Erinnerung gegen Abänderung der Prozesskostenhilfe (Ratenzahlung) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss behandelt eine Erinnerung gegen die Abänderung einer Prozesskostenhilfebewilligung; das OLG wertet die Eingabe als sofortige Beschwerde und weist sie zurück. Streitpunkt war, ob das Familiengericht wegen geänderter persönlicher/wirtschaftlicher Verhältnisse eine Ratenzahlungsverpflichtung nach § 120 Abs. 4 ZPO anordnen durfte. Das OLG bestätigt die Abänderung mit Verweis auf eine in einem Parallelverfahren getroffene Ratenregelung. Die Kostenentscheidung folgt § 127 Abs. 4 ZPO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Abänderung der Prozesskostenhilfe wegen Anordnung von Ratenzahlungen als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Abänderung einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist zulässig, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der hilfebedürftigen Partei so geändert haben, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung gerechtfertigt ist.
Bei der Entscheidung über eine Abänderung der Prozesskostenhilfe kann das Gericht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf Festsetzungen und Umstände aus parallel geführten Verfahren abstellen.
Eine Erinnerung gegen eine Abänderung der Prozesskostenhilfe ist als sofortige Beschwerde zu behandeln; sie ist abzuweisen, wenn die Abänderung aufgrund geänderter Verhältnisse rechtmäßig erfolgte.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Erinnerung richtet sich nach § 127 Abs. 4 ZPO; außergerichtliche Kosten werden in diesem Fall regelmäßig nicht erstattet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 17 F 352/04
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung die zugunsten des Antragsgegners erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert. Dabei hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren 17 F 423/05 AG Herne = 3 UF 12/07 OLG Hamm dem Antragsgegners mit Beschluss vom 27.02.2007 Prozesskostenhilfe für das dortige Berufungsverfahren nur gegen Ratenzahlung in Höhe von 75,00 € bewilligt worden ist. Im Hinblick darauf war das Familiengericht berechtigt, für das vorliegende Verfahren, das zeitlich früher datiert, im Hinblick auf die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr ebenfalls eine Ratenzahlungsverpflichtung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.