Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei Grundstücksverkauf als Erbauseinandersetzung
KI-Zusammenfassung
Die Kinder, vertreten durch ihre Eltern, beantragten familiengerichtlich die Genehmigung eines Verkaufs eines geerbten Grundstücks zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen. Das OLG bestätigte die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft, weil der Verkauf Teil der Erbauseinandersetzung sei und ein Interessenkonflikt der Kindesmutter ihre Vertretungsmacht ausschließe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerdeführer tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine beabsichtigte Veräußerung eines Nachlassgrundstücks ist als Teilakt der Erbauseinandersetzung anzusehen, wenn sie primär der Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen dient.
Besteht ein Interessenkonflikt, der eine Vertretungshandlung der Eltern in der Erbauseinandersetzung betrifft, schließt die gesetzliche Regelung die Vertretungsmacht des beteiligten Elternteils aus; die übrigen Voraussetzungen für eine alleinige Vertretung durch den anderen Elternteil müssen gesondert vorliegen.
Ist wegen des Interessengegensatzes zwischen Elternteil und Kindern die Vertretungsmacht ausgeschlossen oder gefährdet, rechtfertigt dies die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB für die Regelung der Erbauseinandersetzung.
Bei erheblichem Interessenkonflikt, der dazu führen kann, dass ein Elternteil die Kindesinteressen zugunsten eigener Pflichtteilsinteressen vernachlässigt, kommen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht in Betracht (vgl. §§ 1629 Abs.2 Satz3, 1796 BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 57 F 212/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdewertes nach einem Wert von 5.000,00 DM.
Gründe
I.
Die beteiligten Kinder haben von dem am 17.11.2000 verstorbenen Herrn K eine in N gelegenen Hof- und Gebäudefläche geerbt. Die Kindesmutter ist ebenso wie ein Onkel der Kinder mit einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 62.000,00 DM berechtigt. Durch Notarvertrag vom 04.05.2001 haben die beteiligten Kinder, vertreten durch ihre Eltern, das vorgenannte Grundstück zu einem Kaufpreis von 248.000,00 DM veräußert. Die Kinder haben um familienrichterliche Genehmigung des Kaufvertrages nachgesucht. Nach einem vorgelegten Konzept sollen mit dem Erlös vorrangig die Pflichtteilsansprüche erfüllt werden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis (Grundstückskaufvertrag und Aufteilung des Verkaufserlöses). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Kinder.
II.
Die Beschwerde, hinsichtlich derer der Senat Zulässigkeitsbedenken im Hinblick darauf, daß das Familiengericht allein eine Zwischenentscheidung getroffen hat, dahinstehen lassen kann, bleibt ohne Erfolg; das Familiengericht hat zu Recht eine Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass die beabsichtigte Veräußerung des Nachlassgrundstücks nicht isoliert für sich zu betrachten ist, sondern als Teilakt der Erbauseinandersetzung nach Herrn K. Dies folgt aus dem seitens der Kindeseltern vorgelegten "Konzept", das darauf abstellt, dass aus dem praktisch den gesamten Nachlass ausmachenden Hausgrundstück vorrangig bestehende Pflichtteilsansprüche, u.a. der Kindesmutter in einem Umfang von 62.000,00 DM, erfüllt werden sollen. Das "Konzept" führt ausdrücklich aus, dass die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche nur durch einen Verkauf des Grundvermögens möglich sei. Damit stellt sich bei einer Gesamtschau die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks als Voraussetzung für die von den Kindeseltern für erforderlich gehaltene Beschaffung liquider Mittel u.a. zur Befriedung der Pflichtteilsansprüche der Kindesmutter dar. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Familiengerichts, die Regelung des § 181 BGB verbiete eine Vertretung der Kinder durch die Kindesmutter, nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Regelung des § 1795 Abs. 2 BGB ist danach ein Vormund von der Vertretungsmacht ausgeschlossen, so dass die Kindesmutter nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen ist. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sind die Eltern zusammen gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, d.h. sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Der gesetzlich angeordneten Gesamtvertretung ist zwar auch dann genüge getan, wenn ein Elternteil zwar allein handelt, aber in Vertretung des anderen Elternteils. Da hier jedoch die Kindesmutter von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen ist und die ausnahmsweisen Voraussetzungen für eine Einzelvertretung nicht vorliegen, kann der Kindesvater auch nicht allein handeln.
Deshalb hat das Familiengericht zutreffend nach § 1909 BGB eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Kinder in der Erbauseinandersetzung angeordnet.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen der §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1796 BGB für eine Entziehung der Vertretungsmacht der Kindesmutter gegeben sind. Denn zwischen den Kindern und der Kindesmutter liegt ein erheblicher Interessengegensatz vor, weil das Interesse der Kindesmutter, kurzfristig ihre Pflichtteilsansprüche von 62.000,00 DM ausbezahlt zu erhalten, nur auf Kosten des anzunehmenden Interesses der Kinder an der Erhaltung des ererbten Hausgrundstücks als eines durch Inflationsgefahren nicht betroffenen Wertobjektes durchgesetzt werden kann. Deshalb besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kindesmutter das Kinderinteresse nicht genügend berücksichtigen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.