Berufung: Nachehelicher Unterhalt nach türkischem Recht trotz erklärtem Verzicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Erinnerung gegen einen Kostenansatz und begehrte nachehelichen Unterhalt. Das Gericht wandte türkisches Recht an und hielt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts aufrecht, wonach der Beklagte monatlich 452,71 DM zu zahlen hat. Ein etwaiger Verzicht der Klägerin wäre demnach dem inländischen ordre public widersprechend und unwirksam. Die Berufung der Klägerin wurde insoweit stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Versäumnisurteil über nachehelichen Unterhalt (452,71 DM/Monat) bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen ist das anwendbare ausländische Recht anzuwenden, sofern nicht der inländische ordre public dem entgegensteht.
Ein nach ausländischem Recht erklärter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nach Art. 6 EGBGB unwirksam, wenn er nach seinem objektiven Gehalt oder seinen subjektiven Beweggründen gegen die guten Sitten verstößt und zur Belastung Dritter führt.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts sind sowohl die subjektiven Beweggründe (z. B. Zwang oder Drohungen) als auch der objektive Gehalt des Verzichts zu berücksichtigen.
Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist nach den Verhältnissen desjenigen Landes zu beurteilen, in dem die Parteien ihren Lebensmittelpunkt haben, wenn dieser Inlandsbezug für den ordre-public-Vorbehalt gegeben ist.
Der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit gebietet, dass ein leistungsfähiger Unterhaltspflichtiger nicht durch wirksamen Verzicht den Unterhalt zulasten Dritter (insbesondere Sozialhilfe) auslagern darf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 196/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne abgeändert.
Das am 26. September 1997 im schriftlichen Verfahren er-gangene Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 26. September 1997 aufrechtzuerhalten.
Durch das Versäumnisurteil ist der Beklagte zu Recht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 452,71 DM monatlich ab 1. August 1997 verurteilt worden.
Der Klägerin steht gemäß Art. 18 Abs. IV EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG, Art. 144 türkZGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu.
Es ist türkisches Recht anwendbar. Beide Parteien besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und sind durch Urteil des Gerichts in K vom 13.07.1994, das unstreitig rechtskräftig ist, geschieden worden. Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gemäß Art. 144 türkZGB für die Klägerin sind gegeben. Die Scheidung ist wegen Zerrüttung gem. Art. 134 Ziff. 3 türkZGB erfolgt, so daß ein Verschulden der Klägerin, das den Unterhaltsanspruch hätte ausschließen können, nicht festgestellt ist.
Die Klägerin ist auch durch die Scheidung bedürftig geworden. Sie ist während der Ehe von dem Beklagten unterhalten worden und kann ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten. Sie war bei der Scheidung 56 Jahre alt, hat hatte und hat keine Berufsausbildung und keine Erfahrung im Berufsleben. Sie hatte seit ihrer Eheschließung im Alter von 18 Jahren für die Familie den Haushalt geführt und die sechs Kinder, von denen eines verstorben ist, betreut und erzogen. Sie hat nur gelegentlich u.a. durch Näharbeiten hinzuverdient. Hinzu kommt, daß die Klägerin jetzt im Alter von 60 Jahren in Deutschland keine Arbeit mehr finden kann, die ihren Unterhalt sichern könnte. Zusätzlich zu ihrer Arbeitsbiographie ist zu berücksichtigen, daß sie erhebliche Sprachschwierigkeiten hat, obwohl sie seit 1974 in Deutschland lebt.
Der Beklagte ist auch leistungsfähig in Höhe des verlangten Betrages von 452,71 DM monatlich. Seine Knappschaftsrente, die er seit etwa 1987 bezieht, betrug bis zum 31.07.1997 1.946,24 DM netto, sodann 1.949,54 DM monatlich netto. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, hat der Beklagte zumindest für eine Eigentumswohnung in I Mieteinkünfte von 170,00 DM monatlich. Ihm verbleiben daher nach Abzug des von der Klägerin verlangten Betrages mehr als 1.650,00 DM monatlich. Damit ist sein eigener angemessener Bedarf gesichert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in K , daß sie für sich keinen Unterhalt verlange, auf Unterhalt verzichtet hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Erklärung - wie die Klägerin geltend macht - nur besagen sollte, daß sie im Verbundverfahren keinen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen wolle. Seit 1994 war nämlich durch die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs geklärt, daß Nachscheidungsunterhalt auch dann verlangt werden konnte, wenn er im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht worden war (vgl. Maciej in FamRZ 1998, 937, 938 m.w.N.).
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Erklärung der Klägerin als Verzichtserklärung gem. Art. 150 Ziff. 5 türkZGB gerichtlich genehmigt werden mußte und genehmigt worden ist.
Hierauf kommt es letztlich nicht an.
