Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: PKH versagt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit (§ 32 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, das Landgericht Dortmund wies das Gesuch zurück. Streitfrage war, ob Dortmund nach § 32 ZPO örtlich zuständig ist. Das OLG Hamm bestätigt die Zurückweisung, weil der haftungsrelevante Gesundheitsschaden nach Vortrag in München eingetreten sei; spätere Folgewirkungen in Dortmund begründen den Gerichtsstand nicht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Gesuchs als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist und daher eine vor diesem Gericht beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Bei Arzthaftungsklagen bestimmt sich der für § 32 ZPO maßgebliche Erfolgsort nach dem Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung durch Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist.
Für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sind spätere an anderen Orten eingetretene Schadensfolgen aus einer zuvor bereits verwirklichten Rechtsgutsverletzung nicht maßgeblich.
Die Regel des Erfolgsorts gilt auch international (Art. 5 Zif. 3 LugÜ): Maßgeblich ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis bzw. die Rechtsgutsverletzung erstmals eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 153/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.08.2009 gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.09.2009 wird zurückge-wiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines an das Landgericht Dortmund gerichteten Prozesskostenhilfegesuches vom 01.07.2009 für die mit gleichem Schriftsatz eingereichte Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat – nach vorherigem rechtlichem Hinweis – das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil es für die beabsichtigte Arzthaftungsklage gegen die außerhalb seines Bezirkes ansässigen Antragsgegner örtlich unzuständig wäre und es deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht einer gerade vor diesem Gericht beabsichtigten Klage fehlt.
Insbesondere begründet das dem Klagebegehren zugrunde gelegte Geschehen – auf das für die Zuständigkeitsbeurteilung maßgeblich abzuheben ist - nicht den einzig in Betracht kommenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) beim angerufenen Landgericht. Denn der Antragsteller macht geltend (GA 7), er sei nach einem Arbeitsunfall vom 06.11.2004 durch die Antragsgegner in München fehlerhaft behandelt worden, indem man dort bei der OP zur Fingeramputation am 08.11.2004 das radialseitige Gefäß-Nerven-Bündel falsch platziert habe, was zu erheblichen Folgebeschwerden (Schmerzen, Nachbehandlungen) geführt habe. Der Verletzungserfolg habe sich – so der Antragsteller (GA 36) - erst in Dortmund durch Schmerzen bemerkbar gemacht. Dieser Sachvortrag rechtfertigt es nicht, Dortmund als den Ort anzusehen, in dem die unerlaubte Handlung i.S.v. § 32 ZPO "begangen" wurde.
Zwar ist Ort der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO anerkanntermaßen auch der Ort, an dem ihr Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei der Haftung wegen ärztlicher Behandlungsfehler ist das jedoch der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung durch Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten und damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (so auch : BGH, NJW 1990, 500; KG, NJW 2006, 2336; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 438; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32, Rdnr. 16).- Hier soll nach dem Sachvortrag des Antragstellers der haftungsrelevante Gesundheitsschaden – und damit der für § 32 ZPO maßgebliche Verletzungserfolg - durch intraoperative Fehlplatzierung des 3. Fingernerven in München eingetreten sein – welches zugleich Handlungsort war. In Dortmund zeigten sich behaupteter Maßen lediglich die Folgewirkungen der bereits zuvor andernorts eingetretenen Integritätseinbuße. Abweichend von dem Sachverhalt, der der zitierten kammergerichtlichen Entscheidung vom 01.06.2006 (NJW 2006, 2336 f.) zugrunde lag, ist damit die vorliegend geltend gemachte unerlaubte Handlung sowohl hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlung als auch hinsichtlich des behaupteten Verletzungserfolges i.S.v. § 32 ZPO an ein und demselben Ort begangen worden. Auf etwaige lediglich an anderen Orten eintretende Schadensfolgen aus der vollendeten Rechtsgutsverletzung kommt es für die Zuständigkeitsbegründung nach einhelliger Meinung nicht an (OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 238 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 32, Rdnr. 16 m.w.N.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. Beschluss vom 14.03.2007 – 3 W 9/07), wobei offen bleiben kann, bei welchen Fallkonstellationen ärztlicher Behandlungsfehler ein Auseinanderfallen der Orte von unerlaubter Handlung einerseits und deren Erfolg durch Rechtsgutsverletzung andererseits denkbar ist.
Wiederholt hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, NJW 2008, 2344 f. m.w.N.) nicht zuletzt auch zur internationalen Zuständigkeitsregelung für Klagen aus unerlaubten Handlungen nach Art. 5 Zif. 3 LugÜ ausgeführt, dass der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort derjenige ist, an dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist – wobei es auf die "Beeinträchtigung der Gesundheit" ankommt, mithin die Rechtsgutsverletzung (und nicht deren Auswirkung) den Ausschlag gibt.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO, KV-GKG Zif. 1812).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 III ZPO sind nicht gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.