Beschwerde gegen Beweissicherungsantrag in Arzthaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erben des verstorbenen Patienten beantragten ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Aufklärung eines mehrwöchigen Behandlungsverlaufs und möglicher Behandlungsfehler. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt; die sofortige Beschwerde blieb beim OLG erfolglos. Das OLG hielt ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung für nicht gegeben, weil mit dem Verfahren primär Haftungsgrundlagen gegenüber mehreren Beklagten ermittelt werden sollten, was das Instrument nicht leisten darf. Kostenentscheidung nach § 97 ZPO; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellerinnen auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO setzt ein berechtigtes rechtliches Interesse voraus; es dient der prozessökonomischen Vorklärung und der Vermeidung von Prozessen und ist nur zu bejahen, wenn dieser Zweck erreichbar erscheint.
Ein selbständiges Beweisverfahren ist unzulässig, wenn es dazu dienen soll, den Sachverhalt umfassend auszuklären, um damit erst die Voraussetzungen für eine spätere Klage, insbesondere die Haftungsgrundlagen, zu schaffen.
Ein Beweisantrag ist insbesondere dann abzulehnen, wenn mit ihm die medizinische und rechtliche Auswertung eines mehrwöchigen Behandlungsverlaufs zum Ziel hat und damit die Zurechenbarkeit von Behandlungsfehlern gegenüber mehreren Parteien ermittelt werden soll.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 OH 12/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 11.01.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erben des am 14.09.2009 verstorbenen Patienten X begehren im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen in Bezug auf den Zeitraum vom 25.06.2006 bis 11.09.2006. Während dieser Zeit war der verstorbene Patient bei den Antragsgegnern in stationärer und ambulanter Behandlung wegen der am 25.07.2006 aufgetretenen akuten Herzbeschwerden, die zu einer Stent-Implantation im Krankenhaus der Antragsgegnerin zu 3) geführt haben. Am 11.09.2006 erlitt der verstorbene Patient dann eine Querschnittslähmung bei Vorliegen einer Spondylodiszitis.
Mit dem beantragten Beweissicherungsverfahren soll festgestellt werden, ob die eingetretene Lähmung auf vorwerfbaren Behandlungsversäumnissen der Antragsgegner beruht und ggfls. durch andere Maßnahmen hätte verhindert werden können.
Das Landgericht hat den Antrag – nach vorheriger Hinweiserteilung – mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen und sich im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO darauf berufen, dass kein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen an der Beweiserhebung bestehe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen ist in der Sache nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall – ausnahmsweise – kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ursache eines Personenschadens besteht. Dabei steht allerdings weder der Umstand im Mittelpunkt, dass hier der Patient bereits vor Zustellung der Antragsschrift verstorben war, noch der Aspekt, dass sich im Rahmen eines streitigen Verfahrens voraussichtlich noch weitere Beweisfragen ergeben werden.
Maßgeblich ist nach Auffassung des Senates, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO besteht und das Verfahren seinen Zweck, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, erreicht werden kann oder von vornherein unerreichbar erscheint.
Nach einer zum Teil vertretenen engen Ansicht zur Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Aufl., Seite 207 sowie ZMGR 2004, 187 ff.) kommt vorliegend ein selbständiges Beweisverfahren schon deswegen vom Ansatz her nicht in Betracht, weil im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO dem Sachverständigen die Beurteilung verwehrt ist, ob die Ursache der Gesundheitsschädigung auf einem Behandlungsfehler beruht.
Aber auch dann, wenn man – wie der Senat in zahlreichen nicht veröffentlichten Beschlüssen – mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa OLG Oldenburg, GesR 2008, 421 ff. mit Anmerkung Ulrich; OLG Nürnberg MedR 2009, 155 ff., jeweils mit zahlreichen w. N.) grundsätzlich eine weitergehende Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen befürwortet und das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung demgemäß zur Förderung prozessökonomischer vorprozessualer Einigungen weit auslegt, ist hier das rechtliche Interesse nicht mehr zu bejahen.
Das rechtliche Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren kann nicht mehr bejaht werden, wenn nach den Beweisfragen umfassend geklärt werden soll, ob und ggfls. welchem der unterschiedlichen Antragsgegner im Rahmen eines mehrwöchigen Behandlungsverlaufs eine fehlerhafte Versorgung vorzuwerfen ist, mithin letztlich die etwaige Haftung der Antragsgegner in ihren Grundlagen ermittelt werden soll. Dies ist hier bei dem begehrten Beweisverfahren der Fall, da es weniger um die Feststellung des Zustandes einer Person und deren Ursachen geht, sondern maßgeblich um die medizinische und rechtliche Auswertung eines mehrwöchigen Behandlungsverlaufs auf eventuelle diagnostische und therapeutische Versäumnisse und Behandlungsfehlervorwürfe.
Schon in der Antragsschrift wird ausgeführt, dass sich der Beweissicherungsantrag gegen alle 3 Antragsgegner richtet, weil von Antragstellerseite nicht beurteilt werden kann, wem der zur eingetretenen Gesundheitsschädigung führende Behandlungsfehler ggfls. unterlaufen ist. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 wird das rechtliche Interesse der Antragstellerseite an dem Beweisverfahren damit begründet, dass nur so im Vorfeld geklärt werden könne, welcher der Antragsgegner für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist.
Das selbständige Beweisverfahren ist jedoch nicht zulässig, wenn auf diesem Weg der Sachverhalt ermittelt und ausgeforscht werden soll, um damit erst die Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen (OLG Oldenburg VersR 2009, 805 f.). Die hier beabsichtigte Vorklärung zur Ermittlung einer eventuellen Haftungsgrundlage gegenüber einem oder mehreren Antragsgegnerin ist nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens und vermag ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.