Wenn nach türkischem Recht ein gültiger Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt vorliegen würde, wäre der Verzicht wegen eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB) unwirksam. Der Verzicht würde einen untragbaren Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Wäre der Verzicht nämlich wirksam, müßte der Unterhalt der Klägerin von Dritten - möglicherweise von den Kindern - oder letztlich von dem Träger der Sozialhilfe bestritten werden, obwohl der Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig ist. Soweit aber Eheleute mit einem Unterhaltsverzicht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens lediglich ihre finanziellen Verpflichtungen regeln wollen, endet die ihnen eingeräumte Vertragsfreiheit dort, wo die Rechte Dritter entgegenstehen (vgl. BGHZ 86, 82 (87)). Wenn von den Parteien hier eine Verzichtserklärung abgegeben worden ist, so ist dieser Verzicht nach den subjektiven Beweggründen wie nach ihrem objektiven Gehalt im Sinne der Entscheidung des BGH (a.a.O.) mit den guten Sitten unvereinbar.
Zunächst sind billigenswerte subjektive Beweggründe der Parteien für den Verzicht nicht erkennbar. Nach den Angaben der Klägerin hat sie sich zu der Erklärung gedrängt gefühlt, weil sie Angst vor dem Beklagten hatte und weitere Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber ihren Familienangehörigen befürchtete. Der Beklagte hat zwar Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber Familienangehörigen der Klägerin bestritten, hat aber außer seiner Meinung, daß die Klägerin sich selbst unterhalten könne zur Begründung des Verzichts nichts vorgetragen.
Auch nach seinem objektiven Gehalt stände der Verzicht mit den guten Sitten nicht in Einklang.
Die Klägerin war und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, sind nach den Verhältnisse in Deutschland zu beurteilen. Der Beklagte lebt nämlich seit 1964 in Deutschland, die Klägerin lebt hier seit 1974. Beide Parteien wollen auch weiterhin in Deutschland leben. Die Klägerin bezog bei der Scheidung bereits seit mindestens 1 1/2 Jahren Sozialhilfe. Ob sie nach der Trennung vom Beklagten am 12.09.1990 zunächst 10.000,00 DM bekommen hat, was streitig ist, ist nicht entscheidend. Auch mit diesem Betrag wäre der Unterhalt nur für eine Übergangszeit nach der Trennung zu bestreiten gewesen. Es war nicht davon auszugehen, daß sie in ihrem Alter von 56 Jahren im Zeitpunkt der Scheidung nach 38-jähriger Hausfrauenehe ohne Erfahrung im Erwerbsleben und fast ohne deutsche Sprachkenntnisse in Deutschland ihren Unterhalt hätte sicherstellen können. Das war beiden Parteien bewußt.
Es liegt somit ein besonderer Härtefall vor, der auch untragbar ist, weil die Klägerin nach der langjährigen Ehe für ihren Unterhalt nicht mehr sorgen kann, der Beklagte aber teilweise leistungsfähig ist. Der Senat teilt die Auffassung nicht, daß die Notwendigkeit des Eintritts der Sozialhilfe für die Klägerin - voraussichtlich sind Dritte zum Unterhalt nicht verpflichtet - nur eine rein fiskalische Frage betrifft, die Frage des inländischen ordre public aber nicht berührt (vgl. zur Frage des ordre public in Unterhaltssachen Staudinger/Bar/Mankowski (1996) Anhang I zu Art. 18 EGBGB Rdz. 386 m.w.N.; Soergel-Kegel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., zu Art. 18 EGBGB Rdz. 97; Siehr in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., zu Art. 18 EGBGB Rdz. 347; Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., zu Art. 18 EGBGB Rdz. 21; Göppinger/Linke, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdz. 3100; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. zu Art. 18 EGBGB, Rdz. 35 m.w.N.; BGH FamRZ 1991, 925 (927); OLG Celle FamRZ 1991, S. 598; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 885; OLG Hamm FamRZ 1998, 1532 jeweils m.w.N., Griesbeck in FamRZ 83/961). Die völlige Freistellung des (teilweise) leistungsfähigen Beklagten zu Lasten Dritter, zu denen auch der Träger der Sozialhilfe gehört, steht vielmehr im Widerspruch zu dem Grundgedanken der inländischen Rechtsordnung und zu den hierin verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen. Wie der BGH (BGHZ 86, 82 ff.) unter Bezugnahnme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 38, 56) ausgeführt hat, gehört zu den Grundlagen des Prinzips der Sozialstaatlichkeit, daß derjenige "der sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist, mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muß"
Hieraus ergibt sich u.a., daß ein Unterhaltsbedürftiger auch auf die ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche zurückgreifen muß, bevor er auf dem Weg über eine Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers die Allgemeinheit belastet (vgl. BGHZ 86, 82 (88). Es läge somit - falls ein Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht gegeben wäre - ein Verstoß gegen Art. 6 EGBG vor, so daß der Verzicht unwirksam wäre.
Von dem nach Art. 6 EGBGB notwendigen Inlandsbezug für die Feststellung eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public ist auszugehen. Beide Parteien leben seit Jahrzehnten in Deutschland und wollen in Deutschland bleiben.
Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Klägerin der Unterhaltsanspruch gem. Art. 144 türkZGB in der geltend gemachten Höhe zusteht.
Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 284, 288 BGB, 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.