Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 W 7/04·09.03.2004

Anordnung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren wegen mutmaßlichen Behandlungsfehlers

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte ein selbständiges Beweisverfahren zur Beweissicherung vor einer geplanten Revisionsoperation nach ambulanter Dupuytren-Operation. Das OLG Hamm prüfte, ob durch die bevorstehende Operation Beweismittel vernichtet und somit die Beweisführung erschwert würden und ob ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 ZPO vorliegt. Es gab der sofortigen Beschwerde statt und ordnete ein schriftliches medizinisches Gutachten an, da persönliche Befundaufnahmen entscheidungserheblich sein können und ein rechtliches Interesse an der Feststellung des körperlichen Zustands besteht.

Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben; schriftliches medizinisches Gutachten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren ist nach § 485 Abs. 1 ZPO anzuordnen, wenn zu besorgen ist, dass durch bevorstehende Maßnahmen die Benutzung des Beweismittels erschwert oder vernichtet wird.

2

Das rechtliche Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO ist weit auszulegen; die Feststellung des körperlichen Zustands und der kausalen Ursachen stellt ein solches rechtliches Interesse dar.

3

Bei medizinischen Streitigkeiten können postoperative Befunde und körperliche Feststellungen nur durch persönliche Untersuchung durch einen Sachverständigen entscheidungserheblich festgestellt werden; schriftliche Unterlagen können hierfür unzureichend sein.

4

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten; die Kosten sollen, sofern keine Einigung erfolgt, der Kostenlast der Hauptsache folgen (§§ 91 ff., 494a Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 485 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 487 Nr. 4 ZPO§ 294 ZPO§ 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 OH 1004/03

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Im Wege der Beweissicherung soll ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen über folgende Fragen eingeholt werden:

1.

Stellt die in dem Zeitraum vom 19.12.2002 bis zum 13.05.2003 seitens des Antragsgegners bei dem Antragsteller durchgeführte ärztliche Behandlung in Form der ambulanten Operation vom 08.01.2003 und der ärztlichen Nachbe-handlung wegen der bei dem Antragsteller bestehenden M. Dupuytren linke Hand (M 72.0 L) eine Abweichung vom Stand der gesicherten medizinischen Wissenschaft und Praxis und somit einen Behandlungsfehler dar?

2.

Ist der Behandlungsfehler ursächlich für die bei dem Antragsteller bestehende Irritation des Ramus superficialis Nervus ulnaris links sowie der Narbenentwicklung bzw. des postoperativen Neuroms?

3.

Welche Heilbehandlungsmaßnahmen sind notwendig, damit der Antragsteller beschwerdefrei wird ?

4.

Ist damit zu rechnen, daß bei dem Antragsteller Dauerfolgen aufgrund des Behandlungsfehlers zurückbleiben werden? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?

Die Auswahl des Sachverständigen und die Anordnung eines Kostenvorschusses wird dem Landgericht Münster übertragen.

Gründe

2

I.

3

Der im Jahre 1943 geborene Antragsteller begab sich am 17.12.2002 in die chirurgische Praxis des Antragsgegners, der eine Dupuytren’sche Kontraktur der linken Hand feststellte und dem Antragsteller eine Operation vorschlug. Diese wurde am 08.01.2003 vom Antragsgegner ambulant durchgeführt. Am 13.03.2003 stellte der Facharzt für Neurologie Dr. C eine Irritation des Ramus superficialis Nervus ulnaris links fest. Als Ursache dafür sah er ein postoperatives Neurom und empfahl bei Persistenz der Beschwerden eine erneute chirurgische Versorgung. Auf Veranlassung seines Hausarztes begab sich der Antragsteller am 13.05.2003 in die ambulante, handchirurgische Sprechstunde des Dr. B, der eine chrirurgische Revision für unumgänglich hielt. Der Antragsteller beabsichtigt, eine solche Revisionsoperation durchführen zu lassen. Er erhält deshalb die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens für geboten, weil durch die geplante Revisionsoperation Beweismittel vernichtet werden könnten. Das selbständige Beweisverfahren diene auch der Vermeidung eines Rechtsstreits.

4

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, daß weder die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO noch diejenigen des § 485 Abs. 2 ZPO vorlägen. Gegen den am 13.01.2004 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 21.01.2004 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat dieser sofortigen Beschwerde mit Beschluß vom 05.02.2004 nicht abgeholfen.

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

8

1.

9

Die Begutachtung durch einen Sachverständigen war gem. § 485 Abs. 1 anzuordnen, weil zu besorgen ist, daß die Benutzung des Beweismittels erschwert wird. Falls eine Revisionsoperation – ohne vorherige Sachverständigenbegutachtung – durchgeführt würde, ist zu befürchten, daß die Beweisführung des Antragstellers insbesondere in Bezug auf die Operation vom 08.01.2003 erschwert wird. Es ist durchaus möglich, daß der Antragsteller seine Beweisführung nicht allein mit Röntgenbildern und Operationsberichten wird führen können. Gerade bei der Frage der Dupuytren’schen Operation kann es auf postoperative Feststellungen ankommen, die nur durch eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen, wie dem Senat aus anderen vergleichbaren Fällen bekannt ist, erfolgen kann. Der Antragsteller hat auch gem.§ § 487 Nr. 4, 294 ZPO glaubhaft gemacht, daß eine solche Revisionsoperation bevorsteht. Sowohl der Neurologe Dr. C hat im Arztbrief vom 19.03.2003 (Bl. 7 d. A.) eine erneute chirurgische Versorgung bei Persistenz der Beschwerden empfohlen als auch der Handchirurg Dr. B hält im Arztbrief vom 14.05.2003 (Bl. 8, 9 d. A.) " eine chirurgische Revision für unumgänglich".

10

2.

11

Die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung war darüber hinaus auch gem. § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO anzuordnen. Der Antragsteller besitzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines körperlichen Zustandes und der dazu führenden Ursachen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2003 (NJW 2003, 1741 = MDR 2003, 590) ist das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung als Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 485 Abs. 2 ZPO weit auszulegen. Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschluß vom 29.12.2003 – 3 W 34/03 – m. w. N.). Auch hier ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers anzunehmen, weil das noch einzuholende medizinische Sachverständigengutachten der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

12

3.

13

Eine Kostenentscheidung war nicht geboten, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sollte keine Einigung der Parteien erfolgen, der Kostenlast in der Hauptsache folgen, §§ 91 ff., 494 a Abs. 2 ZPO.