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Oberlandesgericht Hamm·3 WF 508/85·07.04.1986

Berufung: Antrag auf einstweilige Unterhaltsverfügung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hat die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen ein Urteil des AG Bochum stattgegeben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt abgelehnt. Entscheidend war, dass Anspruch und Dringlichkeit (§§ 920, 940 ZPO) nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht betont die Beschränkung auf den Notbedarf und die Eignung des Hauptverfahrens zur Klärung komplexer Unterhaltssachverhalte.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterhaltszahlung vom 31.07.1985 vom OLG Hamm abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt setzt voraus, dass Anspruch und Verfügungsgrund sowohl dargelegt als auch glaubhaft gemacht sind; an Darlegung und Glaubhaftmachung sind strenge Anforderungen zu stellen.

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Einstweilige Unterhaltsverfügungen sind auf den Notbedarf beschränkt; nur Beträge, die zur Sicherung der grundlegenden Lebensbedürfnisse dringend erforderlich sind, dürfen zugesprochen werden.

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Fiktive Einkünfte sind dem Unterhaltsberechtigten anzurechnen, wenn dieser seine Erwerbspflicht verletzt hat oder eigenverantwortlich eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlassen bzw. aufgegeben hat.

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Bei komplexen oder streitigen Unterhaltstatbeständen ist das Hauptverfahren der geeignete Rechtsweg; das Verfügungsverfahren kommt im Regelfall nur bei einfachen, klaren Sachverhalten in Betracht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 940 ZPO§ 920 ZPO§ 936 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 56 F 203/85

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 28. August 1985 abgeändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 31- Juli 1985 wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 1) zu 11/12 und der Verfügungskläger zu 2) zu 1/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. I ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfange Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 28. August 1985 war der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Unterhalt kann im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden, wenn und soweit eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig

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erscheint (§ 940 ZPO). Der Unterhaltsberechtigte kann deshalb auf diesem Wege in aller Regel nur für eine begrenzte Zeit den Notunterhalt verlangen, wenn und soweit dieser nicht auf

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eine andere Weise gedeckt ist.

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Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt darf jedoch nur unter den besonderen, für eine einstweilige Verfügung nach §§ 940, 936, 920 ZPO bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Nach § 920 ZPO muß der Antragsteller den Verfügungsanspruch d.h. den Unterhaltsanspruch, und den Verfügungsgrund, d.h. den Grund für die Dringlichkeit der Regelung, darlegen und beide Voraussetzungen glaubhaft machen. An Darlegung und Glaubhaftmachung sind strenge Anforderungen zu stellen, denn die einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt führt zur Befriedigung des Gläubigers und greift daher besonders stark in die Rechte des Schuldners ein. Auf keinen Fall darf durch eine einstweilige Verfügung der Schuldner überrumpelt und in seiner Verteidigung beschränkt werden. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf den Notbedarf beschränkt, deshalb darf nur der Betrag zugebilligt werden, der zur Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse an Nahrung, Kleidung und Wohnung dringend erforderlich ist (u.a. Senatsurteile vom 04. Februar 1986-3 UF 383/85 - und vom 24. September 1985 - 3 UF 499/84 -; Baumbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., 1986, § 940 Anm. 3 B Stichwort "Ehe, Familie"; Thomas - Putzo -, 13. Aufl., 1984, § 940 Anm. a ferner Nr. 48 der "Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht," FamRZ 1984, 963). Für den Notbedarf gelten die Bedarfssätze der "Hammer Leitlinien" grundsätzlich nicht; er hat sich eher an den Sozialhilfesätzen zu orientieren. Für die Darlegung und Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen in Unterhaltssachen " ist ferner zu beachten, daß die Unterhaltstatbestände auf komplexen Sachverhalten beruhen, die im allgemeinen eine umfassende Schilderung der gesamten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners erforderlich machen. Das bedeutet praktisch, daß eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt im allgemeinen nur bei einfachen und klaren Sachverhalten in Betracht kommt. Die einstweilige Verfügung ist - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - für die abschließende Klärung eines Unterhaltsanspruchs nicht geeignet; hierfür ist der ordentliche Prozeß vorgesehen, der bei zügiger Durchführung - die entscheidend von der Mitwirkung der Parteien abhängt - ebenso schnell zum Abschluß gebracht werden kann, wie ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die vielfach zu beobachtende Neigung, im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zweifelhafte Rechtsfragen und streitige Sachverhalte abklären zu lassen und gar mit der Entscheidung des Hauptverfahrens bis zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz Zuzuraten, ist deshalb zu mißbilligen. Auch die unnötige Verursachung von Kosten (2 Verhandlungen, 4 Anwälte, Wahrnehmung der Termine durch die Parteien), mit denen fast regelmäßig im Wege der Prozeßkostenhilfe die Staatskasse belastet sind, ist nicht gerechtfertigt.

