Beschwerde zu § 1741 Abs. 2 BGB (Adoption) im Familienrecht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG und rügten unter anderem Verfassungswidrigkeit von § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Senat wies die Beschwerde zurück und nahm die Norm nicht für verfassungswidrig. Es erfolgte keine mündliche Verhandlung, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und keine Gerichtskosten erhoben.
Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluss im Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG in der Sache abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen, keine Gerichtskosten erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Die elterliche Stellung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wird nicht allein durch rechtliche Elternschaft bestimmt, sondern kann auch kraft einer sozial‑familiären Verantwortungsgemeinschaft bestehen.
Leibliche, rechtliche und sozial‑familiäre Elternstellung nehmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eine gegenseitige Vorrangstellung ein, sondern sind gleichrangig.
Art. 6 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auf eindeutig eheliche Kinder nicht anwendbar.
Eine Gerichtsinstanz muss eine Norm nicht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorlegen, wenn sie die Verfassungswidrigkeit der Norm verneint.
Eine erneute mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn bereits im ersten Rechtszug verhandelt wurde und kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 12 F 235/13
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsteller vom 27.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 09.12.2013 wird im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückgewiesen.
2.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 13.08.2015 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 08.09.2015 führen zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen, die Anwendung von § 1741 Abs.2 S.1 BGB führe zu einer Verletzung der Rechte der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung sowie des Familiengrundrechts, verkennen die Antragsteller zum Einen, dass die Anzunehmenden einen Elternteil im Rechtssinne - ihre Mutter - haben, und zum Anderen, dass die Elternstellung des Antragstellers zu den Anzunehmenden im Sinne des Art.6 Abs.2 S.1 GG nicht allein durch eine rechtliche Elternstellung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, die gleichermaßen den Gehalt von Art.6 Abs.2 S.1 GG ausmacht. Folgerichtig nehmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder die leibliche Elternschaft noch die rechtliche oder sozial-familiäre Elternschaft eine Vorrangstellung gegenüber den jeweils anderen ein, sondern haben jede für sich den gleichen Rang.
Soweit die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung der Anzunehmenden in deren Rechten aus Art.6 Abs.5 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG rekurrieren, ist diese Norm nicht einschlägig, weil es sich bei den Anzunehmenden unzweifelhaft um eheliche Kinder handelt.
Hinsichtlich der mit der Stellungnahme vom 08.09.2015 wiederholten und erweiterten Ausführungen der Antragsteller zu einer von ihnen angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 1741 Abs.2 S.1 BGB nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 13.08.2015 Bezug. Der Senat geht mit dem Familiengericht weiter davon aus, dass die vorgenannte Norm nicht verfassungswidrig ist, so dass keine Veranlassung besteht, das Verfahren im Rahmen des Art.100 Abs.1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.