Berufung gegen Übertragung der Alleinsorge: gemeinsame elterliche Sorge bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Vater rügt die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nach der Scheidung. Das OLG Hamm hat die Berufung des Vaters stattgegeben und die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt. Entscheidend war, dass keine dauerhafte Unfähigkeit zur Kooperation der Eltern festgestellt werden konnte und das Kindeswohl durch gemeinsame Sorge gewahrt bleibt. Räumliche Entfernung und einmaliger Umzug rechtfertigten die Alleinsorge nicht.
Ausgang: Berufung des Vaters gegen Übertragung der Alleinsorge stattgegeben; gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Übertragung der Alleinsorge richtet sich allein nach dem Wohl des Kindes; § 1671 BGB begründet keinen Vorrang für die gemeinsame elterliche Sorge.
Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus; beides ist prognostisch zu beurteilen.
Räumliche Entfernung allein rechtfertigt nicht die Übertragung der Alleinsorge, sofern Regelungen des täglichen Lebens (§ 1687 BGB) und praktikable Umgangsregelungen die gemeinsame Sorge ermöglichen.
Wiederholtes Fehlen von Einigungen über Angelegenheiten erheblicher Bedeutung kann die gemeinsame Sorge ausschließen; ein einmaliges, inzwischen einvernehmlich gelöstes einseitiges Verhalten (z. B. Umzug) genügt hierfür nicht.
Punktuelle Vorwürfe oder behauptete Kommunikationsstörungen rechtfertigen die Alleinsorge nur, wenn sie konkret substantiiert und als für das Kindeswohl maßgeblich nachgewiesen werden können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 60 F 145/99
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 06.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum in seinem Ausspruch zur elterlichen Sorge dahin abgeändert, daß es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien bleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert: 1.500,00 DM.
Gründe
Aus der am 16.08.1991 geschlossenen Ehe der Parteien ist das Kind H, geb. am 09.07.1996, hervorgegangen. Die Parteien lebten seit Mai 1998 getrennt. Die Antragstellerin ist im Februar 2000 mit dem gemeinsamen Kind der Parteien auf die Nordseeinsel X gezogen. Die Parteien haben sich dahin geeinigt, daß der Antragsgegner mit H an jedem ersten Wochenende im Monat in der Zeit zwischen freitags und sonntags zusammen sein kann. Besuchskontakte werden seit Ende März/Anfang April 2000 in der Regel dergestalt ausgeübt, daß der Antragsgegner das Kind mit dem Pkw abholt, mit ihm zurück nach X2 fährt und es sonntags oder montags wieder zurückbringt. Eine genaue zeitliche Abstimmung der jeweiligen Übergabe des Kindes wird von den Parteien telefonisch vorgenommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, eine Versorgungsausgleichsregelung getroffen und die elterliche Sorge für H antragsgemäß auf die Antragstellerin übertragen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, daß für eine gemeinsame Sorge vor dem Hintergrund der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Eltern kein Raum sei. Die mangelnde Kompetenz für die Zusammenarbeit zeige sich bis heute bei der Gestaltung des Umgangs. Nach dem im Termin vom 26.10.2000 gewonnenen Eindruck seien die Parteien nicht in der Lage, vernünftig miteinander zu reden. Daher sei davon auszugehen, daß die Eltern auch bei Angelegenheiten des Kindes zu einer Verständigung nicht in der Lage seien. Es sei dem Kindeswohl nicht dienlich, wenn durch die gemeinsame Sorgerechtsausübung bedingte Kontakte unter den Eltern von latenter Feindseligkeit geprägt seien. Die Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter sei wegen des Kontinuitätsgrundsatzes angezeigt.
Gegen diese Sorgerechtsentscheidung richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der abändernd begehrt, die elterliche Sorge für H den Eltern gemeinsam zu belassen.
Der Antragsgegner rügt zunächst, daß die Entscheidung des Familiengerichts kurz gefaßt sei und die tatsächlichen Verhältnisse so wenig treffe, wie die anzustellende Zukunftsprognose. Der einzige gravierende Streitpunkt zwischen den Parteien, nämlich der einseitige ohne vorherige Abstimmung mit dem Antragsgegner durchgeführte Umzug nach X, sei inzwischen beigelegt. Der Antragsgegner sei davon überzeugt, daß derart einseitige Entscheidungen der Antragstellerin betreffend wesentliche Angelegenheiten des Kindes nicht mehr vorkämen, zumal er mit dessen Aufenthalt jetzt einverstanden sei. Insgesamt habe sich die Lage zwischen den Parteien beruhigt. Da es auch in der Vergangenheit keine grundlegenden unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen der Eltern gegeben habe, stünden weder die räumliche Entfernung, noch die Ablehnung einer Kooperation seitens des betreuenden Elternteils einer gemeinsamen Sorge entgegen.
Die Antragstellerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Vorbringen der Gegenseite erhelle nicht, warum es im Interesse von H geboten sei, die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu belassen. Zwar liefen die Umgangskontakte zur Zeit ganz ausgezeichnet. Grund dafür sei aber nur, daß die Parteien sich gar nicht erst zu Gesicht bekämen. Dabei solle es im Interesse von H auch bleiben. Unabhängig davon müsse die Antragstellerin bei Notfällen verantwortlich handeln können.
