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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 590/97·30.09.1998

Nachehelicher Betreuungsunterhalt: Wertsicherungsklausel im Unterhaltsverzicht wirksam

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Betreuungsunterhalts. Streitig war die Auslegung eines notariellen Unterhaltsverzichts mit auflösender Bedingung und Wertsicherung sowie die Frage einer Genehmigungspflicht nach § 3 WährG. Das OLG Hamm bestätigte den Anspruch aus § 1570 BGB in Höhe von 1.920 DM monatlich ab Mai 1997 und wies die Widerklage ab. Die Wertsicherungsklausel sei als genehmigungsfreie Spannungsklausel zulässig; eine Herabsetzung/Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB komme mangels Unterhaltsgemeinschaft nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt wurde zurückgewiesen; Widerklage blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein notarieller Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann als (teilweise) auflösend bedingter Verzicht auszulegen sein, der bei Eintritt der Bedingung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bis zu einem vertraglich bestimmten Höchstbetrag wieder aufleben lässt.

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Eine Wertsicherungsklausel, die einen unterhaltsbezogenen Höchstbetrag an den Lebenshaltungskostenindex koppelt, kann als genehmigungsfreie Spannungsklausel zulässig sein und unterfällt dann nicht der Genehmigungspflicht nach § 3 WährG.

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Bei einem vertraglich geregelten Unterhaltshöchstbetrag nimmt der konkrete, nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zu berechnende Unterhaltsanspruch nur insoweit an der Wertsicherung teil, als der Höchstbetrag den Umfang des Verzichts bestimmt und der gesetzliche Anspruch diesen Höchstbetrag erreicht oder überschreitet.

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Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können für Unterhaltszwecke anhand eines mehrjährigen Durchschnitts ermittelt und im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO korrigiert werden; zur Wahrung eines Erwerbsanreizes kann eine reduzierte Anrechnung (hier: 6/7) erfolgen.

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Eine Herabsetzung oder Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB setzt konkrete Umstände einer verfestigten Lebensgemeinschaft voraus; bloße Anhaltspunkte für eine feste soziale Verbindung genügen nicht, wenn die Unterhaltsbelastung den Verpflichteten nicht unzumutbar trifft.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1570 BGB§ 3 WährG§ 287 ZPO§ 1615 l BGB§ 1579 Nr. 7 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 58 F 161/97

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. November 1997 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gemäß

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§ 1570 BGB in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von monatlich 1.920,00 DM ab Mai 1997, so daß die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist.

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Die Regelung bezüglich des Unterhalts in dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag vom 28.07.1987 ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin zwar grundsätzlich in voller Höhe auf die Zahlung nachehelichen Unterhaltes verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch teilweise auflösend bedingt, unter anderem solange sie gemeinsame Kinder der Parteien erzieht. Der Anspruch ist dann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes auf höchstens 1.500,- DM begrenzt. Das bedeutet, daß die Klägerin den ihr zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, jedoch auf einen höheren Betrag, als den geregelten, wiederum verzichtet. Die Vereinbarung ist daher nicht dahin zu verstehen, daß der Höchstbedarf der Klägerin festgeschrieben werden sollte.

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Die Höhe des Unterhaltsanteils, auf den die Klägerin im Rahmen dieser Regelung verzichtet, ist durch die "Wertsicherungsklausel" variabel. Denn der Höchstbetrag des möglichen Unterhaltsanspruches verändert sich in Anwendung dieser Klausel.

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Diese Klausel ist nicht gemäß § 3 WährG bis zur Erteilung einer Genehmigung schwebend unwirksam. Sinn der Regelung ist es, diejenigen inflationistischen Gefahren abzuwenden, und währungspolitische Tendenzen unter einer Kontrolle zu halten, die sich aus einem Überhandnehmen solcher Wertsicherungsklauseln ergeben, die gegen den Grundsatz des Eigenwertes der Deutschen Mark beziehungsweise das Nennwertprinzip verstoßen( Vergl. Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. B Rdn. 5). Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld von dem Preis oder der Menge anderer Güter oder Leistungen abhängig machen, mit dem Ziel, die Geldschuld vom Nennwertprinzip zu lösen und wertbeständig zu gestalten, verstoßen gegen das Prinzip.

