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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 364/01·16.09.2001

Keine analoge Anwendung des §10a VAHRG – Versorgungsausgleich bleibt bestehen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aufhebung bzw. den Ausschluss des bei Scheidung festgestellten Versorgungsausgleichs, nachdem die Nichtvaterschaft des ehem. Kindes festgestellt worden war. Das OLG Hamm verneint eine analoge Anwendung des §10a VAHRG auf nachträglich bekannt gewordene Umstände und folgt der BGH-Rechtsprechung. Der Beschluss des AG, den Ausgleich zu reduzieren, wird aufgehoben; es bleibt bei der ursprünglichen Entscheidung von 02.02.1994. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben, Beschwerde des Antragstellers abgewiesen; ursprünglicher Versorgungsausgleich von 02.02.1994 bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine analoge Anwendung des § 10a VAHRG auf Fälle, in denen nachträglich bekannt gewordene Umstände einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB gerechtfertigt hätten, ist unzulässig.

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Der Gesetzgeber hat mit § 10a VAHRG die Möglichkeiten der Abänderung auf die in Abs. 1–3 geregelten Fälle beschränkt; mangels Regelungslücke kommt Analogie nicht in Betracht.

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Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (z. B. Feststellung der Nichtvaterschaft) begründen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs.

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Die Zulassung einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung nach §§ 621e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F. erfordert grundsätzliche Bedeutung; fehlt diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 10a VAHRG§ 1587c ZPO§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F.§ 1587 c BGB§ 10 a VAHRG§ 91, 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 59 F 254/01

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts -Familienge-richts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts- Bochum vom 2. Februar 1994 (Aktenzeichen 58 F 150/93).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 6649,90 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien hatten am 29.12.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Am 23.08.1969 hatte die Antragsgegnerin den Sohn X geboren.

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Die Ehe wurde durch Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994 (Az. 58 F 150/93) geschieden. Durch dieses Urteil wurden zu Lasten der Pensionsanwartschaften des Antragstellers auf dem Rentenversicherungskonto der Antraggegnerin mtl. Rentenanwartschaften von 1083,84 DM begründet.

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Durch rechtskräftiges Urteil des AG Bochum vom 13.03.2001 ( Az. 59 F 297/00) wurde festgestellt, dass der Sohn der Antragsgegnerin X nicht das eheliche Kind des Antragstellers ist.

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Er ist der Ansicht, dass damit Umstände offenkundig geworden sind, die in analoger Anwendung des § 10 a VAHRG einen nachträglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

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Er hat beantragt

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den Versorgungsausgleich gemäß Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994, Az 58 F 150/93, aufzuheben und insgesamt auszuschliessen.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt

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den Antrag zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich abgeändert und entschieden, dass lediglich die Hälfte der durch Urteil vom 02.02.1994 auf dem Konto der Antragsgegnerin begründeten Versorgungsanwartschaften, nämlich mtl. 541,92 DM begründet werden.

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Dagegen richten sich die Beschwerden der Parteien.

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II.

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; die Beschwerde des Antragstellers unbegründet.

15

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Eine analoge Anwendung des § 10 a VAHRG auf Fälle, in denen nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des VA gem. § 1587 c ZPO gerechtfertigt hätten, verbietet sich. Die BGH - Rechtsprechung lehnt eine solche Analogie ab.

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So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (FamRZ 1989, 725, 726) dargelegt, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 10 a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle entschieden hat.

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In der Entscheidung vom 02.10.1996 ( FamRZ 1997, 56, 57) hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Erweiterung der Möglichkeiten für ein Abänderungsverfahren auf Fälle ausserhalb der in § 10 a VAHRG ausdrücklich geregelten, nämlich solchen im Sinne von 1587 c BGB, weder mit dem Wortlaut des § 10 a VAHRG noch mit dessen Zielsetzung im Einklang stünde.

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Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt deshalb mangels Regelungslücke nicht in Betracht.

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Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verheimlichung des Seitensprunges, aus dem der Sohn entstanden ist, einen Grund zur Beschränkung oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB dargestellt hätte. Nachträglich kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden.

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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufzuheben, so dass es bei dem durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 02.Februar 1994 durchgeführten Versorgungsausgleich bleibt.

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Die weitere Beschwerde war nicht gem. §§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F. zuzulassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der analogen Anwendung des § 10 a VAHRG auf nachträgliche Umstände, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen, bereits in der Entscheidung 02.10.1996 (NJW 1997, 56 ff.) entschieden.

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Die Entscheidung des Senates divergiert somit auch nicht von der bundesgericht-lichen Rechtsprechung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.