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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 9/13·15.04.2013

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unterhalt abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen einen Unterhaltstitel im Rahmen eines nach § 238 FamFG anhängigen Abänderungsverfahrens. Das OLG Hamm wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 707 ZPO (Nicht zu ersetzender Nachteil) nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht wurden. Die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln nach § 116 Abs. 3 FamFG begründet einen engen Maßstab für eine Einstellung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem nach § 238 FamFG anhängigen Abänderungsantrag findet § 769 ZPO entsprechende Anwendung; das Gericht kann bis zur Entscheidung die Zwangsvollstreckung einstellen, fortsetzen oder nur gegen Sicherheitsleistung zulassen.

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Eine vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung setzt die Voraussetzungen des § 707 ZPO voraus; insbesondere ist ein nicht zu ersetzender Nachteil substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln nach § 116 Abs. 3 FamFG ist der Regelfall; die bloße Gefahr, dass überzahlter Unterhalt wegen Mittellosigkeit nicht zurückgefordert werden kann, begründet allein keinen nicht zu ersetzenden Nachteil.

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Unsubstantiiertes Tatsachenvorbringen oder allgemeine Anträge auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit genügen nicht zur Erfüllung der strengen Anforderungen für eine Einstellung der Vollstreckung (§ 707 ZPO).

Relevante Normen
§ 242 FamFG iVm § 769 ZPO§ 238 FamFG§ 242 S.1 FamFG§ 769 ZPO§ 707 ZPO§ 116 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 69 F 266/11

Tenor

Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag  des Antragstellers vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 29.11.2012 (69 F 266/11) gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 242 FamFG iVm § 769 ZPO ist nicht begründet.

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Da vorliegend ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts im Sinne des § 238 FamFG anhängig ist, gilt gemäß § 242 S.1 FamFG die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend. Danach kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass der Entscheidung über die nach § 238 FamFG begehrte Abänderung die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde.

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Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 707 ZPO gegeben sind. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil ausgelöst wird. Allein sein Antrag, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aufzuheben, reicht hierfür mangels näherer Darlegungen nicht aus.

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Dies gilt umso mehr, als nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 III 3 FamFG sich betreffend Unterhaltsforderungen ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht mehr zwangsläufig schon damit begründen lässt, dass der Unterhaltsempfänger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht mehr zur Rückzahlung des möglicherweise zu Unrecht erhaltenen Unterhalts in der Lage sein wird. Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 III 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 – 10 UF 56/11 m.w.Nw.).

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Diese strengen Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung hat der Antragsteller aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

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Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich seit dem 01.04.2013 in Altersrente befindet. Nach eigenem Vorbringen erhält er eine Altersrente der DRV in Höhe von  1.347,47 € monatlich, eine Betriebsrente in Höhe von  311,37 € monatlich und hat Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von  74,07 € monatlich. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von  1.732,91 € sind Einkommensteuer und Soli (53,- €), die Aufwendungen für eine X Zahnzusatzversicherung (8,09 €) und eine X2 Zusatzkrankenversicherung (53,48 €) sowie der Bar-Kindesunterhalt für den minderjährigen Sohn Y (356,- € :2 = 178,- €) in Abzug zu bringen, so dass dem Antragsteller ein monatlicher Betrag von 1.440,- € verbleibt.