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Es kann hier dahinstehen, ob die Vorschrift schon deshalb nicht eingreift, da

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keine Geldschuld der Höhe nach, sondern die Höhe eines maximalen Verzichts geregelt wird. Da der Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus dem Gesetz folgt, ist ohne weiteres denkbar, daß durch bedarfsdeckende Einkünfte ein Unterhaltsbetrag geschuldet sein kann, der unterhalb des höchstens zu zahlenden Betrages liegt. Diese dann berechnete Geldschuld nimmt an der Steigerung durch die Klausel nicht teil, so daß keine Bindung einer Geldschuld an die in dem Vertrag aufgeführten Kriterien gegeben ist.

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Denn es handelt sich bei der Regelung jedenfalls um eine genehmigungsfreie Spannungsklausel, die gegen das oben genannte Prinzip nicht verstößt. Eine solche ist gegeben, wenn die gewählte Bezugsgröße mit der Gegenleistung, für die die Geldschuld zu entrichten ist, gleichartig oder zumindest vergleichbar ist (BGH LM Nr. 37 zu § 3 WährG; BGH NJW-RR 86, 877, 879). Eine entsprechende Vergleichbarkeit ist bei der Koppelung von Unterhaltsansprüchen an den Lebenshaltungskostenindex gegeben, da der Unterhalt nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten zu leisten ist, welche von dem künftigen Preis und Wert bestimmter Güter und Leistungen abhängig ist (Vergl. OLG Frankfurt, DNotZ 69, 98, 99; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. D Rdn. 52; Wendl, Staudigl § 6 Rdn. 612). Auf die Frage, ob es sich bei Unterhaltszahlungen um Geldwertschulden handelt, die generell nicht genehmigungspflichtig sind, oder, wie die herrschende Ansicht meint, um eine Geldsummenschuld, kommt es daher nicht an.

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Da die Berechnung des Erhöhungsbetrages durch das Amtsgericht mit der Berufung nicht angefochten ist, kann die Klägerin einen monatlichen Betrag von insgesamt 1.920,--DM verlangen. Denn der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin liegt höher als der errechnete vertraglich vereinbarte Höchstbetrag.

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Der Bedarf der Klägerin berechnet sich wie folgt:

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Für den Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, von einem monatlichen Gesamteinkommen von netto 12.250,00 DM

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auszugehen. In Abzug zu bringen ist lediglich der

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von dem Beklagten zu zahlende Barunterhalt für die

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gemeinschaftlichen Kinder. Unstreitig wird ein monat-

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licher Gesamtbetrag von 1.340,00 DM geleistet. Bei

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diesem Betrag ist das hälftige an die Klägerin ausge-

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zahlte Kindergeld in Abzug gebracht, so daß der ent-

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sprechende Anteil von 110,00 DM je Kind im Rahmen

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der Bedarfsermittlung hinzuzusetzen ist.

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Es ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 1.560,00 DM,

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so daß 10.690,00 DM

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verbleiben.

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Der Bedarf der Klägerin hieran beträgt 3/7, also 4.581,43 DM,

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oder gerundet 4.581,00 DM.

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Dieser Bedarf wird durch Einkünfte der Klägerin teilweise gedeckt.

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So verfügt sie über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

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Die Höhe dieses Einkommens ist aus dem Durchschnitt der in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Gewinnes zu ermitteln. Zwar hat die Klägerin diese Tätigkeit im Jahre 1995 aufgenommen. Aufgrund der nicht über ein volles Jahr erzielten Einnahmen und der Anlaufprobleme entspricht der Gewinn in diesem Jahr nicht den durchschnittlichen Einnahmen.

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In 1996 betrug der Überschuß ausweislich der vorgelegten Einnahme-Überschuß-Rechnung 7.831,43 DM.

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Hinzuzurechnen sind die angege-

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benen Abschreibungen, soweit ihnen

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nicht ein tatsächlicher Wertverlust

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gegenübersteht. Der Senat schätzt den

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Entsprechenden Anteil gemäß § 287 ZPO

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241,00 DM.

  1. 241,00 DM.
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Die Telefon- und Fahrtkosten erscheinen

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in Hinblick auf die unstreitig ge-

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bliebene Schilderung des Betriebsab-

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laufes angemessen.

