Beschwerde zu Barunterhalt: Anrechnung von Unterhaltszahlungen auf Leistungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bochum zur Frage der Barunterhaltspflicht der Beklagten. Streitpunkt war, ob Einkünfte aus Unterhaltszahlungen bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und damit eine Zahlungspflicht der Beklagten begründen. Das OLG bejaht die grundsätzliche Anrechnung, stellt jedoch auf die konkreten Umstände ab und verneint hier eine Barunterhaltspflicht, da der gesetzliche Vertreter den Bedarf der Beklagten und des Kindes sicherstellt. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einkommen in Form von Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit heranzuziehen; alle dem Unterhaltsschuldner zufließenden Einkünfte sind zu berücksichtigen.
Ob Unterhaltszahlungen zu einer Barunterhaltspflicht des Empfängers führen, bestimmt sich danach, ob der Empfänger die Zahlungen zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt; bei Fällen, in denen das Einkommen ausdrücklich aus Unterhaltszahlungen besteht, ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen und nicht auf einen pauschalen Selbstbehalt.
Ist ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden und leistungsfähig, tritt die Verpflichtung, für den Kindesunterhalt eigene Mittel heranzuziehen, in der Regel nicht ein.
Die Heranziehung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils zur Deckung des Kindesunterhalts des anderen Elternteils ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auf die Fälle der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB zu beschränken.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 56 F 49/91
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 29. Mai 1991 (56 F 49/91) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin lebt bei ihrem Vater, ihrem gesetzlichen Vertreter, so daß die Beklagte im Grundsatz verpflichtet ist, ihr Barunterhalt zu zahlen. Ihre Einkünfte bestehen allerdings ausschließlich aus Unterhaltszahlungen einschließlich Zahlungen auf Rückstände des gesetzlichen Vertreters der Klägerin, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten.
Ob Unterhaltsleistungen, die ein Dritter dem Unterhaltsschuldner erbringt, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, ist umstritten (vgl. Übersicht über den Stand der Meinungen im Beschluß des 5. Familiensenats des OLG Hamm vom 06.06.1988 FamRZ 88 S. 1270/1271, wo diese Frage bejaht wird). Auch der Senat ist der Auffassung, daß Einkommen aus Unterhaltszahlungen eine Barunterhaltspflicht des Empfängers begründen können. Denn bei der Ermittlungen der Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie gezahlt werden (vgl. Lohmann, Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 6. Auflage 1989 Ziff. 154 unter Hinweis auf BGH FamRZ 81/383). Bei diesem vom BGH so weit gefaßten Begriff des heranzuziehenden Einkommens kann Einkommen aus Unterhaltszahlungen nicht ausgeklammert werden (ebenso Kalthoener-Büttner 4. Auflage, Randziffer 706 f.) . In wieweit derartige Unterhaltszahlungen tatsächlich zu einer Barunterhaltsverpflichtung des Leistungsempfängers führen, richtet sich in aller Regel danach, ob der Leistungsempfänger die Unterhaltszahlungen zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt oder nicht. Danach könnte hier rechnerisch eine Barunterhaltsverpflichtung der Beklagten in Betracht kommen, da ihr nach Abzug des geforderten Kindesunterhalts von 400,00 DM monatlich der sogenannte angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.400,00 DM verbleiben würde. Dennoch ist eine Barunterhaltsverpflichtung der Beklagten hier nicht anzunehmen. Denn für die Beurteilung der Frage, welchen Betrag der Unterhaltsempfänger zur Deckung seines eigenen angemessenen Bedarfs benötigt, kann in den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Einkommen des einen Elternteils ausdrücklich aus Unterhaltszahlungen des anderen besteht, nicht auf den sog. angemessenen Selbstbehalt von 1.400,00 DM zurückgegriffen werden, der gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder gilt. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den gesetzlichen Vertreter der Klägerin ist im Urteil des Senats vom 22. März 1990 (3 UF 403/88) unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Eheleute errechnet worden. Das heißt, der dort ausgeurteilte Betrag ist der Betrag, der der Beklagten zur Deckung ihres eheangemessenen Bedarfs zusteht. Bei der Bemessung dieses Unterhaltsbetrages ist in dem genannten Urteil aber bereits berücksichtigt, daß die Klägerin einen Barunterhaltsbedarf hat, der von ihrem gesetzlichen Vertreter gedeckt wird und den Unterhaltsanspruch der Beklagten mindert. Hinzu kommt, daß die Verpflichtung, für den Kindesunterhalt auch Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, dann nicht eintritt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, der in der Lage ist, den Kindesunterhalt zu decken, wenn er nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein (BGH FamRZ 80/555/556 und BGH FamRZ 91/182). Hier geht aus dem genannten Urteil des Senats hervor, daß der gesetzliche Vertreter der Klägerin in der Lage ist, bei seinem Einkommen sowohl seinen angemessenen Unterhalt als auch den Kindesunterhalt und den eheangemessenen Unterhalt der Beklagten sicherzustellen. Darüber hinaus will der BGH (a.a.O.) die Heranziehung der Unterhaltszahlungen des einen Elternteils an den anderen Elternteil zur Deckung der Kindesunterhalt auf die Fälle der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt wissen. Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht angezeigt.