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Oberlandesgericht Hamm·3 WF 3/02·10.04.2002

PKH für Abänderungsklage wegen geänderter Rechtsprechung zu nachehelichem Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts wird stattgegeben; das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Familiengericht zurück. Das OLG sieht für die beabsichtigte Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg, weil eine geänderte Rechtsprechung eine neue Rechtslage schaffen kann. Die endgültige materiell-rechtliche Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zurückverwiesen (gerichtskostenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine andere Rechtslage schafft und einer Gesetzesänderung gleichkommt, kann einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO darstellen.

2

Bei der Prüfung von Abänderungsanträgen dürfen Prozeßvergleiche und gerichtliche Urteile nicht unterschiedlich dahingehend behandelt werden, welche Wirkungen eine Änderung der Rechtsprechung nach § 323 Abs. 1, 4 ZPO hat.

3

Für die vorläufige Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage genügt, dass diese im gegenwärtigen Stadium Aussicht auf Erfolg hat; die endgültige rechtliche Prüfung obliegt dem Hauptsacheverfahren.

4

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen; die Kostenfolgen richten sich, soweit entschieden, nach § 25 Abs. 4 GKG.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 323 Abs. 1, 4 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wetter, 5 F 396/01

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Das Familiengericht hat erneut über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts hat die beabsichtigte Abänderungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg.

4

Zwar ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, daß eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO darstellt. Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 05.09.2001 zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung die hier maßgebliche Frage, ob die Änderung der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt durch das Urteil des BGH vom 13.06.2001 auch zu berücksichtigen ist, wenn der nacheheliche Unterhalt bislang durch ein Urteil geregelt worden ist, ausdrücklich offengelassen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur infolgedessen noch höchst umstritten (zum aktuellen Meinungsstreit vgl. FamRZ 2002, 12 m.w.N.). Es spricht jedoch alles dafür, daß Prozeßvergleiche und Urteile nicht unterschiedlichen Kriterien bei § 323 Abs. 1, 4 ZPO in Bezug auf die Auswirkungen unterliegen können (vgl. auch Borth, FamRZ 2002, 16, 18 m.w.N.).

5

Dies gilt erst Recht angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 - 1 BvR 105/95 und andere -, so daß eine Änderung der Rechtsprechung, die eine andere Rechtslage schafft und damit einer Gesetzesänderung gleicht, gegeben sein dürfte. Geht man davon aus, ist die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

6

Damit ist im gegenwärtigen Stadium zumindest die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage gerechtfertigt. Die endgültige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen muß insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Das Familiengericht hat daher unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erneut über das PKH-Gesuch zu entscheiden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.