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Es ergibt sich ein Betrag von 8.072,43 DM,

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oder monatlich (geteilt durch 12) 672,70 DM

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Im Jahre 1997 betrug der Überschuß

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entsprechend der vorgelegten Ein-

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nahmen-Überschuß-Rechnung 7.383,09 DM

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Hinzuzusetzen sind die Abschreibungen

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241,00 DM

  1. 241,00 DM
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und ein Anteil an den Telefonkosten

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in Höhe von 1.116,21 DM.

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Zwar hat die Klägerin bereits einen

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Anteil von 50% für private Tele-

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fonate von der Gesamtrechnung in

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Abzug gebracht, im Vergleich mit dem

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Vorjahr erscheinen dem Senat bei in

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etwa gleichen Umsätzen jedoch 5oo,oo DM,

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die von dem Betrag von 1.616,21 DM

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in Abzug zu bringen sind, angemessen.

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Es ergeben sich 8.740,30 DM,

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oder monatlich 728,36 DM.

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Das durchschnittliche Einkommen beläuft

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sich damit auf 672,70 DM plus 728,36 DM

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gleich 1.401,06 DM, geteilt durch zwei

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gleich 700,53 DM, oder gerundet 700.00 DM.

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Hiervon sind in Hinblick auf die Erhaltung

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eines Arbeitsanreizes 6/7 also 600,00 DM

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anzurechnen.

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Die Klägerin erzielt weiteres Einkommen aus einer abhängigen

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Tätigkeit in Höhe von unstreitig 7.740,00 DM jährlich also

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(geteilt durch 12) 645,00 DM monatlich. Hiervon 6/7 sind

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552,86 DM, oder gerundet 553,00 DM.

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Unter Beachtung des Zufluß-Abfluß-Prinzips sind von dem

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anrechenbaren Einkommen die im Jahre 1997 mit 168,00 DM

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gezahlten Steuern in Abzug zu bringen, was einen monatlichen

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Anteil von 14,00 DM

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ausmacht.

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Es verbleibt damit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 3.442,00 DM,

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also deutlich mehr, als der festgesetzte Höchstbetrag.

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Einkünfte aus dem Wohnhaus der Klägerin sind nicht bedarfs-

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deckend zu berücksichtigen, da kein Überschuß erzielt wird.

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Die Einnahmen betragen aus den Wohnungen der Mieter

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Sch , entsprechend dem vorgelegten

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Mietvertrag 530,00 DM

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P , entsprechend dem vorgelegten

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Mietvertrag 1.000,00 DM

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B , entsprechend der unstreitigen

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Angaben der Klägerin im Termin vom

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10.09.1998 763,75 DM

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zusammen 2.293,74 DM.

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Ein Mietwert für die von dem Zeugen M

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genutzte Dachgeschoßwohnung ist nicht in

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Ansatz zu bringen. Nach den nicht be-

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strittenen Angaben der Klägerin hat der

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Zeuge M die Wohnung mit eigenen

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finanziellen Mitteln zu einem nutzbaren

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Wohnraum ausgebaut, so daß der Wertzuwachs

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auf Seiten der Klägerin durch vereinbarungs-

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gemäß zunächst mietzahlungsfreies Wohnen

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ausgeglichen wird.

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Den Mietwert der von der Klägerin

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selbstgenutzten Wohnung schätzt der

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Senat gemäß § 287 ZPO unter Berück-

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sichtigung der Größe von Wohnung und

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Grundstück, sowie des Umstandes, daß

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es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt,

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2.000,00 DM.

  1. 2.000,00 DM.
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Die Gesamteinnahmen aus dem Haus be-

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laufen sich damit auf 4.293,75 DM.

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Hiervon in Abzug zu bringen sind die

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nachgewiesenen Kreditkosten mit 4.285,05 DM,

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so daß ein Rest in Höhe von 8,70 DM

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verbleibt.

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Dieser ist jedoch hinsichtlich der weiteren nicht oder nur teilweise

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auf die Mieter umlegbaren Kosten nicht in Ansatz zu bringen.

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In Anbetracht der Differenz in Höhe von 1.522,00 DM zwischen dem offenen Bedarf von 3.442,00 DM und dem ausgeurteilten Betrag von 1.920,00 DM ist auch für das Jahr 1998 nicht von einer Unterschreitung des letztgenannten Betrages durch anrechenbares Einkommen der Klägerin auszugehen, zumal eventuellen Mehreinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit eine Mehrbelastung aus zu zahlenden Steuern gegenübersteht.

