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Oberlandesgericht Hamm·3 W 50/05·27.12.2005

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Arzthaftungsklage zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener pränataler Diagnostik. Zentrale Frage ist, ob ein Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsbelastung des geborenen Kindes besteht, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtmäßig gewesen wäre. Das OLG bestätigt die Versagung der PKH mangels Erfolgsaussicht und folgt der restriktiven Indikationsrechtsprechung zu §218a StGB.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener pränataler Diagnostik auf Ausgleich von Unterhaltsbelastungen des geborenen Kindes besteht nicht, wenn ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch nach den geltenden strafrechtlichen Indikationsvoraussetzungen nicht möglich gewesen wäre.

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Die Indikationsstellung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach §218a StGB ist eng auszulegen; schwere Fehlbildungen des Kindes führen nicht automatisch zu einem Nachteil des Lebensschutzes des Ungeborenen.

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Bei der Prüfung der medizinischen Indikation ist eine konkrete prognostische Bewertung der Gefahr schwerer gesundheitlicher (auch seelischer) Beeinträchtigung der Mutter erforderlich; bloße Spekulationen oder Rückschlüsse aus der späteren Anpassung an die Geburt genügen nicht.

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Soziale oder finanzielle Belastungen der Mutter sind im Rahmen der medizinischen Indikationsprüfung nicht maßgeblich, da gegebenenfalls öffentliche Leistungsträger Unterstützung zu leisten haben.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 218a Abs. 2§ 218a Abs. 3§ SFHÄndG – BGBl. I 1050

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 63/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18.10.2005 (Az. 1 O 63/05) wird zurückgewiesen.

 

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden jedoch nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verweigert, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bietet.

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Der Antragstellerin steht auch dann kein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner aufgrund einer pVV des ärztlichen Behandlungsvertrages zu, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass es der Antragsgegner versäumt hat, durch gebotene und geeignete Diagnostik die Missbildung bei dem Kind X festzustellen und der Antragstellerin dadurch die Möglichkeit nahm, das Kind abzutreiben. Der Unterhalt für das Kind kann gleichwohl nicht als Schaden geltend gemacht werden, weil die Abtreibung des Kindes trotz dessen Fehlbildungen nicht rechtmäßig gewesen wäre. Insofern sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung vom 28.05.1993 (NJW 1993, Seite 1751 ff.) zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung betont, dass der Schutz des ungeborenen Lebens nur durch ein grundsätzliches Verbot des Schwan­ger­schaftsabbruches und einer Rechtspflicht der Mutter, das Kind auszutragen, er­reicht werden kann. Nur in Ausnahmefällen kann der Mutter diese Rechtspflicht nicht auferlegt werden. Dies ist jedoch erst bei Belastungen der Fall, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, dass das Austragen des Kindes von der Frau nicht erwartet werden kann. In Konsequenz dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patientin keine Grund­lage für einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ausgleich der Unterhaltsbela­stung sein kann, wenn der Abbruch der Schwangerschaft von der Rechtsordnung missbilligt wird. Erst wenn die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 (medizinische Indikation) oder Abs. 3 (kriminologische Indikation) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.08.1995 (SFHÄndG – BGBl. I 1050) vorliegen, ist der Schwanger­schafts­abbruch rechtmäßig und kann der hierauf gerichtete Vertrag zwischen der Schwangeren und dem Arzt Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein (vgl. BGH, NJW 1995, Seite 1609 [1610]; NJW 2000, Seite 1782 [1783]; VersR 2002, Seite 233 [234 ff.] = BGH-Report 2002, S. 191; NJW 2002, Seite 1489 [1490] = MDR 2002, Seite 637 mit Anm. Gehrlein; NJW 2002, Seite 2636 [2637]). Die Indikationsstellung ist dabei streng, weil der Eingriff ungeborenes Leben vernichtet.

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Weil in der ab 21.08.1995 geltenden Neuregelung des § 218 a StGB die sog. „embryopathische Indikation“ des früheren § 218 a Abs. 3 StGB nicht aufgeführt ist, ist in Fällen einer Fehlentwicklung des Kindes zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des Kindes unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die die Mutter überfordern und die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung ihres auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des ungeborenen Kindes dahinter zurückzutreten hat. Demgegenüber kann eine auch noch so schwere Behinderung des Kindes als solche nicht zu einer Minderung des Lebensschutzes führen (vgl. BGH, NJW 2002, S. 2636; Rehborn, MDR 2002, S. 1281 ff. [1285 f.]).

