Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldanordnung wegen fehlendem Vermögensverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes des Amtsgerichts wegen Nichtbeachtung der Hinzuziehung der Antragsgegnerin und Nichterstellung des titulierten Vermögensverzeichnisses. Das OLG prüft, ob die Zwangsgeldanordnung zu Unrecht erfolgt ist. Es bestätigt die Anordnung, da die Mitwirkungspflicht weiterhin nicht erfüllt wurde. Nachträgliche Terminvorschläge im Beschwerdeverfahren ändern an der Unbegründetheit der Beschwerde nichts; sie können allenfalls künftige Vollstreckungsmaßnahmen beeinflussen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldanordnung wegen Nichterfüllung der Hinzuziehungs- und Auskunftspflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Zwangsgeldes ist gerechtfertigt, wenn eine titulierte Mitwirkungspflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses trotz entsprechender Anordnung nicht erfüllt wird.
Eine erstmalige Nachholung der Mitwirkungshandlung im Beschwerdeverfahren begründet keinen Erfolg der sofortigen Beschwerde gegen eine bereits zu Recht angeordnete Zwangsgeldmaßnahme.
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorliegt oder die Voraussetzungen der Zwangsgeldanordnung entfallen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG und der ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 872/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Steinfurt vom 27.06.2016 (10 F 872/14) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2016 zurückgewiesen.
Rubrum
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisteilbeschluss des Familiengerichts vom 03.11.2015 im Einklang mit den §§ 1379 Abs. 1 S. 1-3, 260 BGB titulierte Hinzuziehung der Antragsgegnerin bei der Erstellung des geschuldeten Vermögensverzeichnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgenommen, sodass er auch seine Auskunftsverpflichtung insgesamt noch nicht erfüllt hat und das Zwangsgeld zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 954 ff.).
Soweit der Antragsteller nunmehr - erstmals im Beschwerdeverfahren und nach der nicht durchgreifenden ursprünglichen Beschwerdebegründung - dem Antragsgegnerin-Vertreter durch seine eigenen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.07.2016 konkrete Termine zur Erfüllung des Hinzuziehungsanspruchs bzgl. der Erstellung des Bestandsverzeichnisses unterbreitet hat, vermag dies an der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde nichts zu ändern. Gegebenenfalls mag dies noch die zukünftige Vollstreckung des zu Recht angeordneten Zwangsgeldes hindern, soweit diese zur Einwirkung auf den Antragsteller nicht mehr erforderlich erscheinen sollte.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.000,00 EUR, §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.