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Ob sich in Anwendung der vertraglichen Regelung eine Änderung ergibt, wenn das jüngste gemeinschaftliche Kind der Parteien das zehnte Lebensjahr vollendet, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Eine Regelung der Verhältnisse für die Zeit nach diesem Ereignis muß den Partien vorbehalten bleiben.

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Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus § 1615 l BGB gegen den Zeugen M wirkt sich nicht bedarfsdeckend aus. Das gemeinschaftliche Kind ist am 06.06.94 geboren. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der oben genannten Vorschrift sah eine Leistungspflicht für nur ein Jahr vor. Diese Frist war zu der hier streitigen Zeit bereits abgelaufen.

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Den ausgeurteilten Betrag hat der Beklagte seit Mai 1997 zu zahlen, da er durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 05.03.97 in Verzug geraten ist.

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Eine Herabsetzung oder ein Wegfall des geschuldeten Betrages gemäß § 1579 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht.

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Abgesehen von der von dem Zeugen M für die Klägerin zum Ankauf des Hause geleistete Bürgschaft sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft ersichtlich.

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Es ergeben sich zwar aus den Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M Anhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht Außenstehender eine feste soziale Verbindung bestehen könnte. So hält sich der Zeuge sowohl zu Besuch des gemeinschaftlichen Kindes, um seine Hundezucht zu betreuen, als auch zum weiteren Ausbau oder dem Bewohnen der Dachgeschoßwohnung in dem Haus der Klägerin auf. Darüber hinaus kommt es auch vor, daß mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, daß sich der Zeuge berufsbedingt häufig in anderen Bundesländern aufhält und zeitweise auch eine andere Wohnung nutzt.

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Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß der Sinn der Regelung des § 1579 BGB darin liegt, die Überschreitung der Grenze des Zumutbaren bei der Auferlegung von Unterhaltslasten zu vermeiden, die die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Verpflichteten unerträglich belasten. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn die Ausgestaltung der Beziehung zu dem Zeugen M ist nicht von einer Art, daß dem Beklagten in Hinblick auf die übrigen Umstände schlechterdings eine Unterhaltszahlung nicht zugemutet werden kann. Es waren nicht nur die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern es sind auch die Einkommens- und Vermögenslage des Beklagten überdurchschnittlich. Es ist nicht ersichtlich, daß er durch die Leistung des ausgeurteilten Unterhaltes auch in Anbetracht der Unterhaltspflicht für die gemeinschaftlichen Kinder, in seiner Entfaltungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt ist. Darüber hinaus liegt durch die vertragliche Regelung bereits eine Einschränkung der Leistungspflicht des Beklagten vor. Der nach den ehelichen Verhältnissen zu deckende Unterhaltsbedarf liegt, wie oben gezeigt, deutlich höher. Schließlich ist zu beachten, daß die Klägerin die erst acht und zehn Jahre alten gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Parteien betreut und zusätzlich, um diesen einen Lebensstandard zu ermöglichen, der sich an die ehelichen Lebensverhältnisse annähert, Erwerbstätigkeiten nachgeht. Jedenfalls bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles ist von einer Verwirkung oder Herabsetzung nicht auszugehen.

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Die von dem Beklagten zu diesem Komplex benannten Zeugen waren durch den Senat nicht zu vernehmen. In Anbetracht der Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M zu den Verhältnissen werden zusätzlich konkrete Behauptungen über die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen ihr und dem Zeugen M nicht in das Wissen der weiteren benannten Zeugen gestellt.

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Die Klage auf Zahlung des Sockelbetrages sowie Leistung des Erhöhungsbetrages ist damit begründet, die Widerklage auf Feststellung, daß aus der notariellen Vereinbarung und dem gerichtlichen Vergleich vom 13. April 1994 keine Leistungspflichten des Beklagten folgen, unbegründet.

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Der auf Auskunftserteilung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die hilfsweise verlangte Auskunft. Nach Entscheidung über die Klage und den widerklagend geltendgemachten Feststellungsantrag steht der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach fest. Die verlangte Auskunft kann gegenwärtig keine Auswirkung haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.