, 1. Halbsatz StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld treffen müssen. Dies wirkt sich hier indes nicht mehr aus, da der Beschluss der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.2001 in Rechtskraft erwachsen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat eine Kostenentscheidung getroffen, da hinsichtlich der Zuständigkeit eine abschließende Entscheidung zu treffen war.