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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 30/20·13.09.2020

Beschwerden gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen; Ratenzahlung VfKH angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm weist die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert festgesetzt. Zudem ordnet das Gericht Ratenzahlungen für die gewährte Verfahrenskostenhilfe an. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat für entbehrlich; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beide Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts werden zurückgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben; Ratenzahlung für Verfahrenskostenhilfe angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ist eine erneute mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz entbehrlich, wenn die Beteiligten bereits persönlich gehört wurden und aus einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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Kommt keine erfolgreiche Substantiierung von Einwendungen gegen Feststellungen oder Rechtsauffassungen innerhalb der gesetzten Frist vor, bleiben diese unangefochten und begründen keinen Erfolg der Beschwerde.

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Bei wechselseitigen, im Wesentlichen erfolglosen Beschwerden kann das Gericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufheben; dies entspricht der Billigkeit nach § 243 FamFG.

4

Das Gericht kann bei gewährter Verfahrenskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen oder bereits angeordnete Raten wiederholen, wenn relevante Nachweise (z. B. über Gehaltspfändungen) vom Betroffenen nicht erbracht werden.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 243 FamFG§ 40 Abs. 1 FamGKG§ 51 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne-Wanne, 3 F 136/16

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Januar 2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 17. Dezember 2019 (3 F 136/16) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auch endgültig auf 11.172,00 € (Beschwerde der Antragstellerin: 2.604,00 €, Anschlussbeschwerde des Antragsgegners: 8.568,00 €) festgesetzt.

II.

Der Antragstellerin wird hinsichtlich der ihr gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 61,00 € monatlich zu zahlen.

Dem Antragsgegner wird hinsichtlich der ihm gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 154,00 € zu zahlen.

Gründe

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A. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.

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B. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31.01.2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2020 gegen den am 17.12.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne sind zulässig, haben in der Sache indes keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 28.07.2020 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand auch des vorliegenden Beschlusses. Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats sind von den Beteiligten innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben worden.

4

C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG. Unabhängig von dem für die wechselseitigen Beschwerden festzusetzenden Verfahrenswert ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen die Frage der Befristung, der kein eigener Verfahrenswert zukommt, streitig. Insofern hat keiner der Beteiligten mit seiner Beschwerde Erfolg, so dass eine Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.

5

D. Die hinsichtlich der der Antragstellerin gewährten Verfahrenskostenhilfe angeordnete Ratenzahlung ergibt sich aus der nur für die Antragstellerin anliegenden Berechnung. Der Antragsgegner hat entgegen der Auflage des Senats in seinem Beschluss vom 28.07.2020 weitere Gehaltspfändungen nicht nachgewiesen, so dass die von dem Familiengericht mit Beschluss vom 27.06.2019 angeordnete Ratenzahlung erneut anzuordnen war.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.