PKH bei Arzthaftungsklage: Bewilligung trotz Prozessrisiko
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Das OLG hob die Entscheidung auf und bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung, weil der Kläger bedürftig ist, die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig im Sinne des §114 ZPO ist. Insbesondere genügen in Arzthaftungssachen geringe Substanziierungsanforderungen; klärungsbedürftige Tatsachen sollen durch einen urologischen Sachverständigen geprüft werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung für die erstinstanzliche Klage
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Klage nicht mutwillig im Sinne des §114 Satz 1 ZPO erscheint.
Bei Arzthaftungsklagen sind an den Vortrag des medizinisch nicht sachkundigen Patienten nur geringe Substanziierungsanforderungen zu stellen; die Feststellung von Behandlungsfehler und Kausalität kann durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Das allgemeine prozessuale Risiko, einen ärztlichen Fehler oder den Kausalzusammenhang nicht nachweisen zu können, rechtfertigt allein nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit.
Einkünfte Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung bereitstehen, gelten nicht als einsetzbares Einkommen; der Kläger darf nicht verpflichtet werden, zur Prozessführung einen Kredit aufzunehmen (vgl. §115 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1189/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.03.2005 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.03.2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für den Rechtsstreit I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in N bewilligt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er ist nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses auch nur ratenweise aufzubringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 Satz 1 ZPO.
Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer pVV des Behandlungsvertrages und gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung bzw. nicht ausreichender Risikoaufklärung zustehen. Er wirft dem Beklagten vor, bei einer ambulant vorgenommenen Blasenspiegelung am 15.11.2000 einen falschen Weg gewählt und dadurch eine Verletzung der linken Leiste bzw. des linken Hodens ausgelöst zu haben. Ferner sei er über die Gefahren des Eingriffs nicht aufgeklärt worden. Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Behandlung und des Zusammenhangs zwischen den später beim Kläger diagnostizierten Leiden und Beschwerden sowie das vorhandene Risikospektrum des Eingriffs ist nur durch die Hinzuziehung eines urologischen Sachverständigen zu klären. Im jetzigen Verfahrensstadium kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Eingriff und den in der Folgezeit aufgetretenen Leiden und Beschwerden ein adäquat kausaler Zusammenhang besteht.
Der Begründung des Landgerichts, wonach die Klage wegen geringer Erfolgsaussicht und des hohen Kostenrisikos mutwillig ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht erkennbar, warum das Risiko der vorliegend beabsichtigten Klage das allen Arzthaftungsklagen anhaftende und erfahrungsgemäß nicht geringe Risiko, einen ärztlichen Fehler oder den Kausalzusammenhang nicht nachweisen zu können, übersteigen sollte. Würde dieses Risiko zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe berechtigen, liefe dies im Ergebnis auf eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes für Bedürftige im Bereich der Arzthaftung hinaus. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen hinsichtlich der Substanziierung, die an den Vortrag des medizinisch nicht sachkundigen Patienten gestellt werden dürfen, gering sind und Gericht wie der von diesem zu beauftragende Sachverständige gehalten sind, die Fehlerhaftigkeit der gerügten Behandlungsmaßnahme auch über die ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkte hinaus zu prüfen, sofern der Sachverhalt hierfür Anlass gibt.
Die Klage ist im Übrigen auch hinsichtlich des vorgestellten Schmerzensgeldes schlüssig, zumal der Kläger geltend macht, aufgrund der weiteren Behandlung der Schmerzen, die als Folge des streitgegenständlichen Eingriffs entstanden sein sollen, gestürzt und sich eine distale Fibulafraktur zugezogen zu haben. Ferner behauptet er, aufgrund der fortdauernden Beschwerden in seiner Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt zu sein.
Der Kläger hat schließlich auch seine Bedürftigkeit ausreichend dargelegt. Nach seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwirtschaftet er nur ein geringes Erwerbseinkommen, welches er aufgrund der ihm gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzubilligenden Absetzungen nicht für die Prozessführung einzusetzen hat. Soweit offenbar andere Personen ohne rechtliche Verpflichtung hierzu bereit sind, ihm notfalls das Geld für die Prozessführung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich hierbei nicht um einsetzbares Einkommen des Klägers. Insbesondere darf der Kläger nicht darauf verwiesen werden, einen Kredit für die Prozessführung aufzunehmen (vgl. Zöller - Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rdn. 63).