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Im vorliegenden Fall ist hingegen nach dem Vorbringen der Antragstellerin auszuschließen, dass diese strengen Voraussetzungen für eine medizinische Indikation zur Abtreibung gemäß § 218 a Abs. 2 StGB bestanden hätten. Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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So wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg dagegen, dass für die Beurteilung, ob bei Kenntnis der Antragstellerin von den Missbildungen des Kindes schon während der Schwangerschaft die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung insbesondere ihres seelischen Gesundheitszustandes bestanden hätte, eine Prognose erforderlich ist und hierfür maßgeblich berücksichtigt wird, wie von ihr die bei der Geburt eingetretene Erkenntnis der Fehlbildungen des Kindes verarbeitet wurde. Gelingt es einer Mutter, sich auf die Behinderungen ihres Kindes einzustellen und mit der unvorhergesehenen Situation zurecht zu kommen, so wäre es regelmäßig bloße Spekulation, dass sie bei der Mitteilung von der absehbaren Behinderung des Kindes während der Schwangerschaft ohne Durchführung einer Abtreibung in einen Zustand schwerer Depression verfallen wäre. Eine tatsächliche Vermutung für eine solche Entwicklung besteht nicht und hat auch der Bundesgerichtshof in der von der Antragstellerin zitierten Einzelfallentscheidung NJW 2002, S. 2636, nicht aufgestellt. Ebenso wenig besteht ein Erfahrungssatz, dass das Ausmaß der zu befürchtenden seelischen Beeinträchtigung der werdenden Mutter mit dem Ausmaß der zu befürchtenden und nach Geburt bestehenden Behinderung des Kindes in Relation steht.

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Dabei steht außer Frage, dass die Mitteilung der schweren geistigen und körperlichen Behinderung ihres Kindes eine erhebliche seelische Belastung für die Antragstellerin bedeutet und auch vor der Geburt bedeutet hätte. Aber selbst wenn man aufgrund der Atteste der Dres. E und E2 davon ausgehen würde, dass bei der Antragstellerin eine Depression mit Krankheitswert eingetreten ist und diese bei früherer Erkenntnis der Fehlbildungen auch schon während der Schwangerschaft eingetreten wäre, hätte dies einen Schwangerschaftsabbruch nicht gerechtfertigt. Denn die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erweisen sich nicht als so gravierend, dass auch die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Güterabwägung zwischen der Gesundheit der Antragstellerin und dem Lebensrecht des Ungeborenen zu Ungunsten des Kindes hätte ausgehen müssen. Auch die in § 218 a StGB normierte weitere Voraussetzung, wonach die Gefahr für die seelische Gesundheit der Antragstellerin nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden konnte, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragstellerin auch nach eigenem Vortrag bewiesen, dass sie trotz ihrer Beeinträchtigungen zur Versorgung ihrer Kinder in der Lage ist und mit der jetzigen Situation weitgehend klar kommt. Ihre Depressionen macht die Inanspruchnahme fachärztlicher Hilfe nicht erforderlich. Vielmehr hat sie sich aufgrund der entstandenen Beschwerdesymptomatik in die Behandlung praktischer Ärzte begeben, ohne dass diese die Antragstellerin etwa zu einem Facharzt überwiesen oder mit Psychopharmaka behandelt oder anderen Therapien zugeführt haben. Eine Suizidneigung ist nicht erkennbar. Allein das Auftreten von körperlichen Beschwerden wie Schlafstörungen und Kopfschmerzen sowie entstehende Probleme bei der Versorgung des weiteren Kindes Dominik können die Prognose einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft nicht begründen. Die schlechte finanzielle Lage der Familie kann im Rahmen der medizinischen Indikation nicht berücksichtigt werden, da insofern die öffentlichen Leistungsträger notfalls zur Unterstützung aufgerufen sind. Die Situation der Antragstellerin unterscheidet sich daher wesentlich von der Fallkonstellation, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in NJW 2002, S. 2636, zu beurteilen hatte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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Hamm, 28.12.2005

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