Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts für Unterhaltsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Versagung des Armenrechts für ihre im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemachte Unterhaltsklage. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach §§ 1569, 1570 ff. BGB rechtfertigen weder unzureichendes Einkommen noch die frühere Ehe allein einen Unterhaltsanspruch. Konkrete, erfolglose Bemühungen um eine Ganztagsstelle wurden nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts für die Unterhaltsklage als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung setzt die Voraussetzungen der §§ 1569, 1570 ff. BGB voraus; bloßes Unterschreiten des Lebensbedarfs und die frühere Ehe begründen für sich keinen Unterhaltsanspruch.
Ein Anspruch nach § 1573 BGB (vorübergehende Unfähigkeit, eine angemessene Tätigkeit zu finden) ist nur dann hinreichend dargetan, wenn konkret vorgetragen wird, dass Bemühungen um eine Ganztagsstelle unternommen und erfolglos geblieben sind.
Die bloße Anmeldung beim Arbeitsamt als Ganztagskraft und der Vortrag, dort sei geraten worden, die Halbtagsstelle nicht aufzugeben, genügt nicht zur Substantiierung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 BGB.
Das ernsthafte und ausreichende Bemühen, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist Obliegenheit des unterhaltsbegehrenden geschiedenen Ehegatten; dieses Bemühen ist darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 16 F 294/78
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 800,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 127 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Der Antragstellerin hat das Amtsgericht zu Recht das Armenrecht für ihre im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemachte Unterhaltsklage versagt.
Diese Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargetan, die die Zubilligung eines Unterhaltsbetrages nach Scheidung der Ehe rechtfertigen. Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, nur unter den Voraussetzungen der §§ 1570 f. BGB Anspruch auf Unterhalt. Die Umstände, daß das Einkommen der Antragstellerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreicht und die Parteien verheiratet waren, reichen für sich allein nicht aus, einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu begründen.
Soweit ein Ehegatte nach § 1573 BGB nach der Scheidung Unterhalt verlangen kann, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden vermag, ist ein derartiger Anspruch erst hinreichend dargetan, wenn vorgetragen ist, daß die Bemühungen eine Ganztagsstelle zu finden, erfolglos geblieben sind.
Zum Vortrag derartiger Bemühungen reicht der Vortrag nicht aus, die Antragstellerin habe sich bei dem Arbeitsamt als Ganztagskraft gemeldet, wo man ihr geraten habe, nicht ihre Halbtagsstelle aufzugeben.
Sonstige Bemühungen der Antragstellerin eine Ganztagsstelle zu finden, sind nicht konkret dargetan. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob die Antragstellerin sich in einem für die Begründung eines Unterhaltsanspruches aus § 1573 BGB rechtfertigenden Umfang, um Arbeit bemüht hat (Münchener Kommentar, Richter, § 1573 Rn. 9, 11).
Im Hinblick auf die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten muß das ernsthafte Bemühen, den Unterhalt selbst zu verdienen, deutlich erkennbar werden. Das gilt in besonderem Maße in dem Fall, daß der Unterhaltsanspruch wie hier nach § 1573 BGB gerade davon abhängt, daß keine angemessene Tätigkeit gefunden werden kann (Palandt-Diederichsen, BGB, 37. Aufl., § 1574 An 4 a.E.). Das ernsthafte ausreichende Bemühen um eine Ganztagsarbeit ist eine Obliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten und ist von diesem darzulegen und notfalls zu beweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 118 a Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach dem Interesse der Antragstellerin an der Freistellung von Anwaltskosten für den Unterhaltsanspruch bemessen worden.