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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 358/95·04.12.1995

Beschwerde gegen beaufsichtigtes Umgangsrecht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Zuerkennung eines beaufsichtigten Umgangsrechts des Vaters mit den gemeinsamen Kindern ein. Streitpunkt war, ob wegen früherer Vernachlässigung und Therapieerfolg der Tochter Kontakte untersagt oder beschränkt werden müssen. Das OLG bestätigte die Anordnung des Amtsgerichts für monatliche, in der Erziehungsberatungsstelle überwachte Besuche und stützte dies auf die Zweckbestimmung des Umgangsrechts, die Einschätzung des Jugendamts und die Therapeutin. Die beschränkte, begleitete Kontaktaufnahme widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht dem Kindeswohl.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung eines beaufsichtigten Umgangsrechts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Umgangsrecht nach § 1634 BGB dient der Pflege der natürlichen Bande und ermöglicht dem Elternteil Einblick in Entwicklung und Wohl des Kindes; es ist grundsätzlich unabhängig von der früheren wirksamen Ausübung der Sorgerechte.

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Ein länger andauernder fehlender Umgang des Elternteils rechtfertigt nicht automatisch den vollständigen Entzug des Umgangsrechts, wenn trennungsbedingte Umstände und Anzeichen einer Stabilisierung vorliegen.

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Beaufsichtigter Umgang ist ein geeignetes, das Kindeswohl schonendes Mittel, um den Kontakt zwischen Elternteil und Kind behutsam wiederherzustellen, wenn fachliche Stellen (Jugendamt, Therapeut) eine schrittweise Kontaktaufnahme befürworten.

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Die richterliche Gestaltung des Umgangsrechts kann Beschränkungen (Ort, Zeitpunkt, Begleitung) vorsehen, soweit damit dem Kindeswohl Rechnung getragen und die Bindungsentwicklung gefördert wird.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 1634 BGB§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 62 F 108/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antragsteller ein beaufsichtigtes Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern ... (geb. am 04.02.91) und ... (geb. am 17.03.93) eingeräumt, und zwar am ersten Freitag eines jeden Monats in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der städtischen Erziehungsberatungsstelle in ....

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die - unter Wiederholung ihres früheren Vortrags - im wesentlichen darauf verweist, daß der Antragsteller sich im Jahre 1994 praktisch nicht um seine Kinder gekümmert habe und die im übrigen befürchtet, die Tochter ... könne nach der erfolgreichen Therapie in der ersten Hälfte 1994 durch die Neuaufnahme eines Kontaktes mit ihrem Vater in alte Auffälligkeiten zurückfallen.

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Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hat der Sorge der Kindesmutter durch das eingeschränkte und nur in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Erziehungsberatungsstelle ... erlaubte Umgangsrecht in angemessener Weise Rechnung getragen. Das Umgangsrecht gem. § 1634 BGB soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen seiner Kinder zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dabei kommt es regelmäßig nicht auf Umstände an, die zum Verlust oder - wie hier - zum Verzicht des Sorgerechts oder auch zum Scheitern der Ehe geführt haben. Dem Antragsgegner kann das Umgangsrecht auch nicht gänzlich mit der Begründung versagt werden, er habe sich längere Zeit nicht um seine Kinder gekümmert und keinen Umgang mit ihnen gepflegt. Dies beruht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den verständlichen trennungsbedingten Umständen und den hierdurch ausgelösten unruhigen Verhältnissen, die sich jetzt, nachdem der Kindesvater seit dem 27.07.95 wiederverheiratet ist und auch die Kindesmutter ein freundschaftliches Verhältnis zu einem anderen Partner gefunden hat, stabilisiert haben dürften.

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Auch das Jugendamt hat in den Stellungnahmen vom 12.06.95 (GA 8 f.) und im Termin am 16.08.95 (GA 28 f.) eine behutsame Kontaktaufnahme zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern befürwortet. Es hat darauf hingewiesen, daß es derzeit keine Gründe gibt, die dafür sprechen, daß die früher aufgetretenen Probleme bei ... sich wieder einstellen würden, wenn der Kontakt zum Vater neu belebt wird. Dies entspricht auch der Einschätzung der Therapeutin der Beratungsstelle ..., Frau ... Aus diesem Grunde hat sich Frau ... bereit erklärt, gerade in der Anfangsphase die Besuchskontakte zwischen den Kindern und ihrem leiblichen Vater zu begleiten. Wenn beide Elternteile diese Kontakte mit gutem Willen und wechselseitigem loyalen Verhalten - zu dem sie verpflichtet sind - unterstützen, ist nicht erkennbar, daß eine so ausgestaltete Umgangsregelung dem Wohl der Kinder widerspricht.

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Nach all dem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.