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Im vorliegenden Fall durfte die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Bezüglich der Verfügungsklägerin zu 1) sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Hier bedarf es der Abklärung im Hauptverfahren, ob die Verfügungsklägerin zu 1) zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle berechtigt war und ob sie nicht durch eigene Erwerbstätigkeit ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestehenden Unterhaltsbedarf in der hier fraglichen Zeit von August 1985 bis Januar 1986 hätte abdecken können. Denn hätte die Verfügungsklägerin zu 1) ihre Arbeitsstelle verantwortungslos oder zumindest leichtfertig aufgegeben oder hätte sie es - im Falle einer noch abzuklärenden Erwerbspflicht - unterlassen, geeignete Schritte zu unternehmen, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen, so müßten ihr fiktive Einkünfte zumindest in Höhe des Notbehelfs angerechnet werden. Für die hier zu treffende Entscheidung ist es wegen des besonderen Charakters des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch nicht von Bedeutung, ob der Verfügungsklägerin zu 1) letztlich (im Hauptverfahren) Unterhalt in der erstrebten Höhe zugesprochen wird. Es kann in diesem Verfahren auch nicht überprüft werden, in welchem Umfange und aus welchen Gründen die Einkünfte des Verfügungsbeklagten gesunken sind, jedenfalls hat die Verfügungsklägerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht, daß der Verfügungsbeklagte mutwillig veranlaßt hat, daß er nunmehr niedrigere Einkünfte erzielt. Im übrigen ist auch der Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil die Verfügungsklägerin zu 1) in dem Verfügungszeitraum durch Arbeitslosenhilfe (ab 14. Mai 1985 wöchentlich 134,40 DM = 582,40 DM monatlich und ergänzende Sozialhilfe wöchentlich 36,-- DM = 156,-- DM monatlich) zunächst über monatlich rund 740 ,-- DM verfügen konnte. Zudem sind ihr im

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August 1985 vom Finanzamt Bochum im Lohnsteuerjahresaus- gleich für das Jahr 1984 insgesamt 1.477,-- DM zugeflossen, die monatlich zu einer Verbesserung des Einkommens für den hier fraglichen Zeitraum von weiteren rund 245,-- DM führen. Die Verfügungsklägerin zu 1) könnte deshalb allenfalls noch einen geringen zusätzlichen Betrag vom Verfügungsbeklagten .verlangen, der aus den oben genannten Gründen ihr in diesem Verfahren jedenfalls nicht zugesprochen werden kann. Einer näheren Auseinandersetzung mit den Einkünften der Parteien (Miteigentum an der Grundbesitzung in ) bedarf es aus den angeführten Gründen deshalb nicht mehr, auch diese Fragen sind im Hauptverfahren abzuklären.

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Der Notbedarf des Verfügungsklägers zu 2) liegt jedenfalls nicht über dem ihm nach der Unterhaltstabelle zu Ziffer 18 der "Hammer Leitlinien" zustehenden Mindestunterhaltsatz der untersten Einkommensstufe und somit nicht über (Altersstufe 3 = 327,-- DM zuzüglich der Differenz zur Altersstufe 2 von 51,-- DM) 378,-- DM. Der Verfügungskläger zu 2) erhält jedoch eine monatliche Ausbildungsvergütung von 591,-- DM brutto im Grundbetrag, so daß ihm selbst nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge monatlich 387,-- DM verbleiben. Auch hier kommt es letzlich nicht darauf an, ob der Verfügungskläger zu 2) in einem Hauptverfahren zu einem Unterhaltsanspruch von weiteren 80,-- DM gelangen kann.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.