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Oberlandesgericht Hamm·3 WF 79/01·15.03.2000

Zurückweisung der PKH wegen angeblicher Scheinehe aufgehoben, Verfahren zurückverwiesen

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag; das Familiengericht wies den Antrag mit der Begründung der Mutwilligkeit/Scheinehe zurück. Das OLG Hamm hebt den Beschluss auf und hält die Versagung für nicht gerechtfertigt. Es betont, dass eine Scheinehe grundsätzlich wirksam ist und Bedürftige nicht schlechter gestellt werden dürfen; das Verfahren wird an das Familiengericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss aufgehoben; Prozeßkostenhilfeverfahren zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn sie allein darauf gestützt wird, die Ehe sei als Scheinehe rechtsmissbräuchlich geschlossen worden; auch eine als missbilligungswürdig angesehene Scheinehe begründet grundsätzlich Anspruch auf gerichtliche Rechtsdurchsetzung.

2

Wenn die staatliche Rechtsordnung die gerichtliche Aufhebung oder Scheidung einer Ehe von einem kostenverursachenden Verfahren abhängig macht, sind bedürftigen Parteien grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu gewähren, damit sie nicht schlechter gestellt werden als Nichtbedürftige.

3

Der Vorwurf, eine bedürftige Partei habe für ein absehbares gerichtliches Verfahren Rücklagen bilden müssen, ist unzumutbar, wenn feststeht, dass die Partei sich bereits in materieller Notlage befand und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht gebessert hat.

4

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann zurückgestellt oder an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wenn zuvor klärungsbedürftig ist, welches nationale Recht (z. B. deutsches oder ausländisches Recht) auf das Ehescheidungsverfahren anzuwenden ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 22 F 26/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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1.

3

Die Parteien haben am 13. 09. 1994 in der U geheiratet. Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsgegner die türkische Staatsangehörigkeit. Eine häusliche Gemeinschaft haben die Parteien nicht hergestellt. Vielmehr ist die Ehe nur zu dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung des Antragsgegners in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden.

4

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag. Diesen Antrag hat das Familiengericht zurückgewiesen mit der Erwägung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei.

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2.

6

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg, weil die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe mit der gegebenen Begründung nach Auffassung des Senates nicht zu rechtfertigen ist.

7

Der Senat ist der Auffassung, dass eine kostenarme Partei nicht deshalb an einer Ehe festgehalten werden darf, weil deren Eingehung rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Auch die sog. Scheinehe ist eine wirksame Eheschließung mit rechtlichen Konsequenzen, wie nicht zuletzt die zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB belegt. Der Senat teilt die in der Entscheidung BVerfG NJW 1985, 425 dargelegte Auffassung, dass bei Annahme der Missbräuchlichkeit oder Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe für die Scheidung einer solchen Scheinehe eine kostenarme Partei schlechter gestellt würde als die nichtbedürftige. Wenn die staatliche Rechtsordnung die Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht, sind einer bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen.

8

Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe kann hier auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Antragstellerin hätte Rücklagen für das gerichtliche Verfahren bilden müssen. Zwar ist es grundsätzlich so, dass eine kostenarme für ein – wie hier - absehbar bevorstehendes gerichtliches Verfahren Rücklagen zu bilden hat. Denn das Amtsgericht Lennestadt hat in seinem Strafurteil vom 22.12.1998 die Feststellung getroffen, dass sich die Antragstellerin bei Eingehung der Ehe in einer materiellen Notlage bzw. sich in einer Zwangslage befand. Seitdem haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht gebessert. Unter diesen Umständen kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, sie habe für das gerichtliche Verfahren keine Rücklagen getroffen.

9

Da sich das Familiengericht bislang noch nicht mit der Frage der Anwendbarkeit deutschen oder türkischen Rechts befasst hat, war ihm die weitere Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin vorzubehalten. Im weiteren Verfahren kann auch geklärt werden, ob die Antragstellerin sachdienlicherweise zusätzlich oder ausschließlich einen Eheaufhebungsantrag stellt (vgl. dazu Schwab, 4. Aufl., Handbuch des Scheidungsrechts, Kap. II Rndr. 39).