Beschwerde zurückgewiesen: Herausgabe von Kopien der Patientenakte (§ 630g BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Kopien seiner Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung; nach Vorlage von Vollmacht und Schweigepflichtentbindung erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht auferlegte der Beklagten die Kosten; das OLG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten als in der Sache unbegründet zurück. Das OLG betont, dass § 630g BGB als Spezialregelung vorrangig gegenüber dem BDSG ist und der Prozessbevollmächtigte nicht als Dritter im Sinne des BDSG gilt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den landgerichtlichen Beschluss über Herausgabe von Kopien und Kostentragung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Patienten auf Herausgabe von Abschriften seiner Behandlungsunterlagen gegen Erstattung der entstehenden Kosten richtet sich nach § 630g Abs. 2 BGB und ist grundsätzlich durchsetzbar.
Spezialregelungen des Bundes zu Patientenakten (§ 630g BGB) haben Vorrang vor den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes; das BDSG ist subsidiär.
Die bloße Anfertigung von Kopien der Patientenakte für den Betroffenen stellt nicht in jedem Fall eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes dar, sodass ein gesondertes Schriftformerfordernis nach § 4a BDSG nicht zwingend ist.
Ein Prozessbevollmächtigter ist nicht als "Dritter" i.S.v. BDSG anzusehen, wenn er vom Betroffenen beauftragt wurde, dessen personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 396/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23.11.2016 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Kopien der über ihn angefertigten Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten in Anspruch genommen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem nach Vorlage von Originalen der Vollmacht und der Schweigepflichtentbindungserklärung in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dem Klägervertreter Kopien der Behandlungsunterlagen überreicht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beklagten gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung einen fälligen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften seiner Patientenakte gegen Kostenerstattung gem. § 630g BGB gehabt habe. Diesen habe der Kläger durch anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 20.07.2015 geltend gemacht. Dabei müsse eine ordnungsgemäße und wirksame Bevollmächtigung gegeben sein. Es sei unstreitig, dass der Klägervertreter zur Geltendmachung des Herausgabeverlangens tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei. Aus § 630g BGB folge nicht, dass die Vorlage einer schriftlichen (Original-)Vollmacht
Fälligkeitsvoraussetzung für den Herausgabeanspruch sei. Die Beklagte habe zudem die Vollmacht weder gerügt noch einen Nachweis verlangt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Kläger eine Schweigepflicht der Beklagten über dessen Behandlung bestehen sollte, so dass die Frage, ob bezüglich der Schweigepflichtentbindung ein Original hätte vorgelegt werden müssen, offen bleiben könne. Soweit sich die Beklagte auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz und das Fehlen einer schriftlichen Einwilligung des Klägers berufen habe, sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz auf die Weitergabe an Dritte abstelle, zu denen der Kläger nicht gehöre. Für die übrigen Formen des Verarbeitens, insbesondere das Speichern, habe der Kläger durch den Behandlungsvertrag eine Einwilligung erteilt. Die bloße Anfertigung einer Kopie, die dazu noch für den Kläger selbst bestimmt sei, sei nicht als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Sinne von § 4 Bundesdatenschutzgesetz anzusehen, in die der Kläger gesondert hätte einwilligen müssen. Dass er sich durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen, ändere daran nichts. Darüber hinaus habe der Kläger zumindest konkludent durch das Einsichtnahmebegehren eine Einwilligung erklärt. Es widerspreche jedenfalls den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte, die vor Klageerhebung in keiner Weise auf die Aufforderung reagiert habe, sich jetzt auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz berufe. Die Beklagte hätte den Kläger jedenfalls – wie sie auch das Nichtvorliegen einer Originalvollmacht gem. § 174 BGB unverzüglich hätte rügen müssen – darauf hinweisen müssen, dass aus ihrer Sicht ein Anspruch mangels schriftlicher Einwilligung nicht fällig sei. Dies sei vor Anhängigkeit des Verfahrens nicht erfolgt. Selbst in dem außergerichtlichen Schreiben vom 16.11.2015 habe sich die Beklagte nicht auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz, sondern nur auf das Fehlen einer Originalschweigepflichtentbindungserklärung berufen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer „Beschwerde“. Die Anfertigung einer Kopie, d.h. das bildliche Festhalten von gespeicherten Patientendaten, sei „Aufnehmen“ von Daten im Sinne des „§ 3 (4) Abs. 1“ (gemeint wohl § 3 Abs. 4 Nr. 1) Bundesdatenschutzgesetz. Der Kläger habe hier nicht persönlich die Herausgabe von Fotokopien verlangt, sondern dies über einen Dritten (seinen Rechtsanwalt) erledigt. Es sei daher zwingend gem. § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
eine Einwilligung in schriftlicher Form erforderlich. Wo das Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorsehe, komme eine „konkludente“ Einwilligung nicht in Betracht. Besondere Umstände, die ein Abrücken von der Schriftform im Einzelnen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor, zumal der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten ein Original der Schweigepflichtentbindungserklärung zur Verfügung gestellt habe, das allerdings erst im Termin vorgelegt worden sei. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Nichtvorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung im Original unverzüglich hätte gerügt werden müssen. Es habe bis zur mündlichen Verhandlung keine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegen. Für eine Anwaltsvollmacht gälten – anders als für eine Schweigepflichtentbindungserklärung – nicht die Vorgaben des § 4a Bundesdatenschutzgesetz.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte sehe irrtümlich seinen Anwalt als Dritten an. Tätigkeiten seines Rechtsanwalts in seiner Vertretung stellten sich rechtstechnisch als sein Handeln dar. Die Regeln der Stellvertretung führten zwingend dazu, dass sein Rechtsanwalt nicht Dritter sei.
B.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ ist gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Denn die Klage war ursprünglich begründet. Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein fälliger Anspruch auf Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte Zug um Zug gegen Erstattung der der Beklagten entstandenen Kosten gem. § 630g Abs. 2 BGB zu.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem nicht entgegen. Denn gem. § 1 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Das Bundesdatenschutzgesetz ist danach subsidiär. Die Regelung in § 630g Abs. 2 BGB
– einem Bundesgesetz - enthält eine Spezialregelung zu personenbezogenen Daten, nämlich Patientenakten. Das Bundesdatenschutzgesetz ist deshalb vorliegend gar nicht anwendbar. Auch vor dem Hintergrund des Zwecks des Bundesdatenschutzgesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz), kommt eine Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn hier war es ja der Kläger selbst, der durch seinen Prozessbevollmächtigten die Herausgabe seiner eigenen personenbezogenen Daten begehrt hat. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist insofern ausgeschlossen.
Soweit die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde ferner geltend gemacht hat, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei ein Dritter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, stünde dem unabhängig von vorstehenden Ausführungen § 3 Abs. 8 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Danach ist Dritter nicht der Betroffene sowie Personen, die im Inland personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. Hier war der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch diesen beauftragt worden, seine personenbezogenen Daten (die Patientenakte) zu beschaffen (= erheben, vgl. § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz), zu verarbeiten (vgl. insofern § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz) und zu nutzen (vgl. insofern § 3 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz), um mögliche Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern zu prüfen. Damit war der Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Beklagten kein „Dritter“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.