Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Vollstreckungsabwehrverfahren bei Unterhaltsvergleich
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsabwehrbegehren. Streitpunkt war, ob ein im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossener Vergleich über Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Ehescheidung noch vollstreckbar ist. Das OLG bejaht hinreichende Erfolgsaussichten der Verteidigung, weil der Vergleich als vorläufig und abänderbar vereinbart wurde und nach Rechtskraft der Ehe als Regelung des nachehelichen Unterhalts fortwirkt. Daher wurde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin in der 1. Instanz
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossener Vergleich, der als vorläufig und mit Vorbehalt der Abänderung vereinbart wurde, kann auch nach Rechtskraft der Ehescheidung weiterhin wirksam sein und inhaltlich den nachehelichen Unterhalt regeln.
Die Vollstreckung laufender Unterhaltsansprüche aus einem solchen Vergleich ist nach Rechtskraft der Ehescheidung grundsätzlich zulässig; das bloße Erlöschen des Trennungsunterhaltsanspruchs rechtfertigt nicht die Unzulässigkeit der Vollstreckung.
Zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Vollstreckungsabwehrverfahren ist zu prüfen, ob der zugrundeliegende Vergleich als vorläufig/änderbar ausgestaltet ist und keine abschließende Hauptsacheentscheidung vorliegt.
Eine spätere Scheidungsentscheidung begründet nur dann eine anderweitige Regelung im Sinne von § 56 I FamFG, wenn sie denselben Anspruch abschließend und inhaltsgleich entscheidet; die bloße Rechtskraft der Scheidung hebt einen vorläufigen Unterhaltsvergleich nicht ohne Weiteres auf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 31 F 134/12
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31.08.2012 wird der der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Herne vom 28.08.2012 abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus I ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
A. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 31.08.2012 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
B. In der Sache ist die sofortige Beschwerde ebenfalls begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 S. 1 ZPO für die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen das Vollstreckungsabwehrbegehren des Antragstellers in der Hauptsache zu bejahen.
1. Zutreffend geht das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung vom 28.08.2012 davon aus, dass die Beteiligten unter Ziff. 5 ihres Vergleichs vom 27.05.2010 im Vorverfahren unter dem Az: 31 F 27/10 Ansprüche der Antragsgegnerin lediglich auf Trennungsunterhalt und nicht auch auf nachehelichen Unterhalt geregelt haben. Dabei hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ehescheidungsverfahren zwischen den Beteiligten unter dem Az: 31 F 30/11 erst im Folgejahr 2011 eingeleitet worden ist.
2. Ferner ist anzunehmen, dass der Vergleich im Vorverfahren unter dem Az: 31 F 27/10 etwaige Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Trennungsunterhalt noch nicht abschließend in der Hauptsache regeln sollte. Denn die Beteiligten wollten ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.05.2010 bezüglich ihrer Unterhaltsstreitigkeiten „zunächst“ eine „vorläufige“ Lösung treffen. Einerseits stand ein Versöhnungsversuch zwischen ihnen im Raum. Andererseits waren streitige Punkte im Hinblick auf verschiedene Darlehensbelastungen noch nicht umfassend geklärt.
Deshalb wollten sich beide Beteiligten die Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderbarkeit (nach § 54 I FamFG) vorbehalten. Von einer detaillierten Aufnahme der Berechnungsgrundlagen haben sie bewusst abgesehen.
Vor diesem Hintergrund geht der verfahrensgegenständliche Vergleich vom 27.05.2010 in seinen Wirkungen über eine einstweilige Anordnung in der Form eines familiengerichtlichen Beschlusses nicht hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az: IVb ZR 365/81, FamRZ 1983, 892, Juris, Rdnr. 10; Wendl/Staudigl-Schmitz, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 10, Rdnr. 423).
3. Schließlich ist der Vergleich vom 27.05.2010 nach wie vor wirksam. Insbesondere eine anderweitige Regelung im Sinne von § 56 I FamFG lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht feststellen.
Es wird nicht übersehen, dass die Rechtskraft der Ehescheidung zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht Herne unter dem Az: 31 F 30/11 am 19.05.2012 eingetreten ist. Der diesbezügliche Beschluss vom 05.04.2012 erfüllt den Tatbestand des § 56 I FamFG jedoch nicht. Denn das Ehescheidungsverfahren betraf einen anderen Verfahrensgegenstand als die Unterhaltsproblematik, welche dem einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem Az: 31 F 27/10 zugrunde gelegen hat (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 17. Auflage, § 56, Rdnr. 3). Eine Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt ist ebenfalls noch nicht ergangen.
4. Besteht der Vergleich vom 27.05.2010 demnach hinsichtlich seiner vorläufigen Regelung zum Trennungsunterhalt auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung am 19.05.2012 hinaus fort, regelt er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nunmehr nicht länger den Trennungsunterhalt sondern den nachehelichen Unterhalt zwischen den Beteiligten. Um einen vorübergehenden regelungslosen Zustand zu vermeiden, tritt die Wesensverschiedenheit zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt insoweit zurück (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1984, Az: IVb ZR 36/83, FamRZ 1985, 51, Juris, Rdnr. 8; Wendl/Staudigl-Schmitz, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 10, Rdnr. 423).
5. Unter diesen Umständen ist für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung die Vollstreckung laufenden Unterhalts aus einem Vergleich selbst dann grundsätzlich zulässig, wenn er in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Trennungsunterhalt geschlossen worden ist. Allein der Umstand, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt durch die Rechtskraft der Ehescheidung in materieller Hinsicht erloschen ist, rechtfertigt die Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrverfahrens nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 767 ZPO nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1984, Az: IVb ZR 36/83, FamRZ 1985, 51, Juris, Rdnr. 8).
C. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.