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Oberlandesgericht Hamm·3 WF 223/95·20.08.1995

Beschwerde gegen Androhungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVollstreckungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich gegen einen Androhungsbeschluss des Amtsgerichts, mit dem Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung einer Umgangsregelung angedroht wurde. Das OLG Hamm hält die Beschwerde für unbegründet und weist sie zurück. Der Androhungsbeschluss stützt sich auf § 33 Abs. 3 FGG und verweist hinreichend konkret auf eine vollzugsfähige Umgangsentscheidung. Eine materielle Überprüfung der Umgangsregelung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig; geänderte Kindeswohlaspekte müssten gesondert geltend gemacht werden.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Androhungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen einen Androhungsbeschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zulässig (§ 19 FGG).

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Ein Androhungsbeschluss nach § 33 Abs. 3 FGG darf sich auf eine vollzugsfähige Grundverfügung beziehen, sofern die Bezugnahme die konkrete Handlung eindeutig bestimmt.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt die vorherige Androhung voraus; ein Antrag auf Festsetzung enthält objektiv auch den Antrag auf Androhung des Zwangsgeldes.

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Im Verfahren über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln sind Einwendungen, die sich gegen die zugrunde liegende Regelung (z.B. Umgangsregelung) richten, grundsätzlich nicht zu prüfen; Änderungen der Grundregelung sind in einem eigener Verfahren geltend zu machen.

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Der sorgeberechtigte Elternteil hat durch geeignete erzieherische Maßnahmen auf das Kind einzuwirken; die Unwilligkeit des Kindes stellt nicht ohne weiteres ein vom Willen der Eltern unabhängiges Hindernis für die Durchsetzbarkeit der Umgangspflicht dar (bei Jüngeren regelmäßig zum Erfolg erziehlicher Maßnahmen anzunehmen).

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG§ 33 Abs. 3 FGG§ 8 FGG§ Art. 6 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne, 17 F 7/95

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 25. Mai 1995 (17 F 7/95) wird auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist bereits gegen den Androhungsbeschluß Beschwerde statthaft. Dies ist allgemeine Meinung (BGH, NJW 1979, 820, 821; Keidel/Kuntze/Winkler FGG Teil A 13. Auflage § 33 Rdnr. 25).

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Der Anordnungsbeschluß auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG ist nicht zu beanstanden.

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Die Androhung bezieht sich auf einen bestimmten Tatbestand. Sie ist an die Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28. Oktober 1994 (45 F 191/94 AG Recklinghausen) geknüpft. Damit nimmt sie Bezug auf eine vollzugsfähige Grundverfügung, in der der Antragsgegnerin eine konkrete Handlung aufgegeben wird. Denn in den Gründen des Umgangsrechtsbeschlusses, die zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit ausgehbereit dem Antragsteller zu übergeben. Auch der Termin des ersten Besuchsrechts ergibt sich aus den Gründen der genannten Besuchsregelung. Insofern handelt es sich nicht um eine unzulässige pauschale Bezugnahme auf einen anderweitigen Beschluß, dem das konkrete Tun bzw. Unterlassen nicht entnommen werden könnte.

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Auch die Tatsache, daß der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes und nicht ausdrücklich dessen Androhung beantragt hat, steht der Androhung des Zwangsgeldes nicht entgegen. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muß kraft gesetzlicher Regelung (§ 33 Abs. 3 FGG) dessen Androhung vorausgehen. Bei objektiver Würdigung des im Zwangsgeldantrag zum Ausdruck gekommenen Willens des Antragstellers ist davon auszugehen, daß dieser weitergehende Antrag auch den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes enthält.

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Der angefochtene Beschluß ist auch materiell gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin gegen die ihr durch den Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen auferlegte Verpflichtung, ausgehbereit zu den jeweiligen Besuchszeiten dem Antragsteller zu übergeben, verstoßen hat. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, daß sich ... beharrlich weigere, zu einem Vater zu gehen. Zwar muß die der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung auf eine Handlung gerichtet sein, die ausschließlich von ihrem Willen abhängt, so daß die Androhung nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn der Erfüllung der Pflicht ein nicht vom Willen der Antragsgegnerin beeinflußbarer Umstand entgegensteht. Ein derartiges Hindernis ist jedoch nicht immer schon dann anzunehmen, wenn bei der Durchführung einer Besuchsregelung das betroffene Kind nicht bereit ist, zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu gehen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, aufgrund seiner elterlichen Autorität durch geeignete erzieherische Maßnahmen auf das Kind einzuwirken und seinen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden. Daß dies bei sachgerechtem Einsatz der erforderlichen erzieherischen Fähigkeiten auch gelingt, ist jedenfalls bei Kindern unter 10 Jahren in der Regel anzunehmen. Dadurch daß die Antragsgegnerin, wie sie selbst einräumt und ... bei seiner Anhörung bestätigt, nicht auf ... eingewirkt hat, hat sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... ausgehbereit zu übergeben.

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Auch kann die Antragsgegnerin gegen die Androhung des Zwangsgeldes nicht geltend machen, die Ausübung der Umgangsregelung gegen den Willen des Kindes, verstoße gegen dessen Wohl. Abgesehen davon, daß der Senat aufgrund der Anhörung des Kindes und der Konfliktsituation in der es sich befindet, Zweifel an der Selbstbestimmtheit des Kindeswillens hat, ist dieses Vorbringen im Verfahren über die Androhung des Zwangsgeldes nicht zu prüfen. Die Entscheidung über die Regelung des Umgangsrechts und dessen Durchsetzung durch Zwangsmaßnahmen sind grundsätzlich voneinander zu trennen. Es ist nicht zulässig, Einwendungen welche sich gegen die Umgangsregelung selbst richten im Verfahren über die Vollstreckung vorzubringen und damit die Umgangsregelung unterlaufen zu wollen. Ggfs. muß sich die Antragsgegnerin um eine Änderung der Umgangsregelung bemühen.

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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die zugrunde liegende Umgangsregelung wegen veränderter Umstände mit dem Kindeswohl im Widerspruch steht, was bei der Durchsetzung einer Besuchsregelung immer zu beachten ist und gemäß § 8 FGG zu einer Änderung des Androhungsbeschlusses von Amts wegen führen würde. Eine Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil des Kindeswohls ist seither nicht erkennbar und wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Diese beschränkt sich auf die Behauptungen, die sie schon im bisherigen Verfahren zur Umgangsregelung erhoben hat. Auch aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 91, 1447 ff) ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Androhungsbeschlusses. Denn diese Entscheidung besagt nicht, daß im Rahmen des Verfahrens über die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln stets zu prüfen sei, ob die Ausübung des Umgangsrechts gegen den Willen des Kindes gegen dessen Wohl verstoße. Sie bestätigt allgemein die Vereinbarkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung mit Art. 6 GG und hebt im Anschluß an die von der Antragsgegnerin zitierte Passage hervor, daß es trotz der Probleme, die bei der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts entstehen können, grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, die Beziehungen zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch den persönlichen Verkehr zu pflegen und daß eine Einschränkung oder ein Ausschluß nur veranlaßt werden kann, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert. Ausdrücklich weist das Verfassungsgericht darauf hin, daß auch die Verhinderung der Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil sich schädlich auf dessen Entwicklung auswirken kann.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach § 13 a FGG.