PKH für zurückübertragene Unterhaltsansprüche aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubeurteilung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche, die nach Übergang auf den Sozialhilfeträger zurückübertragen worden waren. Das Amtsgericht lehnte insoweit wegen angeblicher Wegfall der Bedürftigkeit ab. Das OLG hob die Ablehnung auf und verwies zur erneuten Prüfung zurück: Aus § 91 BSHG und § 7 Abs. 4 UVG folgt kein Vorschussanspruch, sondern ein Freistellungsanspruch; bei unklaren Übergangsverhältnissen ist PKH im Interesse der Prozessökonomie zu ermöglichen.
Ausgang: Teilweise Aufhebung des Amtsgerichtsbescheids: Versagung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG und § 7 Abs. 4 S. 2 UVG ergibt sich kein Vorschussanspruch zugunsten des Unterhaltsberechtigten, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch des Sozialhilfeträgers.
Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die auf den Sozialhilfeträger übergegangen und anschließend zurückübertragen worden sind, zusammen mit laufendem Unterhalt in einem Verfahren geltend gemacht werden, kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Ermöglichung einer einheitlichen Prozessführung geboten sein.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist substanziiert festzustellen, inwieweit Unterhaltsansprüche tatsächlich auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind; ist der Übergang unklar oder streitig, darf die Gewährung von PKH nicht allein wegen behaupteten Übergangs versagt werden.
Der Grundsatz der Prozessökonomie kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren rechtfertigen, wenn dadurch die gemeinsame Durchsetzung zusammenhängender Ansprüche ermöglicht und unnötige Mehrfachverfahren vermieden werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 5 F 339/99
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit Prozeßkostenhilfe ver-weigert worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Wetter - Ruhr zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insoweit abgelehnt, als Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, die bereits auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen waren und von diesen auf die Antragstellerin zurückübertragen wurden.
Das Amtsgericht begründet seine teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mit mangelnder Bedürftigkeit. Offensichtlich ist dieses in Anlehnung an die in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Ansicht erfolgt, es bestünde ein Vorschußanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe, der insoweit die Bedürftigkeit entfallen läßt (vgl. dazu etwa Zöller-Philippi 23.Aufl. § 114 ZPO Rdnr. 10).
Diese Auffassung zu der umstrittenen Rechtsfrage entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senates. Dieser ist der Ansicht, dass sich aus § 91 IV S. 2 BSHG und aus § 7 Abs. 4 S. 2 UVG kein Vorschuß-, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch ergibt ( so auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1147 f.; OLG Köln, FamRZ 1997, 1086 ff.).
Es war gerade die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Möglichkeit zur Rückübertragung der Ansprüche, eine einheitliche Prozeßführung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bereits im Wege der Legalzession übergegangen sind und des laufenden Unterhaltes zu ermöglichen.
Werden rückständige Unterhaltsansprüche, die nach Übergang auf den Sozialhilfeträger zurückübertragen wurden, zusammen mit laufendem Unterhalt geltend gemacht, wie es hier der Fall ist,- erfordert das Gebot der Prozeßökonomie dass die gemeinsame Geltendmachung in einem Verfahren auch durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren ermöglicht wird.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand läßt sich jedoch nicht feststellen inwieweit die Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Soweit solche auf die Stadt S übergegangen sind, sind diese nicht auf die Klägerin zurückübertragen worden (siehe Bl. 87 d.A.). Diese könnten deshalb nicht von der Klägerin geltend gemacht werden. Inwieweit jedoch Ansprüche tatsächlich auf die Stadt S als Trägerin der Sozialhilfe übergegangen sind, wird noch zu klären sein. Da hier teilweise Ansprüche aufgrund fiktiver Einkünfte des Verpflichteten geltend gemacht werden, sind diese gem. § 91 Abs. 2 BSHG nicht auf den Soziahilfeträger übergegangen und stünden weiterhin der Klägerin zu. Auf die Entscheidungen des BGH FamRZ 1998, 818 und FamRZ 1999, 2365 wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.