Der Senat hat die Parteien sowie die Jugendämter der Stadt Z1 und des Landkreises G angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur Senatssitzung verwiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die als Beschwerde auszulegende Berufung hat Erfolg, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Alleinsorge der Kindesmutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vielmehr ist im Interesse des Kindes die gemeinsame Sorge beizubehalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2000, 204, 205) hat entschieden, daß die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge in § 1671 BGB kein Regelausnahmeverhältnis in dem Sinne enthält, daß eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt. Aus der Neuregelung könne nicht der Schluß gezogen werden, daß der gemeinsamen Sorge künftig ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden sollte; ebenso wenig bestehe eine Vermutung dafür, daß die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (BGH a.a.O.). Vielmehr sei die gerichtliche Entscheidung allein am Wohl des Kindes auszurichten.
Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (vgl. Johansen/Jaeger, Eherecht, Scheidung, Trennung, Folgen, 3. Aufl., § 1671 BGB Rz. 36). Ob diese Bereitschaft gegeben ist, ist im Wege einer Prognose festzustellen. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, ob es in der Vergangenheit bei derartigen Angelegenheiten wiederholt zu keiner Einigung zwischen den Eltern gekommen ist und daraus geschlossen werden kann, daß der erforderliche Grundkonsens zerstört ist. Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor. Das wiederholte Fehlen einer Einigung der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kann vorliegend nicht festgestellt werden. Seit der Trennung der Parteien stand bislang nur eine derartige Entscheidung an. Diese erfolgte - rechtswidrig und gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters - durch den Umzug nach X, welcher indes den Aufenthalt H dort inzwischen akzeptiert. Die Kooperationsfähigkeit und willigkeit des Vaters wird nicht in Zweifel gezogen. Durch die einverständliche Regelung der aufwendigen Umgangskontakte weisen die Parteien in der Praxis ein ausreichendes Maß an Kooperationsbereitschaft auf und die Fähigkeit, ihre persönlichen Konflikte nicht auf die Erziehung des Kindes und den Aufbau und die Festigung der Beziehung zwischen Vater und Sohn zu übertragen. Auch die von der Antragstellerin für ihren Sorgerechtsantrag zunächst allein ins Feld geführte räumliche Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Parteien rechtfertigt nicht die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter. Durch die Regelung des § 1687 BGB ist sichergestellt, daß die Antragstellerin in den Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidungsbefugt ist und keine umständliche Abstimmung mit dem Antragsteller erforderlich ist. Die räumliche Entfernung macht die gemeinsame Sorge deshalb nicht unpraktikabel.
Der Umstand, daß der Antragsgegner regelmäßig kostspielige und weite Reisen auf sich nimmt, um den Umgang zu H zu festigen, indiziert auch, daß er die gemeinsame Verantwortung für das Kind wahrnehmen will.
Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Sorgerechtsantrages im übrigen angeführten Gründe, die z.T. im Laufe des Verfahrens "nachgeschoben" worden sind, reichen nicht aus, um ihren Antrag zu rechtfertigen. Etwaige Beschimpfungen und "Telefonterror" durch den Antragsgegner sind in keiner Weise schriftsätzlich konkretisiert worden, noch von der Antragstellerin im Senatstermin als wesentlicher Grund für eine mangelnde Kommunikationsfähigkeit angesprochen worden. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die im Bericht des Kindergartens vom 29.06.2001 beschriebenen Verhaltensstörungen H auf eine maßgebliche Beeinflussung durch den Antragsgegner zurückzuführen sind. Zweifel sind insoweit geboten, als Einflußmöglichkeiten schon aufgrund der geringen Anzahl der Besuchskontakte begrenzt sein dürften. Selbst wenn der Antragsgegner die Umgangskontakte mit H dazu genutzt haben sollte, die Antragstellerin und ihren Lebensgefährten vor dem Kind als "Inselaffen etc." herabzusetzen, was nicht zu tolerieren ist, fällt auf der anderen Seite ins Gewicht, daß die Antragstellerin nach dem von ihr selbst eingereichten Schreiben von ihren Prozeßbevollmächtigten vom 29.06.2001 versucht hat, ihren Lebensgefährten als "neuen Papa von H" aufzubauen. Es erscheint naheliegend, daß ein fünfjähriges Kind durch eine solche Lebenssituation in eine nicht zu bewältigende Konfliktsituation gerät, die sich in Verhaltensauffälligkeiten äußert. Es entspricht daher nicht dem Kindeswohl, daß die von den Parteien nach der Trennung über einen Zeitraum von fast einem Jahr einvernehmlich ausgeübte elterliche Sorge allein wegen der räumlichen Entfernung und dem auf seiten der Antragstellerin ersichtlichen Bemühen, einen "Schnitt" zu bilden und eine "neue Familie" aufzubauen, aufzuheben. Den Parteien ist vielmehr zum Wohle des Kindes zuzumuten wie bis zur Stellung des Sorgerechtsantrages offensichtlich geschehen , sich über wesentliche Kindesbelange im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB zu einigen.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Antragstellerin kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.